Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

51 III 27

7. Entscheid vom 17. Februar 1925 i. S. Richheimer, SchKG Art. 271, 279, Abs. 2 : Die Einrede, dass eine Forderung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner im Wege einer Árrestaufhebungsklage geltend zu machen.

Sachverhalt

A. — Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Eheleute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt a/M. für eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.

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mit Beschlag. Nachdem am 30. August die Zahlungsbefehle dem Vertreter der Schuldner, Rechtsanwalt EL. V. Bühlmann in Zürich, zugestellt worden waren, erhob dieser am 9. September 1924 bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibungen, indem er u. a. geltend machte, dass die Arrestforderung pfandversichert sei.

B. — Gegen den diese Einrede verwerfenden Beschwerdeentscheid erhob der Yertreter der Schuldner Rekurs an die II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welcher jedoch mit Urteil vom 20. Januar 1925 abgewiesen wurde, mit der Begründung : die Einrede der Schuldner hätte im Wege einer Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden müssen.

C. — MHiegegen hat der Vertreter der Schuldner rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren : es seien in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die angefochtenen ÄÁrrestbetreibungen aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die vom Vertreter der Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die Arrestaufhebungsklage sei nur zulässig, wenn der Schuldner den ÄArrest grund bestreiten wolle, entspricht dem Wortlaut des Art. 279 Abs. 2 SchKG. Unter den Begriff Arrestgrund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung fallen nun aber nicht nur die in Ziffer 1 bis 5 des Art. 271 SchKG aufgeführten, in Klammer als Arrestgründe bezeichneten Arrest-Voraussetzungen, sondern es fällt darunter auch — und zwar in erster Linie — die negative, primäre, ebenfalls in Art. 271 SchKG normierte Voraussetzung, dass die betreffende Forderung, auf Grund derer der Arrest verlangt wurde, nicht durch ein Pfand gedeckt sei. Zwar ist richtig, dass das Gesetz in Art. 271 SchKG diese Voraussetzung nicht ausdrücklich als Arresfgrund bezeichnet, doch liegt es im Sinne und Geiste des Gesetzes, sie, zum mindestens was die Art des einzuschlagenden Bestreitungsverfahrens anbelangt, den ausdrücklich ais « Arrestgründe » bezeichneten Voraussetzungen unter Ziffer 1 bis 5 gleichzusetzen. Denn massgebendes Kriterium ist das, dass auch mit der Bestre1- tung dieser Voraussetzung die Aufhebung des AÁrrestes bezweckt wird und dass sie nicht gegen den Bestand der Forderung und auch nicht gegen den Arrestvollzug gerichtet ist (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 279 Note 5 S. 332). Die Vorinstanz ist daher mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die Untersuchung der Frage, ob die fragliche Forderung pfandversichert sei, eingetreten, da diese in einem Arrestaufhebungsprozess hätte geltend gemacht werden Wenn der Vertreter der Rekurrenten noch behauptet, es müsste, wenn man diese Voraussetzung den ausdrücklich als « Arrestgründe » bezeichneten Voraussetzungen gleichstellen wolle, zum mindestens eine ÄÁnderung des Textes des bestehenden Arrestformulares (Nr. 45) vorgenommen werden, da dieses irreführend sei, s0 kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Das Formular weist den Arrestschuldner ausdrücklich daraufhin, dass bei der Bestreitung der Forderung keine Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, sondern dass darüber im nachfolgenden Arrestprosequierungsverfahren entschieden werde, dass aber bei Bestreitung des Arrest gr undes die Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, und endlich wird der Arrestschuldner über das zur Aufhebung des Arrestvollzuges einzuschlagende Verfahren aufgeklärt.

Er wird also auf die grundsätzliche Verschiedenheit dieser drei Rechtsmomente ausdrücklich aufmerksam 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 7.

gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird aber auch — bei einiger Überlegung, die dem Schuldner zugemutet werden darf — ohne weiteres Klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der Forderung, aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet, sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik «Bestreitung des Arrestgrundes » nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend bezeichnet werden ; denn dort wird in Klammer ganz allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, s0dass also auch die negative Voraussetzung, dass die Forderung nicht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art 271 SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist. Die dem Arrestformular beigedruckten « Bemerkungen » haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschränken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung des einzuschlagenden Verfahrens enthalten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 271 e Art. 279 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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