Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

52 III 102

102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreissechreiben). No 27.

Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den unteren Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veran- . lassung zu disziplinarischen Massnahmen gegeben ist. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesgeriecht den durch die neuen Vorschriften überholten Art. 91 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 aufgehoben hat (siehe Gesetzsammlung Bd. 42 S. 252).

27. Ereisschreiben Nr. 20 vom 13. Jull 1926.

Verbot der Zustellung von Pfändungsanzeigen nach Deutschland.

Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen Departementes Folge gebend, sehen wir uns veranlasst, Ihnen folgendes mitzuteilen :

Gemäss Art. 99 SchKG ist bei der Pfändung von Forderungen oder ÄÁnsprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner) anzuzeigen,. dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Wohnt der Drittschuldner in Deutschland, so0 dürfte nach dem Kreisschreiben Nr. 4 des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 (Bundesblatt 1913, IIT, deutsche Ausgabe S. 716, französische Ausgabe S. 734 ; Taschenausgabe von Jaeger S. 283 ff. Kommentar von JAEGER, I. Ergänzung, S. 136 sf.) die Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die Post, sondern nur durch Vermittlung der zuständigen deutschen Behörde bewirkt werden. In einem kürzlich erfolsten Notenwechsel hat nun aber die Deutsche Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das an einen in Deutschland befindlichen Drittschuldner ergehende Zahlungsverbot sei ein Akt staatlicher Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen Vollstreckungsgewalt unterliegendes Vermögensstück richte und demgemäss von einem ausländischen Amt nicht wirksam vorgenommen werden könne. Entsprechend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen ausländischer Zahlungsverbote an in Deutschland befindliche Drittschuldner ab. Obwohl weder das Bundesgericht (vgl. BGE 52, III, S. 1 ff) noch das Eidgenössische Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts anderes übrig, als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die Zustellung von der ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen. Die Betreibungsämter werden deshalb zwecks Vermeidung von Ánständen mit der Deutschen Reichsregierung angewiesen, an in Deutschland wohnende Drittschuldner keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen, weder durch die Post noch auch durch die Vermittlung der dortigen Behörden.

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 99 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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