Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

52 II 330

54. Urteil der Il, Zivilabteïlung vom 4. November 1926

Faits

I. i. S. Schaffer gegen Minder, Vaterschaftsklage:

ZGB Art. 308: Zulässigkeit der nachträ&gilichen Anderung der Klageanträge (auf Zusprechung mit Standesfolge statt auf Unterhaltsbeitrag oder umgekehrt) nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt, wenn die Klage rechtzeitig angebracht worden war.

ZGB Art. 323 (318): Begriff des Verbrechens als Voraussetzung der Zusprechüng mit Standesfolge (bezw.

der Genugtuung). (Erw. 3.) A. — Am 10. August 1923 erklärte das Amtsgericht Laupen den am 22. Juli 1905 geborenen Beklagten schuldig «der Unsittlichkeit mit jungen Leuten, begangen im zweiten Halbjahr 1922 gegenüber der — am 17. August 1907 geborenen — Rosa Minder... zu wiederholten Malen », und verurteilte es ihn zu drei Monaten Korrektionshaus, unter Gewährung des bedingten Straferlasses. Am 9. September 1923 gebar Rosa Minder ein Kind Ernst. Mutter und Kind stellten am 26. August 1924 beim Richteramt Laupen das Gesuch, sie und e Walter Schaïffer..… geboren 22. Juli 1905...» zum Zweck des Aussühnungsversuches auf den 19. September 1924, vormittags 10 Uhr, in die Zivilaudienz zu laden. Dabei brachten sie folgendes Rechtsbegehren an :

« Der Beklagte sei als Vater des von der Rosa Minder am 9. September 1923... geborenen ausserehelichen Kindes Ernst Minder zu erklärer und demgemäss zu verurteilen : E gegenüber dem Kinde Ernst Minder zu einem angemessenen Unterhaltungsgelde…

IT. gegenüber der Kindsmutter :

b) zu einem Unterhaltsgelde für vier Wochen vor und vier Wochen nach der Geburt ; €) zu einer angemessenen Genugtuungssumme. » - In der am 13. Oktober 1924 eingereichten Klageschrift wiederholten die Kläger die für den Aussôhnungsversuch gestellten Rechtsbegehren sozusagen wôrtlich und fügten « 2, eventuell, es sei das Kind Ernst Minder dem Walter Schaffer mit Standesfolgen zuzusprechen » ; diesen Antrag erhoben sie in der Folge zum Hauptantrag. Das Amtsgericht Laupen sprach die Klage zu, und zwar u, a. den letzteren Antrag. Da jedoch die Ladung zum Aussôühnungsversuch und die Klageschrift dem noch nicht mündigen Beklagten persônlich zugestellt worden waren, wies auf Appellation des Beklagten hin der Appellationshof des Kantons Bern am 4. Juni 1925 die Klage zurück...

Gegen dieses UÜrteil legten die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob am 11. November 1925 das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zurück, in der Meinung, dass es bei der durch jenes Urteil erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Ürteils sein Bewenden habe. Davon ausgehend, dass dem Beklagten die Prozessfähigkeit für den auf Zu-

Citato in