Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

52 III 49

48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, s0 könnte hier die Verweigerung der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache, dass sich der Rekurrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen Vorschuss zu leisten, nicht als rechtswidrig bezeichnet werdeu. 2. —. Die Schätzung des Porzellan-Ständers mit 5000 Fr. wird vom Rekurrenten deshalb angefochten, weil der Wert dieses Objektes von der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500 Fr. veranschlagt worden seil. Auch diesc Einrede kann nicht gehört werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den fraglichen Ständer auf 12.500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch, dass die Verwertung in der Schweiz äusserst schwer sei und nach ihrer Ansicht nur Kunstmuseen im Auslande in Frage kommen könnten. Zudem sei die Verwertung innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das Betreibungsamt und mit ihm die Vorinstanz mit Recht durch Vornahme einer Reduktion des von der Expertin angegebenen Wertes Rechnung gelragen. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Verkehrswert in der Schweiz einzusetzen, Denn die Verwertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch ein von diesem reguiriertes Betreibungsamt,

Sachverhalt

D. h. also in der Schweiz, zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kann, wobei auch ein Verkauf im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung des in der Pfändungsurkunde aufzuführenden Schätzungswertes ohne Bedeutung. Ob nun aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich gerechtfertigte Reduktion in dem Umfange, wie sie vom Betreibungsbeamten hier vorgenommen wurde, angemessen war, ist wiederum eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Anszug aua dem Entscheid vom 26. Mai 1926 i. S. Stöckli.

Die gerichtliche Klage des Art. 85 SchKG steht einem Schuldner auch in den Fällen zu, wo der betrei» bende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betreibung die betreffende Forderung an einen Dritten Zzediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuldner verlangen, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde.

Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute keinen Anspruch mehr auf die Pfandverwertung, da er gar nicht mehr Grundpfandgläubiger se1i, indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief der Ersparniskasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen

sei. Diese Frage ist materiellrechtlicher Natur und kann von den Aufsichtsbehörden nicht beurteilt werden, Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge, dass siíich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse, eventuell vom früheren und vom neuen Gläubiger für die nämliche Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche Klage des Art. 85 SchKG zur Verfügung steht. Es ist allerdings richtig, dass die genannte BeAS 52 III — 1926 4 ‘50 Schultdbetreibungs- und Konkursrecht, No 14.

stimmung wörtlich: -ausgelegt dem Schuldner. einen Anspruch auf Aufhebung bezw. Einstellung einer Betreibung nur für die: Fälle gewährt, wo der Schuldner beweist, dass die in- Betreibung gesetzte Forderung samt Zins. und Kosten bezahlt bezw. gestundet worden ist. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass der Sinn und Geist dieser Vorschrift über diese enge Formulierung hinausgeht, d. h. dass der Gesetzgeber dem Schuldner einen Anspruch auf eine solche gerichtliche Intervention auch in den Fällen zuerkennen wollte, wo ein betreibender Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betreibung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann ein Schuldner gemäss Art. 85 SchKG vom Richter verlängen, dass zwar nicht“die bétreffende Betreibung áls solche aufgehoben wird (da diese — wenigstens in der Regel — vom Zessionar weitergeführt werden kann), wohl aber, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde. Da eine solche Klage aber ‘im vorliegenden Falle vom Rekurrenten bis heute noch nicht erhoben worden ist, besteht für die Betreibungsbehörden, die ihrerseits zur Beurteilung der Frage, ob eine Zession stattgefunden habe, nicht kompetent sind, kein Anlass, dem vom Gläubiger. Stäubli gestellten Verwertungsbegehren keine Folge zu geben. Die Verw ertung darf auch nicht etwa deshalb verweigert werden, weil Stäubli heute nicht im Besitze des fraglichen Titels, der der streitigen Grundpfandverwertungsbetreibung zu Grunde liegt, ist. Denn der Gläubiger ist nicht verpflichtet, bei Stellung des Verwertungsbegehrens den Titel zum Beweis der Rechtmäss1igkeit des von ihm erhobenen Verwertungsanspruches vorzuweisen (vgl. BGE 43 III S. 175 Erw. 2).

11 URTEILE DER . ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES.

15. ;. Extrait de l'arrôt de la IIe Soction civile dn 24 mars 1926 dans la cause Ronchi et Briguet contre Banque cantonale Ñ du Valais, Les - dispositions de l’art. 31 LP sont également applicables À la ? computation des délais fixés par les art. 107 et 109 LP.

Résumé des faïs :

Ronchi et Briguüet ayant revendiqué Un ‘droit de Pro priété sur un immeuble saisi par la Banque cantonale du Valais, un délai de dix jours, expirant le 25 mars 1923, leur a été fixé pour faire valoir leurs droits en justice. Retenant le fait que la demande n’avait été déposée que le 26 mars, le Tribunal cantonal du Valais l’a déclarée irrecévable pour cause de tardivité. Sur recours des demandeurs, le Tribunal fédéral a annulé le jugement et renvoyé la cause devant l’instance cantonale POur qu’elle statue sur le fond.

En ce qui concerne le moyen tiré de Part. 31 LP, l’arrêt est motivé comme suit :

« C'est à bon droit en revanche qu'ils (es recourants) invoquent l’art. 31 LP. Ainsi que le Tribunal fédéral l’a déjà jugé dans son arrêt du 6 juillet 1899 en la cause Gonet contre Reymond (RO 25 I p. 323), les disposìtions dudit article sont également applicables aux délais de la procédure de revendication, Or il est constant que le 25 mars 1923, dernier jour du délai imparti aux demandeurs, était un dimanche, de sorte que le mémoire introductif d’action, déposé le lendemain, aurait dû être réputé déposé en temps utile. »

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 31, Art. 85, Art. 107, Art. 109 e Art. 130 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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