Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

49 III 21

7. Entscheid vom 27. Febraar 1923 i. S. Müller.

Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen worden ist. Das Verwertungsbegehren kann nur vom /edenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden.

Sachverhalt

A. — Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von seiner Forderung im Betrage von 2910 Fr. gegen den Rekurrenten A: Müller, für die er bereits Betreibung angehoben und Pfändung hatte vollziehen lassen, « den Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten » an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag auf Sistierung der Verwertung (den er vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehôrde dahin ergänzite, es sei festzustellen, dass Bircher keine Betreibungsrechte zu- _ stehen), indem er jemem das Recht bestritt, unabhängig von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch die eine Betreibung in zwei zerlegt werde.

B. — Durch Entscheid vom 12. Januar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen am 25. Januar zugestellten Entscheid hat Müller am 1. Februar an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Betreïbung, soweit auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehi . in Érwägung :

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Betreibung weiterführen (AS 32 I S. 772 ff. — Sep.-Ausg. 3 S. 354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so viel, dass der Zessionar und der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen kônnen, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ïhnen gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abgetretenen, ersterer für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiterführen kônnen, braucht vorliegend insoweit nicht ent-

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