Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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15. Urteil dor IT Zivilabteilung vom 17. März 1926

Sachverhalt

I. i. S. Binar gegen Binar-Schmid.

Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b e nfolgen der in der Heimat ausgesprochenen Sch e idungvoninder Schweiz wohnenden A usltändern zuständig ?

Eine zivilrechiliche Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter kann nicht damit begründet werden, dass ein nach ausländischemRBRecht zu entscheidender Präjudizialpunkt unrichtig beurteilt worden sei, OG Art. 94, 57.

A. — Die Parteien, tschecho-slovakische Staatsaugehörige, wurden durch Urteil des Landeszivilgerichtes Prag vom 31. Dezember 1923 geschieden ; dabei wurden die Ansprüche der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens in ein besonderes Prozessverfahren gewiesen. Mit den vorliegenden beim Bezirksgericht Zürich, am Wohnort beider Parteien, angestrengten Klagen verlangt die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 300 Fr. und einen Anteil an dem während der Ehe erworbenen Vermögen. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, zur Beurteilung dieser Nebenfolgen der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht des Heimatstaates der Parteien zuständig.

B. — Durch Urteil vom 31. Dezember 1929 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verworfen.

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag, es sei festzustellen dass die schweizerischen Gerichte zur Behandlung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf Alimentation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin am Vermögen des Beklagten unzuständig seien, eventuell wenigstens solange, als nicht durch letztinstanzlichen 98 Prozessrecht. N® 15.

reehtskräftigen Entscheid der tschecho-slowakischen Gerichte die Unzuständigkeit derselben festgestellt ist.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat gestützt auf eine ihr von der Prager Justizdirektion erteilte Rechtsauskunft angenommen, dass die Prager Gerichte für die vorliegenden Klagen unzuständig seien, In seiner zivilrechtlichen Beschwerde führt der Beklagte aus, er mache die Auffassung der Vorinstanz zu seiner eigenen, dass die Klägerin zu beweisen habe, dass die Gerichte des Staates, in welchem die Scheidung ausgesprochen wurde, sich unzuständig erklären ; dagegen sei für ihn unerfindlich, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, es se! gestützt auf die erwähnte Rechtsauskunft davon auszugehen, dass die Prager Gerichte für die vorliegende Klage unzuständig Seilen, indem dadurch kein Beweis dafür geleistet sei, dass die Prager Gerichte ihr Forum für die Entscheidung der vorliegenden Fragen schliesse. Nicht nur rügt also der Beschwerdeführer nicht etwa eine unrichtige Auslegung des ZivrVerhG, sondern er anerkennt die Auslegung desselben durch die Vorinstanz ausdrücklich als richtig und beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Vorinstanz habe einen nach ausländischem Recht zu beurteilenden Präjudizialpunkt unrichtig entschieden. Indessen gilt nach Art. 94 OG für die zivilrechtliche Beschwerde wie für die Berufung (vgl. Art. 57 OG), dass dem Bundesgericht die Nachprüfung der Anwendung kantonalen und ausländischen Rechtes entzogen ist, es also die Entscheidungen der kantonalen Gerichte über in Anwendung Kantonalen oder ausländischen Rechts zu beurteilende Präjudizialpunkte hinzunehmen hat. Muss es somit bei dem Ausgangspunkte des angefochtenen Urteils sein Bewenden haben, dass die Gerichte der Heimat der Parteien zur Beurteilung der mit den vorliegenden Klagen geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sind, so lässt sich nach eigener Auffassung des Beklagten die Zuständigkeit der Zürcher Gerichle für die vorliegenden Klagen in Anweuduug des ZtivrVerhG micht verneinen. Freilich hat der Beklagte am Sechluss seiner Beschwerdeschrift noch ausgeführt: «Mit STAUFFER» (Ehescheidungsgerichtsstand, S. 103) « sind auch wir der Auffassung, dass notwendige Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweiz. Gerichte zur Beurteilung der Nebenfolgen der Ehescheidung der schweiz. Geriehtsstand für die Ehescheidung selbst sein müsse. Ein solcher fehlt aber », weil nämlich die Tschechoslowakei den schweizerischen Gerichtsstand für die Scheidung ihrer Staatsangehörigen uicht anerkenne. Allein

mit dieser Bemerkung, die lediglich der übrigen Beschwerdebegründung beiläufig angehängt und nicht etwa als besonderer Angriffspunkt vorgebracht ist, hat der Beklagte der Klägerin den Zürcher Gerichtsstand offenbar nicht auch für den Fall verschliessen wollen, dass ihr der heimatliche Gerichtsstand verschlossen sei ; denn dies stünde ja geradezu im Widerspruch zu seinem eingangs eingenommenen Standpunkt. Dass aber der heimaftliche Gerichtsstand der Klägerin verschlossen sei, ist nach dem Ausgeführten von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Beschwerde wird abgewiesen.

16. Anszug ans dem Urtsil der IT. Zivilabteilung vom 21. April 1926 i. S. Maurer gegen Nanurer, Nichteintreten auf die Berufung eines Bevormundeten. Formalien der Berufungserklärung. ZGB Art. 19 und 407; OG Art. 65 und 67.

Der bevormundete Beklagte ist ohne Mitwirkung seines Vormundes zur Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht befugt. Das Begehren um Zusprechung des ausser-

Citato in