52 I 101
16. Urteil vom 23. Januar 1926
Sachverhalt
I. i. S. Schweiz. National-Verasicherungsgosellachaft gegen Rantone Basel-Stadt und Genf. Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in wverschiedenen Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht einbezahlten Teil des Aktienkapitals.
A. — Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft ist eine ÁAktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.
Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen, die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das micht einbezahlte Aktienkapital % vom Tausend. Ähnlich bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les contributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu entrichtenden « impôt annue! sur le capital » in : « Art. 68. Est considéré comme capital imposable : 1. pour les sOCiétés anonymes... le capital nominal ; 4. pour toutes les sociétés soumises à l'impôt, les fonds de réêserve et d’amortissement qui représentent un avoir propre de la société. » « Art. 73. L’impôt sur le capital est: de
1 pour mille du capital versé et des réserves et 1% Pour mille du capital non versé. » Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der Kkantonalen Steuerverwaltung und der National-Versicherungsgesellschaft ein Anstand über den Umfang der baselstädtischen Steuerhoheit inbezug auf das nicht einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen entsprechenden Betrage Von vier Millionen Franken und ausserdem von einem Teile des einbezahlten Aktienkapitals und der Beserven. Andererseits war die Rekurrentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres 1924 für cinen Bruchteil des einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven eingeechätzt worden, der dem Verhältnis der Prämieneinnahmen der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen der Gesellschaft in jenem Jahre entspricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber seine Quote am einbezahlten Aktienkapital und den Reserven für 1925 in der Weise bestimmt, dass er Von der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sìch zunächst als Ort des Gesellschaftssitzes 29% zum Voraus zuschied und den Rest nach dem Verhältnis der Prämieneinnahmen des Sitzes Basel zu den gesamfen Präâmieneinnahmen vorlegte, was für Basel nochmals 77,8 % Von 75% ergab.
Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. Nationalversicherungsgesellschaft die nach der baselstädtischen Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer unter Vorbehalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf gch nicht dazu bestimmen lassen sollte, auf die angekündigte Besteuerung eines Teils auch des nicht einbezahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte, welche die Gesellschaft zu diesem Zwecke unternommen hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. August sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für 1925, indem s1e verlangte, dass auch vom nicht. einbezahlten Aktienkapital nur ein Teil verlangt und der Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde. Die Staatskassaverwaltung trat auf die Einsprache ein und wies sie ab, weil in Genf nur ein Teil des tatsächlich investierten Kapitals zur Steuer herangezogen werden könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons des Hauptsitzes unterstehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die National-Versicherungsgesellschaft vom 25. August 1925 heisst es : « Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne von § 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vorziehen, direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde wegen Doppelbesteuerung einzureichen. » B. — Mit staatsrechtlichem BRekurse vom 24. September 19295 hat hierauf die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft beim Bundesgericht das Begehren gestellt, die Verfügung der Staatskassaverwaltung BaselStadt. vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfassungsmässIge Doppelbesteuerungsverbot verstossend, aufzuheben. In der Begründung wird betont, dass hinsichtlich der Besteuerung des einbezahlten Kapitals und der Reserven kein Anstand bestehe. Was das nicht einbezahlte Aktienkapital betrifft, s0 könne es der Rekurrentin schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern entrichte. Keinesfalls dürfe sie dafür zweimal, in Verschiedenen Kantonen besteuert werden. Persönlich halte sie den Ánspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem Posten für begründet.
C. — Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung angeführt : « Das nicht einbezahlte Aktienkapital stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft dar. Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die direkt im Geschäft investiert wären und daher auf die
Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen Verteilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals nur am Hauptsitz der Gesgellschaft stattfinden und nicht am Ort einer Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur Steuer heranzuziehen ist. Wir hätten auch keine Anhaltspunkte für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht einbezahlte Kapital auf die einzelnen Niederlassungen zu verteilen wäre, da es eben nicht investiert ist und damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine solventer Aktionäre den Kredit einer Gesellschaft erhöhen, was auch von Einfluss auf den Geschäftsgang der Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass micht der Kredit, sondern das Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt aus Kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht einbezahlte Kapital nicht geschützt werden. » D. — Der Regierungsrat von Genf hat sich dem Antrage der Rekurrentin und dessen Begründung angeschlossen.
Erwägungen
1. Angefochten ist nach dem Rekursantrage ausschliesslich die baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung für 1925 und auch síe nur inbezug auf das micht einbezahlte Aktienkapital. Der Rekurs gegen diese Einschätzung ist, weil innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen Einsprache-Entscheide der Staatskassaverwaltung BaselStadt erhoben, rechtzeitig. Dass eine effektive Doppelbesteuerung für dieses Steuerjahr noch nicht vorliegt (die zu den Akten gebrachten Mitteilungen der genferischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige Kapitalsteuer für 1924), ist unerheblich. Zur Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV genügt es, dass ein Kanton das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in Anspruch mimmt, für das die Steuerhoheit grundsätzlich einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der Geltendmachung eines ihm an sich zukommenden Besteuerungsrechts dem Umfange nach die Schranken überschreitet, die ihm mit Rücksicht auf die konkurrierenden Steueransprüche anderer Kantone gesetzt sind.
2. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann bei einem Unternehmen, das sich wie dasjenige der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit ständigen Körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen über mehrere Kantone erstreckt, die allgemeine Vermögenssteuer in jedem dieser Kantone nur von einer Quote des Gesamt(rein)-vermögens erhoben werden, die dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kantonalen Teilbetriebe entspricht. Es ist demnach von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage, durch besondere, Kantonseinwohner und auswärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objektssteuern abgesehen, kein Kanton berechtigt, dadurch ein Sondervermögen der auf seinem Gebiete befindlichen Niederlassung zu Kkonstruieren, dass er aus dem Gesamtaktivenbestande gewisse Bestandteile herausgreift und für sich, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil eines grösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung unterwirft. Der allgemeinen Vermögenssteuer steht gleich die sogenannte Kapitalsteuer auf dem AktienKapital und den Reserven, den « eigenen Mitteln » der Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalvereinigungen die Stelle des Vermögens bei den physischen Personen vertreten. Der Kanton Baselstadt hat dies denn auch gegenüber der Rekurrentin inbezug auf das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven dadurch anerkannt, dass er von beiden nur einen Teilbetrag zur Steuer herangezogen und s0 dem konkurrierenden Steueranspruche Genf’s grundsätzlich Rechnung getragen hat. Er will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die
beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte Aktienkapital ausgenommen wissen. Auch es kann nur von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unterworfen werden, dass die bezügliche - Nachzahlungspflicht der Aktionäre bereits in der Hand der Gesellschaft ein präsentes Vermögensrecht, Aktivum und damit einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich die Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Verkehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser Voraussetzung ausgehend ist denn auch das Bundesgericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapitaibesteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktienkapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundesrechtlich zulässìig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen, Gem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Einheit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzuziehen, als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmassstabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesellschaft sonst zur Besteuerung zukommt.
Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt verwendete Berechnungsmethode (Vorausbezug Von 25%, für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse nicht angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob síe als zutreffend erachtet werden könne. Ebensowenig ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen den beiden Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuerborderau des Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden wäre ; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen Aktienkapitals und Reserven) unterworfen worden zu SCI.
Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort Baselstadts gegen eine solche konkurrierende Steuerberechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbezahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind zum Teil schon durch die vorstehenden Betrachtungen widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein ungeeignet, um der verhältnismässigen Verlegung auch dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile entgegenzutreten, und müssten sich, wenn man sie als zutreffend betrachten wollte, gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen Steueranspruch den Boden entziehen müssten.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatskassaverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu besteuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.