Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

49 III 169

44. Entscheid vom 28. September 1923

Sachverhalt

I. i. S. Volksbank in Hochâort, Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre der Mietzinsen für möblierte Wohnungen. Die Einrede, die Sperre sei nur Für einen Teil der Zinsen zulässig, ist nicht durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, sondern beim Betreibungsamt selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige von der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG Art. 78 Abs. 2, VZG Art. 85, 91 ff.

A. — In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen die Erben des Georg Beck geführten Grundpfandverwertungsbetreibung wies das Betreibungsamt Luzern die Wohnungsmieter an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen. Gegen diese Verfügung führten die Schuldner Beschwerde mit der Begründung, die vermieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar gezogene Mietzinsertrag unterliege daher der Grundpfandhaft nicht. Sie stellten den Antrag, das Betreibungsamt Sei anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag zu reduzieren, ‘welcher sich aus der Ausscheidung des Mietzinses für die Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie auf die Hälfte bemessen.

B. — Der -Vizepräsident des Amtsgerichts von LuzernStadt hat die Beschwerde begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, 50 ®%% des bezogenen Mietzinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den von der Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 23. Juli abgewiesen.

C. — Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat die Volksbank in Hochdorf am 6. August an das Bundesgericht weitergezogen.

170 Schuldbetreibungs- und IKonkursrecht. No 44.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Wieso dadurch, dass die untere Aufsichtsbehörde der Rekurrentin nicht zur Vernehmlassung, und die obere Aufsichtsbehörde nicht zur Replik Gelegenheit gab, ein Satz des Bundesrechts verletzt worden sein sollte, was allein zur Gutheissung des Rekurses unter diesem Gesichtspunkte führen könnte, ist nicht ertindlich.

2. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es eine der richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage des materiellen Zivilrechts sei, ob sích die Grundpfandhaft auf den ganzen Betrag, eventuell auf welchen Teilbetrag von Mietzinsen erstrecke, die das Entgelt nicht nur für den Gebrauch des Grundstücks, bezw. von Teilen desselben, sondern auch von Fahrnis darstellen. Allein sie hat zu Unrecht angenommen, die Anwendung des betreibungsrechtlichen Instituts der Mietzinssperre mache es erforderlich, dass auch die Betreibungsbehörden zu dieser Frage Stellung nehmen.

Will der auf Grundpfandverwertung betriebene Schuldner bezw. der Pfandeigentümer das Pfandrecht bestreiten, so hat dies durch Rechtsvorschlag zu geschehen, wobei gemäss Art. 85 VZG ausdrücklich zu bemerken ist, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf das Pfandrecht. Einem solchen (wie übrigens jedem) Rechtsvorschlag kommt dann die Wirkung zu, dass die Mietzinssperre dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn Tagen die zur Feststellung des Pfandrechts geeigneten Rechtsvorkehren trifft (Art. 93 VZG).

Macht der Schuldner oder der Pfandeigentümer geltend, es dürfe nicht der volle Betrag des Mietzinses gesperrt werden, weil ein Teil desselben das Entgelt für den Gebrauch von Fahrnis darstelle, welche nicht Grundstückszugehör sei und daher der Grundpfandhaft nicht unterliege, s0 ist dies nichts anderes als die Bestreitung Schuldbetreibungs- und Kenkursrecht, N® 44. 171 des Pfandrechts des Gläubigers an diesem Teil des Mietzinses. Es ist nicht cinzusehen, warum das erwähnte Verfahren nicht grundsätzlich auch bei einer solchen Teilbestreitung sollte platzgreifen können. Der Schuldner oder Pfandeigentümer, der geltend machen will, die Grundpfandhaft ersirecke sich nur auf einen Teil der Mietzinsen, hätte somit nicht Beschwerde zu führen, sondern Rechtsvorschlag zu erheben und dabei in analoger Anwendung des Art. 78 Abs. 2 SchKG genau anzugeben, für welchen Teil des Mietzinses er das Pfandrecht bestreitet. Einem solchen Rechtsvorschlag würde dann die Wirkung zukommen, dass die Sperre mit Bezug auf den bestrittenen Teil des Mietzinses ohne weiteres dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn Tagen Klage auf Feststellung des Pfandrechts am vollen Betrag des Mietzinses anhebt (ein blosses Rechtsöffnungsbegehren dürfte gegenüber einem solchen Rechtsvorschlag wohl kaum in Frage kommen). Leitet dagegen der Gläubiger die Klage rechtzeitig ein, s0 bliebe die Sperre in vollem Umfang aufrecht. Indessen steht diesem Verfahren praktisch das Bedenken entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbesehls noch nicht feststeht, welche Mietverträge bestehen. Infolgedessen kann dem Schuldner bezw. Pfandeigentümer nicht schon gleichzeitig mit der Zustellung des Zahlungsbefehls Anzeige von der Mietzinssperre gemacht werden. Solange dies nicht geschehen ist, hat er aber auch keine Veranlassung zu einer Bestreitung des Pfandrechts an den Mietzinsen, zumal die Mietzinssperre nicht obligatorisch ist (Art. 91 VZG). Wird ihm aber die Anzeige gemäss Art. 92 (in Verbindung mit Art. 91) VZG « unmittelbar » nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemacht, so ist mindestens ein Teil der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist, ja vielleicht die ganze Frist schon abgelaufen. Es liesse sich nun aber nicht rechtfertigen, dass dem Schuldner bezw. PfandeigentAS 49 LIT — 1923 13 172 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 44.

tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Mietzinsen aus dem genannten Grund bestreiten will, die Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder er gar auf den ihn mit Kosten . belastenden Behelf des nachträglichen Rechtsvorschlages verwiesen würde. Dies kann auch ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Bestreitung des Pfandrechts an den gesperrten Mietzinsen noch während zehn Tagen seit dieser Anzeige zugelassen wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche Bestreitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage auf Festslellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts arnizuheben, und es bleibt die Sperre nur dann in vollem Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie andernfalls für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahinfällt. Für die teilweise Aufhebung der Sperre durch die Aufsìchtsbehörden ist somit kein Raum.

3. Die Entscheidung darüber, oh die Rekursgegner mit. ihrer Bestreitung noch jetzt zuzulassen seien, weil sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6 zur VZG gemachten Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93 VZG vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen vermöchten, insbesondere ob sie zu diesem Zweck binnen drei Tagen nach Empfang - dieses Entscheides einen nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG zu erheben haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvorschläge, eventuell dem zur Beurteilung der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen Richter zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldner abgewiesen. ô 45. Bntecheid vom 2. Oktober 1923

1. S. Rettinger und Genossen.

Art. 117 VZG : Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechtskräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des Verfahrens. Unterlassung der Fristansetzung . ist Rechtsverweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). — Baupfandgläubiger, die Klage aus Art. 841 ZGB erhoben haben, ohne dass ihnen gemäss Art. 117 VZG Frist angesetzt worden ist, sind berechtigt, siích auf Grund von Art. 117 VZG der Verteilung des Sieigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3), — Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes wegen nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf verzichten (Erw. 4).

A. — Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler in Riehen kamen die Liegenschaften Pfaffenlohweg Nr. 25 und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Versteigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gantprotokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zu Gunsten der Basler Kantonalbank, im zweiten Rang eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Baumeisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von Werkforderungen für die. auf den beiden Liegenschaften erstellten Neubauten. Die Liegenschaften wurden vom zweiten Pfandgläubiger Adam Helfmann ersteigert, wobei er als Pfandgläubiger zum Teil, die Baupfandgläubiger dritten Ranges jedoch gänzlich zu Vertust kamen. Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den Baupfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des BG über : die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche ‘aus Art. 841 Abs. 1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 841 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 77 e Art. 78 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 78, Art. 85, Art. 91, Art. 92, Art. 93 e Art. 117 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

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