52 II 393
65. Urteil der Il. Zivilabteïilung vom 30. September 1926
Faits
I. i. S. Jules Kunn & Cie A.-G. gegen Môschinger & Wilhelm, OG Art. 87 Ziff. 1: Begriff der Zivilsache ; Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung des Konkurserôffnungsverfahrens mit Rücksicht auf das vom Schuldner gestellte Gesuch um Bewilligung einer Nachlasstundung. Dass ein Entscheid einfach auf die «kantonale Praxis» gestützt wird, vermag keinen Beschwerdegrund abzugeben.
Am 22. Juni 1926 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich die Entscheidung über das von der Jules Kuhn & Cie A.-G. am 21. Juni gegen Môschinger & Wilhelm gestellte Konkursbegehren ausgesetzt bis nach rechtskräftiger Erledigung des von Môschinger & Wilhelm am 27. April 1924 gestellten Nachlassvertrags- (will sagen : -stundungs-)gesuches.
Gegen diese Verfügung hat die Jules Kuhn A.-G. am 6. Juli zivilrechtliche Beschwerde geführt « wegen Rechtsverweigerung durch grob fahrlässige Missachtung klaren Rechts und Beugung des Rechtes, sowie wegen Anwendung kantonailer Praxis anstatt bundesrechtlicher Gesetzesbestimmung ».
Considérants
dass” die angefochtene Verfügung getroffen wurde, damit den Beschwerdegegnern die Wohltat des Nachlas vertrages, um deren Gewährung sie nachgesucht hatten, trotz dem nachträglich von der Beschwerdeführerin gestellten Konkursbegehren gesichert bleibe, dass derartige einstweilige, der Rechtssicherung dienende Verfügungen zwar dem Rechtsmittel der zivil-