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53 I 351

49, Urteil vorn 23. Dezember 1927 i. S. Wörler gegen DPalizeigerichtspräcident Bazelstadt,. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehattenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrsstörung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), begangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art, 56 BV) und Willkür (Arft. 4 BV). Abweisung.

* 4. — Die Vorstände der kommunistischen und sozialdemokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nachmittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatzinsel in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augenblick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die

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Kundgebung auf den StrasSen, welche die Insel umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt, die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten ; auch Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August 1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der Organisationen, welche die Versammlung einberufen hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (PolStG § 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PolStG § 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17. April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhandlung statt, Nach Einvernahme wverschiedener Zeugen erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekurrenten Kart Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassenverstellung schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr. nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten ; von der Verzeigung wegen Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der Darstellung des Rekurrenten ging sie ungefähr dahin : Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zulässìig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn sie s0 zahlreich geworden wäre, dass deswegen der Verkehr unmöglich geworden wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mutwillige Störungen zu verhindern (d, h. solche, die nicht schon durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommen und zwar nicht infolge der grossen Menschenansammlung, sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen, welche Automobile angehalten hätten. Durch Unterlassung der ihnen obliegenden Ahbhilfemassnahmen hätten die die Versarmmlung veranstaltenden Organisationen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des

Polizeigesetzbuches schuldig gemacht ; für die Organisationen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsidenten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigenschaft als Einberufer der Versammlung strafrechttich verantworllich erklärt worden. Ferner habe dem Urteil die Auffassung zugrunde gelegen : die vorgesallenc Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h. durch Angehörige der Organisationen, welche die Kundgebung durchführten, und nicht durch irgendwelche Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kantonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkeit RE Rechtsmittels nicht eingetreten.

— Noch rechtzeitig, am 28. /29. Oktober 1927, pat ‘hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt : Es sei das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten vom 30. August 1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder zurückzuerstatten, unter Kostenfolge. Als Beschwerdegründe werden Verletzung der tesamm]ungsfreiheit

Sachverhalt

C. — Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehmlassung ist zu entnehmen :

Von den Einberufern der Versammlung sei nicht

verlangt worden, dass sie a 11e Massnahmen zur Unterdrückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze Sich vielmehr darauf, dass sie nicht die geringsten vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Erfahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig gewesen ; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite, eine rechtswidrige Verkehrsslörung.......

D. — Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen Sei : « Geldbussen sind sofort zu bezahlen. »

Erwägungen

1. In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene - Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden, Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das Urteil im « Nichteinbringungsfalle » die Umwandlung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Palizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Bedeutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafurteils mit dem Vollzug des Strafund Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz

2. — Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu Vereinszwecken gewährleistet (80 BURCKHARDT, Kommentar 8. 9542/3; SCHOLLENBERGER, Kommentar S, 414) oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an denen Personen teilnehmen, die bisher noch nicht Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Versammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen entbindet, wozu § 130 des baselstädtischen Polizeigeselzes gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung von Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in besonderen Massnahmen liegen, welche aus die Beschränkung der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete abzielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenn er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich ausgelegt, d. h. als blossen Vorwand benützt hätte, um die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen. Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit derjenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und RechtsverWeigerung Zusammen.

3. § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes bestimmt : « Wer öffentlich Strassen, Plätze...... auf eine den Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung beñützt...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei Wiederholung... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. » Dass anlässlich der Protestversammlung vom 10. August 1927 eine Verkehrsstörung im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten, Streitig ist ausschliesslieh, ob dafür neben den Radfahrergruppen, die die Zugänge zum Marktplatz für. den Fahrverkehr absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung verantwortlich seien, Dass sie die Absperrung der

Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen. Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last, dass sìe nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.

a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt — wie heute allgemein anerkannt wird — nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unterlassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gesteliten Erfolg « Kkausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herrschender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraussetzungen der baselstädtische Richter auth beim Vergehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz dies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unterlassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten Strassenverstel]ungen), b) Die Pflicht im Interesse anderer posîìtiv tätig zu werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag besonders übernommen wurde oder durch ein besonderes Gebot der Rechtsordnung vorgesehen 1ist, sondern auch sechon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die (Gefahr ciner Schädigung anderer bewirkt. « Die Herstellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes bringl nach einem feststehenden und vom Bundesgericht von jeher anerkannten Grundsatze des ungesehriehenen Rechtes für den Veranstalter auch die Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen » (BGE 45 II 647 Erw, 3 ; 21 S. 625 Erw. 5). Auf demselben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen zumutet (vgl. voN CLERIC, Leitfaden S. 91; GMÜR, Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTER, Lehrbuch S. 71; v. LIsz71, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Problem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff).

Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf verkehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Verkehrsstörungen zur Folge, Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliche Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet worden. Das Urteil erklärt keineswegs — wie der Rekurs behauptet — diese Personen für gehalten dafür zu sorgen, dass siíich anlässlich der Versammlung überhaupt keine Rechtswidrigkeiten ereignen, Es befasst sich nicht allgemein mit öffentlichen Versammlungen, sondern uur mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden. Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrsreichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert werden. Auch spricht es nur von Massnahmen zur Abwendung von Verkehrsstörungen (nicht anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur derjenigen Verkehrsstörungen, die von Organlsationsangehörigen selbst (nicht von Drittpersonen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-

geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Verpflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs behauptet, ciner Bestrafung wegen Amtsanmassung oder Nötigung auszusetzen.

c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechtslehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare Erfolg ausgeblieben wäre ; vielmehr genügte es, dass die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchstwahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweisverfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Aufhalten der Automobile und Fuhrwerke - systematisch unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen angehören, Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle Ánordnung des an der Protestvérsammlung teilnehmenden Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Handlung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist. Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich einerseits in der Reihe der Bedingungen desselben Gleichheit vor dem Gesetz. N® 49, 3B befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausserhalb des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Bedingung geworden ist. Beim Zusammentresfen mehrerer menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekurrenten und Handlung der Radfahrer) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTER, Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegrifs S. 187). Dahin geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. In dem Urteil i, S. Arbeiterunion

Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht die Veranstalter einer Demonstrationsversammlung schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt. worden waren, mit der Begründung : die Organisation der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalkelte. ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und ferner Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in den Árbeiterkreisen nach allgemein mens cc hlicher Erfahrung als geeignet erschienen, den Schaden herbeizuführen.

Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden. Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähnlichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor, dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden Massregeln getroffen werden.

d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch 8 14 des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Polizeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung

der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet hatte, im aligemeinen weder Ausschliessung noch Milde- . rung der Strafbarkeit. » Durch das angefochtene Urteil ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizeivorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand angewendet worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

IL. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES.

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