Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

52 II 351

58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1926 i. S. von Roll'sche Eisenwerks A.-G. gegen Gebr. Tüscher & Cie, Art.28 ZGB und 48 OR: Katalog für schmiedeiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen. Verwendung der darin enthaltenen Serien-, Gewichts- und Massangaben im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unterlassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nachgeahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden ist. Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die übrigen Unterschiede der beiden Kataloge und die besondere Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.

Sachverhalt

A. — Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollschen Eisenwerke À.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmiedeiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neuauflagzn durch Anführung auch anderer Artikel inhalilich erweitert wurde, Für den Grossfeil der Gegenstände sind darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. cin bestimmter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter 352 Obligationenrecht. N° 58.

einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst ; die einzelnen Modelle werden mit Nummern bezeichnet, denen die betreffenden Dimensionen, Gewichts- und Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels beigefügt sind. E Seit dem Jahre 1918 befasst sich auch die Beklagte mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23 und letztmals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzterem mit der Beifügung : « Hammerwerk und Gesenkschmiede. » Das Format und der Umfang dieses Preiskurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-, Gewichts- und Massangaben in gleicher Anordnung, wie in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate (Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbildungen sind typographisch in der Art der Darstellung (Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin.

B. — Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin u. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten - die weitere Verwendung ihres Kataloges zu untersagen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend :

Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit Mass- und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger Arbeit zusammengetragen, und es seien dieselben im Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen neuen Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht verletzt (Ari. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der beiden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen inbezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen. Die Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden seien. Es treffe daher auch Art. 48 OR zu.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage : Die Klägerin könne an ihren Katalogbezeichnungen Kein Individualrecht beanspruchen, weil dieselben in der elektrischen Branche allgemein üblich, also schon längst Gemeingut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kataloge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Abbildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Insbesondere habe auch die Klägerin selber den Zwischenhändlern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen bedingungslos, namentlich ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung überlassen und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon unterscheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen der Klägerin sowohl durch seine Anordnung, die aufgenommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen, als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des von Roll’schen Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.

C. — Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen Berufung bestätigt, aus folgenden

Erwägungen

1. Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich 354 ObBligationenrecht, N° 58.

die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Veröffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 IT 427), und zwar setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende oder noch fortdauernde Störung voraus, während für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezialbestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass Sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an ihre Abnehmer Kataloge der erwähnten Art versandt hat, denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin, wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaffung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden, Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden, ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber

die im Kataloge der Klägerin enthaltene Normalisierung als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten, s0 kann síie von der Klägerin nicht ausschliesslich für sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden dieses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme “ ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien- und Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge gestattete und ihnen auch die Artikelclichés zur Verfügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis darauf erfolgte, dass es siíich um Waren der Klägerin handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte, als sie sich 1918 auch auf diesen Fabrikationszweig verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeichnungen aufnahm.

2. Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Verwendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und 356 Obligationenrecht. N° 58.

dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunst der angebotenen Waren, oder zum mindesten die . Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geschaffen werde, welche Unsicherheit diese zu ihren Gunsten ausnütze. Richtig ist, dass der Katalog der Beklagten in der Anordnung der einzelnen Typen demjenigen der Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen Darstellungen, abgesehen von der Schraffierung, selbst in untergeordneten Punkten (Anbringung der Gegenstände an festen Unterlagen) bis in alle Details mit den klägerischen übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hinsichtlich des Textes der in deutscher und französischer Sprache ZU den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten, Unbestreitbar hat die Beklagte den Katalog der Klägerin insoweit lediglich nachdrucken lassen. _ Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch sein grösseres Format und seinen um mehr als die halbe Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch sein in anderer - Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dieses am Kopfe in Fettdruck die Firmabezeichnung und in der Mitte in kreisförmiger Umrahmung die Initialen « TG » trägt. Auf dem innern Titelblatt sodann, das die Firmabezeichnung in deutscher und französischer Sprache wiederholt, findet sich ein Hinweis auf die Eigenfabrikation der Beklagten in der Beifügung :« Hammerwerk. » Endlich enthalten die Kataloge der Beklagten pro 1919 und 1922/23, im Gegensatz zu den Kklägerischen, im Eingange keine Verkaufsbedingungen. Erst im Katalog Vom Januar 1925 siíind solche bekannt gegeben, und zwar in textlich abweichender Fassung und mit zum Teil materiell anderem Inhalt. Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich als Fabrikantin der angebotenen Ware Zu erkennen gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrskreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag, es handle siích um durch die Beklagte als Zwischenhändler vermittelte Fabrikate der Klägerin, hängt davon ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvermögen der Abnehmer gestellt werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizitätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,

wie das Handelsgericht ausführt, « sofort darüber orientiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischenhändler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engerm Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine cigenen Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Konkurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle (BGE 46 II 425 ff), wo auch Kleinhandwerker als Abnehmer in Betracht kommen Konnten, und ferner die beiden Kataloge sich nach den angegebenen Richtungen voneinander unterscheiden, erweist sich die Berufung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes,- sowie daraus, dass sìe, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen, zu günstigern Bedingungen lieferte, ohne dass es sich dabei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise gehandelt hätte. Wenn nachgewiesenermassen in einzelnen Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten, während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden, s0 war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit insofern, als síie die Bestellungen ohne Vorschrift einer bestimmten Provenienz der Ware gemacht und dadurch den Händler in. den Glauben versetzt hatten, dass es 358 Obligationenrecht." N° 59, ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin, ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den Zwischenhändlern den Nachdruck ihres Kataloges gestattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu verlangen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 48 e Art. 49 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 28 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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