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59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey.
SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreibung auf Grundpfandyerwertung kann die Verwertung des Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nachlasstundung gewährt worden ist.
Sachverhalt
A. — In der Grundpfandverwertungshbetreibung Nr. 82 des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin in Aarau beschwerte sich der Dritteigentümer der fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehôürde über Schuldbetreibung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon, trotzdem ïihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwertungsbegehren entgegengenommen und durch Veriügung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den 16. Dezember 1925 angesetzt habe.
B.— Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob die untere kantonale Aufsichtsbehôürde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale Aufsichtsbehôrde rekurrierte mit dem Begehren : das Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwertung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es sei der 16. Dezember 1925 als bereïts angesetzter Steigerungstag zu bestätigen.
C. — Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehôrde mit Urteil vom 27. November 1925 <ahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner Acklin unverzüglich anzuordnen.
D. — Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verwertungsanordnung des Betreibungsamtes zu sistieren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskemmer
Erwägungen
Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch die dem Dritteigentümer persônlich erteilte Nachlasstundung die Rechte der Gläubigerin gegen ïhren Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die