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20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1926 i. S. Rlanatesky gegen Zimmermann, Ausgleichung gemäss Art. 633.ZGB. Grundsätze ihrer BemessUung :

Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte.

Es ist auf die von der Familiengemeinschaft ‘les Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen.

Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu der gesamten Erbschaît stehen.

Es síind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungsberechtigte im Elternhause genoss, zu berücksichtigen. Der Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Hauptaktivum der Erbschaft in einem landwirtschaftlichenGewerhe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungsberechtigten zugesprochen worden ist, Wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der Ausgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Ausgleichungsberechtigten, sondern auf eine « billige Ausgleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationenrechtliche, sondern um eine erbrechtliche Forderung, wobei der Richter angewiesen wird, alle Umstände des Falles billig zu berücksichtigen (vgl. BGE 45 II S. 4; 48 II S. 316 f.). Wenn dabei als Grundlage davon ausgegangen wird, wieviel der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte, so0 erscheint dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man den darnach ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet, was der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm geleisteten Dienste im günstigsten Falle beanspruchen i12 Erbrecht. N° 20.

kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermittlung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum handeln, dass der betreffende Ehegatte — in casu die Schwiegertochter des Erblassers — selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher Anspruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche, wenn Keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derartigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungsberechtigten Kinde des Erblassers zustehenden Anspruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen Familiengemeinschaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. .

Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durchgesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. Sodann 1st darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehmlichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu Erbrecht. No 284. 11:5 teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das Hauptaktivum — oder gar das alleinige Aktivum — der Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungsberechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Ertragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine Aangemessene Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungsbetrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teilweise Korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren auf dem betreffenden Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachscnen Vorteil bereits — zum mindesten zum Teil — entschädigt worden ist.

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