50 III 7
6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2.
Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im technischen Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden) « verstehen zu wollen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem das Betreibungsamt, wenn es irgendwelche andere — Zwar nicht vorgeschriebene, aber durch die Umstände erforderte (vgl. Art. 7 Geb.-T.)— Schriftstücke dem Adressaten, anstatt s1e ihm durch die Post zu- : zusenden, auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso Anspruch auf die derart ersparte Posttaxe haben sollte. Ist also davon auszugehen, dem Ausdruck Zustellang in Art. 11 Abs. 2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger, technischer Sinn beigemessen werden, s0 lässt sich darunter auch die Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23 Abs. 3 Geb.-T., wonach der Gläubiger die Kosten der Übersendung von Zahlungen an ihn trägt, kann nicht etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere Vorschrift ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen neuen Gebührenanspruch des Betreibungsamts zu begründen ; vielmehr liegt 1hre wesentliche Bedeutung darin, dass síe als Schuldner einer bereits durch Ärt. 11 Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläubiger bezeichnet in Abweichung vom Grundsatz des Art. 68 SchKG, dass die Betreibungskosten vom betriebenen Schuldner zu bezahlen sind. UnbeheHflich ist ‘endlich auch der Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T., weil die dort für die Abnahme von Zahlungen an den Gläubiger vorgesehene Gebühr wohl die Versendung des Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (AS 47 III S. 1 i.), dagegen nicht auch dessen Transport.
Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die Postanweisungstaxe, auch wenn es für die Übersendung von bei ihm geleisteten Zahlungen an den Gläubiger nicht die Post benützt, so0 kann ihm dieser Anspruch auch nicht versagt werden, wenn es zwar die Post benützt, sei es auch nicht im Postanweisungsverkehr, sondern in dem für den Gläubiger nicht weniger zuverSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3, 7 lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren Postscheckverkehr, wie es vorliegend unter Inanspruchnahme des Postscheckkontos geschehen ist, das sich der Funktionär des Betreibungsamts auf seine persönliche Rechnung hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Entscheidung läge auch gar nicht im Interesse der betreibenden Gläubiger, weil sie dazu führen dürfte, dass ihnen das Betreibungsamt die bei ihm geleisteten Zahlungen in Zukunft wiederum durch Postanweisung übersenden würde, in welchem Falle sie die Postanweisungsfaxen ohnehin auslegen müssten ; hievon abgesehen könnten sie dann auch die Gebührenvorschüsse nicht mehr zum billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch erschiene es aus allgemeinen volkswirtschaftilichen Erwägungen verfehlt, eine der Teilnahme der Betreibungsämter am Postscheckverkehr wenig förderliche Entscheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin bestehen könnte, dem Funktionär des Betreibungsamts den damit verbundenen persönlichen Vorteil zu entziehen, ohne dass die Parteien des Betreibungsverfahrens dadurch irgendwie entlastet würden. .......
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Justizkommision des Kantons Schwyz vom 31. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des J. Loser abgewiesen.
3. Entscheld vom 21. Januar 1924 i. S. Troller.
SchKG Arft. 56, Die Aufnahme der Retentionsurkunde ist, ausser bei drohender Wegschaffung der Retentionsobjekte, während der Nachlasstundung nicht zulässig.
Sachverhalt
A. — Mit Eingabe, datiert vom 17. November 1923, stellte der Rekurrent gegen die Firma Frau L. Furrer & Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren für bis zum 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ns 3.
15. September 1923 verfallene Mietzinsen und verlangte darin die Aufnahme der Retentionsurkunde für den verfallenen und den bis 15. März 1924 laufenden Zins. Bevor diesem Verlangen entsprochen war, wurde der Schuldnerin Nachlasstundung bewilligt, und die von ihr angerufene untere Aufsichtsbehörde verfügte im Hinblick darauf, dass die Retentionsurkunde nicht aufzunehmen seì. Auf erhobenen Rekurs entschied die obere kantonale Instanz am 28. Dezember 1923 in gleichem Sinne.
B. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei zur Aufnahme der Retentionsurkunde anzuhalten. Er macht geltend, die verlangte Vorkehr sei keine — während der Nachlassstundung unzulässìige — Betreibungshandlung, sondern eine Sicherungsmassnahme für den Fortbestand des Retentionsrechts bis zur später möglichen Realisierung und hier überdies eine unaufschiebbare Massregel, weil durch fortgesetzten Verkauf des der Retention unterliegenden Warenlagers die Entfernung der Retentionsobjekte aus den Mieträumen drohe und zum Teil schon erfolgt sei, der Erlös aber nicht zur Zahlung des Mietzinses verwendet werde, vielmehr beabsichtigt sei, durch einen Ausverkauf die Mittel für die Nachlassdividende zu beschaffen. Er weist auch darauf hin, dass er bei der in Luzern gewöhnlichen Dauer des Nachlassverfahrens durch den angefochtenen Entscheid des Retentionsrechtes für einen vollen Jahreszins verlustig ginge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :.
Nachdem das Bundesgericht schon früher (Sep.-Ausg.
7 Nr. 42) enfschieden hat, dass die Aufnahme der Retentionsurkunde, sofern sie nicht bloss dem Verlust des Retentionsrechts durch eine drohende Wegnahme der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. 9 Retentionsobjekte vorbeugen, sondern unmittelbar deren Verwertung im Wege der Betreibung vorbereiten soll, zu den Betreibungsbandlungen gehöre, die nach SchKG Art. 56 während eines Rechtsstillstandes (Art. 57 bis 62) nicht zulässig sind, ist die gleiche Entscheidung auch für den Fall der Nachlasstundung gegeben. Denn Art. 56 Ziff. 4 führt beide Fälle neben einander auf und ein sachlicher Unterschied, der eine verschiedene Behandlung fordern würde, besteht in der Tat nicht. Diese Lösung begegnet denn auch praktisch keinen erheblichen Bedenken. Da ein Betreibungsbeghren, weil nicht unter den Begriff der Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 fallend, auch während der Nachlasstundung gestelit werden kann (vgl. Sep.-Ausg. 10 Nr. 36) mit der Massgabe, dass es protokolliert und nách dem Wegfall der Stundung ohne weiteres vollzogen werden muss, und da folgerichtig der Zeitpunkt dieses Begehrens darüber entscheidet, welche Zinsraten im Rahmen von OR Ärt. 272 durch das Retentionsrecht gedeckt sind, hat es der. Vermieter trotz der Nachlasstundung in der Hand, sich jederzeit das Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins und für den Zins des auf den letzten Verfalltag folgenden halben Jahres zu wahren. Nun ist allerdings richtig, dass bis zum Schluss des Nachlassverfahrens und der erst dann möglichen Realisierung des Retentionsrechts mehr Mietzins aufgelaufen sein kann, als wofür dieses Recht Deckung gewährt. Allein der Vermieter muss eben, will er nicht auf diese Weise zu Schaden kommen, die Entstehung einer solchen ungedeckten Mietzinsforderung vermeiden dadurch, dass er, s0bald ein ganzer Jahreszins rückständig ist, nach OR Art. 265 den Mietvertrag auf kurze Frist auflöst und den Mieter ausweisen lässt. Auch diese Massnahmen sind Keine Betreibungshandlungen und können daher während der Nachlasstundung erfolgen. In der Regel wird es der Sachwalter dazu nicht kommen lassen, sondern dem Schuldner die Bezahlung des rückständigen Miet- 10 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 3, _ Zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B. wegen fehlender Mittel, s0 vermeidet der Vermieter « durch die Auflösung des Mietvertrages das Auflaufen
ungedeckter Mietzinsen und ist durch die bei der Ausweisung selbstverständlich erfolgende Zurückhaltung und Aufzeichnung der Retentionsobjekte jeder Gefahr für sein Retentionsrecht enthoben.
Wird der Vermieter während der Nachlasstundung durch eine drohende Wegschaffung der Retentionsobjekte in seinem Rechte gefährdet, dann kann er allerdings trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht betroffene unaufschiebbare Massnahme verlangen. Im vorliegenden Falle ist aber erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche Vorbringen nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom 17. November 1923 ist davon nicht die Rede, desgleichen nicht in der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde, und im Rekurs an die obere kantonale Instanz wird nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um Retentionsobjekte, die zum Verkauf feilgeboten und durch den Verkauf auf legalem Wege fortgeschafft würden. Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefährdung, weil im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter der Aufsicht des Sachwalters vor sich gehen kann und dieser letztere dafür zu sorgen hat, dass soweit Retentionsobjekte verkauft werden, der Erlös für den Retentionsberechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass auch für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt natürlich- nicht zum Nachweis einer Gefährdung.
Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann somit auch unter diesem zweiten Gesichtspunkte nicht verfügt “werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entacheld vom 24. Januar 1924 i. S. Eisenring.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von Beschwerde- und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen.
A. — Durch Entscheid vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von St. Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Pfandnachlassmassnahmen die Béestätigung verweigert.
B. — Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Entscheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die Registratur der Bundesgerichtskanzléi, welche generell an- “ gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte Rekurse zurückzusenden, sofern nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass sie noch vor Ablauf der Rekursfrist bei der kantonalen Instanz eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang unter Hinweis auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwérdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wonach Beschwerden an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, einzureichen sind, zur Einreichung « bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde » zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den Betreibungsferien nicht ablaufe. Darauf legte Eisenring den Rekurs am 24. Dezember beim Kantonsgericht Von St. Gallen ein.
Die Schuldbelreibungs" und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Ständiger Rechtssprechung gemäss ist an die Nichtbeachtung der sub Fakt. B zitierten Vorschrift des Art. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge