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102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreissechreiben). No 27.
Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den unteren Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veran- . lassung zu disziplinarischen Massnahmen gegeben ist. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesgeriecht den durch die neuen Vorschriften überholten Art. 91 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 aufgehoben hat (siehe Gesetzsammlung Bd. 42 S. 252).
27. Ereisschreiben Nr. 20 vom 13. Jull 1926.
Verbot der Zustellung von Pfändungsanzeigen nach Deutschland.
Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen Departementes Folge gebend, sehen wir uns veranlasst, Ihnen folgendes mitzuteilen :
Gemäss Art. 99 SchKG ist bei der Pfändung von Forderungen oder ÄÁnsprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner) anzuzeigen,. dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Wohnt der Drittschuldner in Deutschland, so0 dürfte nach dem Kreisschreiben Nr. 4 des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 (Bundesblatt 1913, IIT, deutsche Ausgabe S. 716, französische Ausgabe S. 734 ; Taschenausgabe von Jaeger S. 283 ff. Kommentar von JAEGER, I. Ergänzung, S. 136 sf.) die Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die Post, sondern nur durch Vermittlung der zuständigen deutschen Behörde bewirkt werden. In einem kürzlich erfolsten Notenwechsel hat nun aber die Deutsche Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das an einen in Deutschland befindlichen Drittschuldner ergehende Zahlungsverbot sei ein Akt staatlicher Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen Vollstreckungsgewalt unterliegendes Vermögensstück richte und demgemäss von einem ausländischen Amt nicht wirksam vorgenommen werden könne. Entsprechend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen ausländischer Zahlungsverbote an in Deutschland befindliche Drittschuldner ab. Obwohl weder das Bundesgericht (vgl. BGE 52, III, S. 1 ff) noch das Eidgenössische Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts anderes übrig, als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die Zustellung von der ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen. Die Betreibungsämter werden deshalb zwecks Vermeidung von Ánständen mit der Deutschen Reichsregierung angewiesen, an in Deutschland wohnende Drittschuldner keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen, weder durch die Post noch auch durch die Vermittlung der dortigen Behörden.
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