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- 96 Schuldbetreibunpgs- und Konkursrecht. N® 26, 26. Entacheià vom 9. Juni 1922 i. S. Zal.
SchKG Art. 69, Ziff. 1, und 274, Ziff. 1: Arrest- und Zahlungsbefehl haben den Namen des einen oder der mehreren Gläubiger zu enthalten, widrigenfalls sie (bezw. der Arrestvollzug) aufzuheben sind (Erw. 1).
SchKG Art. 275, 98 : Nichtigkeit der Arrestierung von Inhaberpapieren (auch Inhaberpfandtiteln und Zinsen von solchen) ohne Inverwahrungnahme (Erw. 2).
— Am 18. April bewilligte die Arrestbehörde Obwalden dem « Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident, Kerns, für siích und namens der Mitglieder des Bürgergemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission, vertreten durch Herrn alt Regierungsrat Otto Hess, Kerns », gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von 500 Fr. laut « Urteil des Obergerichts vom 18. März 1921 » einen Arrest gegen Peter Zai in Stresa auf « Hypothekarische Forderung des Schuldners an der Familie Egger, Kurhaus Melchtal, Kerns, von 34,000 Fr. nebst Zins zu 5 14 % seit 11. November 1921.» In Vollziehung dieses AÁrrestbefehls belegte das Betreibungsamt Kerns mit Ärrest : « Zins à 5 14 % von 34,000 Fr. Hypothekarforderung an Familie Egger Kurhaus Melchtal seit 11. November 1921 oder eventuell wenn Frauengut Nutzniessung des Ehemanns. » Am 24. April hob « Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident, Kerns, für sich und namens des Bürgergemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission, vertreten durch alt Reg.-Rat Otto Hess in Kerns », Betreibung an. Gegen Arrest und Betreibung führte der Schuldner Beschwerde, u. a. wegen ungenügender Gläubigerbezeichnung und Unzulässigkeit der Arrestierung des Hypothekarzinses.
Sachverhalt
B. — Durch Entscheid vom 13. Mai haben Landammann und Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen am 23. Mai zugestellten Entscheid hat Zai am 2. Juni an das Bundesgericht weitergezogen.
Erwägungen
_1.— Gemäss Art. 69 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1) und Art. 274 Ziff. 1 SchKG haben sowohl der Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl den Namen (und den Wohnort) des Gläubigers zu enthalten. Nehmen mehrere Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung einen Arrest heraus und heben Betreibung an, was zulässig ist, sofern sie, wie bier, einen gemeinsamen Vertreter haben{(AS 351 S. 819 f. Erw. 2 = SA 12 S. 292 f. Erw. 2), s0 ist die Angabe von Namen (und Wohnort) jedes Gläubigers unerlässlich (a. a. O. S. 818 f. Erw. 1 bezw. S. 291 f. Erw. 1; AS 41 III S. 247 ff.; 43 ITI S. 177 f.). Dabei verschlägt es nichts, ob Arrest und Betreibung von den sämtlichen Mitgliedern einer Behörde ausgehen, deren Zusammensetzung leicht festgestellt werden kann, oder ob sie sich auf ein gerichtliches Urteil gründen, welches die Gläubiger als Streitgenossen erstritten haben, wobei sie in nach kantonalem Prozessrecht zulässiger Weise unter einer Kollektivbezeichnung auftraten, überhaupt ob dem Schuldner Namen und Wohnort der einzelnen Gläubiger ohnehin bekannt sind oder nicht. Vielmehr muss dem Schuldner wie dem Betreibungsbeamten aus Árrest- und Zahlungsbefehl bezw. Betreibungsbegehren selbst ohne weiteres ersichtlich sein, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Betreibung geführt wird. Hätte auch nur der Zahlungsbefehl diesem Erfordernis nicht entsprochen, so0 würde seine daherige Aufhebung nach Art. 278 Abs. 4 SchKG auch den Hinfall des Árrestes nach sich gezogen haben. Entspricht ihm aber, wie vorliegend, schon der Arrestbefehl nicht, s0 kann dieser, weil von der den Aufsichtsbehörden nicht unterstellten Arrestbehörde ausgehend, von diesen freilich nicht aufgehoben werden, wohl aber der Arrestvollzug, welchen vorzunehmen das Betreibungsamt angesichts der Mangelhaftigkeit des Arrestbefehls bis zu deren Behebung richtigerweise hätte verweigern sollen. 98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 26,
2. Der Rekurrent fieht den Arrestvollzug im weitern mit der Begründung an, die Hypothekenforderung, deren Zinsen arrestiert worden sind, sei eine in den Händen seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau befindliche Inhabergült. Ist dies der Fall, so wäre die Beschwerde auch aus diesem Grunde gutzuheissen gewesen, und die Vorinstanz hätte deshalb, wenn jene Behauptung schon vor ihr aufgestellt wurde, was aus den Akten nicht ersichtltch ist, weil sie entgegen der Vorschriften der Art. 5 und 7 der Verordnung über die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerdeschrift nicht eingesandt hat, hierüber eine Feststellung treffen sollen. Gemäss Art. 275 und 98 SchKG hat nämlich die ÄArrestierung von Inhaberpapieren dadurch zu erfolgen, dass das Betreibungsamt sie in Verwahrung nimmt. Dies ist nicht nur OrdnungsvorSchrift, sondern eine Bestimmung, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Arrestierung zur Folge hat, und findet seine Begründung darin, dass die bei der Forderungspfändung im allgemeinen vorgeschriebene Mitteilung an ‘den Schuldner des Betriebenen, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne, bei der Pfändung von Inhaberpapieren nicht zulässig ist (Art. 99 SCHKG), weil er einem späteren Inhaber des Titels unter Berufung hierauf die Zahlung doch nicht verweigern könnte und überhaupt nur gegen Herausgabe desselben zu zahlen braucht (Art. 96 Abs. 2 SchKG, Art. 872 und 873 ZGB, 847 und 848 OR, sowie die Doktrin über die Inhaberpapiere, deren unbestrittene Sätze allfällig auch auf Inhaber alt gülten Anwendung finden dürften). Insbesondere enthebt Art. 862 ZGB, wonach der Schuldner einer Inhabergült, solange ihm keine Anzeige von deren Uebertragung gemacht ist, Zinse an den bisherigen Gläubiger entrichten kann, ihn nicht von der Verpfüchtung, den Zins an einen späteren Inhaber der Gült zu bezahlen, wenn ihm die Uebertragung rechtzeitig mitgeteilt vorstehender Fälligkeit noch möglich ist. Hievon abgesehen wäre das Betreibungsamt Kerns zur Arrestierung der fraglichen Inhabergültzinsen nicht zuständig gewesen, wie auch die Arrestbehörde von Obwalden nicht zur Bewilligung des Arrestes auf sie, was übrigens allein schon die Verweigerung des Arrestvollzuges gerechtfertigt haben würde (Art. 272 und 275 bezw. 89 SchKG; AS 38 IS. 277 Erw.1 = SA 155. 94 Erw. 1). Forderungen aus
Inhaberpapieren sind nämlich als da befindlich anzusehen, wo die síe verkörpernden Urkunden, ohne welche sie nicht geltend gemacht werden können, liegen, können also, wenn diese sich im Aus]and befinden, in der Schweiz nicht arrestiert werden. Dabei kommt nichts darauf an, ob die Forderung durch ein in der Schweiz liegendes Grundstück pfandversichert ist, weil nach dem Ausgeführten eine wirksame ÄArrestierung in der Schweiz gleichwohl nicht möglich ist: — ein unvermeidlicher Nachteil der weitgehenden Mobilisierung des Bodenwertes. Insbesondere ergibt sich nicht etwa das Gegenteil aus Arf. 861 Abs. 2 ZGB, wonach sich der Schuldner durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien kann, wenn der Wohnsitz des Gläubigers zu seinem Nachteil verlegt worden ist ; denn es ist keineswegs der Sinn dieser Vorschrift, die Forderung am Wohnsitz des Schuldners oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers, die im vorliegenden Falle mit dem Betreibungsort freilich zusammenzufallen scheinen, zu lokalisieren. Wie es sich in allen diesen Beziehungen verhält, wenn die Hypothekenforderung wohl eine Gült, nicht aber eine Inhabergült ist, soll nicht weiter erörtert werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und Arrest und Betreibung aufgehoben.