Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

51 III 198

91. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 1. S. Konkursmassze Weill A.-G. gegen Fels, Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs, 2 Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben und KollokationsKlagen auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wertschriften durch den Nichteigentümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme dieser Wertschriften zur Deckung einer vom Verpfänder geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümers der Wertschriften im Konkurs des Hauptsechuldners (Erw. 3).

Sachverhalt

A. — Samuel Weill, welchem der Kläger, sein Schwager, sein Werfschriftenvermögen im Werte von ungefähr 300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinterlegte dasselbe — gleich seinen eigenen Wertschriften (Depot I) — im eigenen Namen beim Basler Sitz des Comptoir d’Escompte de Genève (Depot II). Am 19. September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, « welche ich jeweilen bei ihm......liegen habe ». Am 27. Oktober 1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuhfabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen. Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es. auch die im Depot II hinterlegten Wertischriften als Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht gestützt auf seinen guten Glauben erworben, wurde am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der Kläger « auf jeglichen Anspruch gegenüber der (damaligen) Beklagten Verzicht leistete » und seine Klage zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weill und sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuhfabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwebenden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle unversicherten Forderungen einschliesslich diejenigen des 200 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteitangen). NS 51.

Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Konkursmasse dem Comptoir überlassen wurden.

Schon während der Eingabefrist im Konkurs über die Schuhfabriken Weill A.-G. hatte der Kläger für den Fall, dass das Comptoir mit dem beanspruchten Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde, « vorsorglich eine Forderung von rund. 300,000 Fr. » angemeldet ; doch wurde er damit « zur Zeit abgewiesen, bis zur Erledigung des Vindikationsprozesses mit dem Coniptoir...... » Im November 1924 sodann machte der Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für 139,348 Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, strengte er die vorliegende Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Kollokation dieser Forderung in der fünften Klasse (der weitere Antrag auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung mit 10 % ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig).

B. — Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat das Obergericht des Kantons Thurgau den ersten Klagantrag zugesprochen.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,

Erwägungen

1. Zu Unrecht hält die Beklagte der Klage die Rechtskraft der früheren KoHokationsverfügung entgegen, durch welèthe die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte, damals freilich in höherem Beirage angemeldete Forderung zur Zeit abgewiesen wurde. Mit jener Verfügung behielt sich die Konkursverwaltung die definitive Entscheidung über die Zulassung- oder Abweisung der ausdrücklich nur vorsorglich angemeldeten Forderung vor für den nun eingetretenen Fall, dass sie im späteren Verlaufe des Konkursverfahrens erneut geltend gemacht würde. Dieses Vorgehen stand zwar im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, wonach bloss bedingte Zulassungen. oder Abweisungen unstatfhaft sind und die Konkursverwaltung, wenn sìe sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen Kann, entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen soll. Danach hätte sich die Konkursverwaltung jeglicher Entscheidung enthalten und diese einfach auf einen. SPäteren Zeitpunkt verschieben sollen ; sowohl der Kläger als die übrigen Gläubiger hätten dies durch Beschwerde verlangen können, wodurch dann alle Zweifel darüber ausgeschlossen worden Wären, dass die übrigen Gläubiger nicht schon damals Kollokationsklage anstrengen mussten, wenn sie der Zulassung entgegentreten wollten, wie dies das Comptoir getan hat. Allein nachdem jene Kollokationsverfügung nicht binnen der Beschwerdefrist angefochten worden ist, nachdem insbesondere der Kläger sich die Verweisung auf eine nachträgliche Konkurseingabe mit allen ihr anhaftenden Nachteilen hat gefallen lassen, 80 musS auch die Beklagte, deren Organ die Verfügung getroffen hat, an sie kommen.

2. Ebensowenig vermag die Beklagte der Klage mit dem Hinweis darauf auszuweichen, dass im Zeitpunkt, als der Kläger die nachträgliche Konkurseingabe machte, alles Konkursmassevermögen gestützt auf die Verteilungsliste und den mit dem Comptoir abgeschlossenen Vergleich bereits verteilt oder sonst verwendet gewesen sei und daher jegliches Interesse an der. Klageerhebung fehle. Diese Einwendung richtet sich nicht gegen den Bestand der Forderung ; ob aber der Kläger gestützt auf ein die Klage zusprechendes Urteil die Konkursdividende unter den gegebenen Umständen noch wird beziehen können, und allfällig auf welche Weise, ist, gleichwie alle Verteilungsstreitigkeiten, von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen. E 202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), Ns 51.

3. Die Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1 OR, wonach, . wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht, von Gesetzes wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn übergehen, soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zutreffend sei — ob also 1. grundsätzlich dem Einlösen der verpfändeten Sache im Sinne der angeführten - Vorschrift deren Inanspruchnahme zur (vollen oder auch nur teilweisen) Befriedigung des Pfandgläubigers, sei es durch Überlassung derselben an ihn zu Eigentum oder, was vorliegend eher anzunehmen wäre, zu privater Pfandverwertung oder aber zur Pfandverwertung auf dem Wege der Zwangsvolistreckung, gleichzustellen sei und 2. in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nur die Forderung gegen den Bürgen (Samuel Weill), sondern die diesem einzig wegen der Bezahlung zustehende Forderung gegen den Hauptschuldner selbst (Weill A.-G.) von Gesetzes wegen auf den Pfandeigentümer übergehe, oder ob sich die Rechte des Pfandeigentümers nicht vielmehr erschöpfen in einem (vertraglichen oder deliktischen) Schadenersatzanspruch gegen den Verpfänder (Samuel Weill) wegen unbefugter Verpfändung seines Eigentums oder in einem Bereicherungsanspruch, sei es gegen den Bürgen (Samuel Weill) oder den Hauptschuldner (Weill A.-G.), die im Betrage des Pfanderlöses entlastet worden sind, wobei als Schadenersatz oder als vom Bürgen zu erstattende Bereicherung vielleicht dessen Regressforderung gegen den Hauptschuldner in Betracht käme —, braucht nicht nachgeprüft zu werden, weil die Klage abgewiesen werden müsste, auch wenn der Standpunkt der Vorinstanz an und für sich nicht zu beanstanden wäre, und zwar in Anwendung des Art. 217 SchKG. Nach dieser Vorschrift wird nämlich im Konkurs eine Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage ausgenommen, auch wenn der Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Gemeinschuldners teilweise befriedigt wurde. und dieser Mitverpflichtete gegen den Gemeinschuldner rückgriffsberechtigt ist, und kommt der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu, während der rückgriffsberechtigte Mitverpftichtete erst. aus einem allfälligen Überschusse den Betrag erhält, den er bei

selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Hier liegt eine teilweise Befriedigung des Gläubigers durch einen Mitverpflichteten insofern vor, als sich das Comptoir aus dem von Samuel Well zur Sicherung seiner Bürgschaft bestellten Pfand teilweise bezahlt gemacht hat ; daran vermag der Umstand. nichts zu ändern, dass dieses Pfand nicht dem Samuel Weill selbst gehörte. Da diese teilweise Befriedigung erst im Laufe des Konkursverfahrens über die Hauptschuldnerin Weill A.-G. erfolgte, nachdem, wie nicht bestritten ist, die verbürgte Forderung des Comptoir in vollem Betrage kolloziert worden war, hatte also nicht etwa, wie der Kläger heute vortragen liess, eine Reduktion dieser Kollokation um den bezahlten Betrag stattzufinden, sondern durfte das Comptoir nach wie .vor die Konkursdividende für seine ganze Forderung beziehen, sofern mindestens der Betrag dieser Dividende nicht höher war als der noch nicht bezahlte Rest der Forderung, was der Kläger nicht behauptet hat. Die Zuteilung eines allfälligen Überschusses freilich hätte der Kläger nur auf Grund seiner eigenen Kollokation verlangen können und diese hätte ihm selbst neben der Kollokation des Comptoir gemäss Art. 217 Abs. 2 SchKG nicht versagt werden können, wenn er sie in diesem Sinne lediglich pro memoria beansprucht haben würde, vorausgesetzt natürlich, dass sein Rückgriffsrecht mit der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre. Allein der Kläger zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich darauf, die auf den aus seinem Vermögen - bezahlten Teilbetrag 204- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ne 52.

der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende an Stelle des Comptoir Zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach dem Ausgeführten unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines Überschusses an ihn in Frage kommt, im Hinblick auf welche sich die Kollokation pro memoria rechftfertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich der Kläger nicht etwa einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres ; denn es stand ihr kein Grund Zur weite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir auszurichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 110 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 110 e Art. 217 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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