Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

53 II 282

48. Auszug aus dem Urteil dor IL, Zivilabteilung vom 15. September 1927 i. S. Spalt gegen Altendort, Zuständig für den Entzug der elterlichen Gewalt ist — mit dem in Art. 376 Abs. 2 ZGB zugunsten der Kantone gemachten Vorbehalt — die Wohnsitzbehörde.Art. 284, 285 und 376 ZGB. .

Das ZGB enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der in Árt. 284 und 285 ZGB vorgesehenen Massnahmen, Es können dabei jedoch nur die Behörden des Wohnortes oder doch jedenfalls des Wohnsitzkantons in Betracht kommen. Denn wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1914 i. S. Felchlin gegen Arth ausgeführt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass das Gesetz in Art. 264 ZGB unter der Vormundschaftsbehörde eine andere Vormundschaftsbehörde verstanden wissen wollte, als diejenige, die nach Art. 376 ZGB zur Bevormundung befugt ist, also — mit dem in Art. 376 Abs. 2 ZGB zugunsten der Kantone gemachten Vorbehalt — diejenige des Wohnortes. Das gleiche muss auch für Art. 285 ZGB gelten. Wenn die Vormundschaftsbehörde, die in den Gesetzesentwürfen auch für den Entzug der elterlichen Gewalt als zuständige Behörde vVorgesehen gewesen War, in der Gesetzesberatung durch die Fassung « die zuständige Behörde » ersetzt worden ist, s0 geschah dies nur zu dem Zwecke, den Kantonen in der Auswahl der s achlich zuständigen Behörden grössere Freiheit zu belassen, also aus einem Grunde, der mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit nichts zu tun hat (vergl. Art. 310 des Entwurfes von 1900, Art. 296 des Entwurfes von 1904 und die Beratung im Ständerat).

49. Anuezug aus dem Urteil der IL Zivilabteilang vom 29. Beplember 1927 i. S. Spatz gegen Bern.

Zuständigkeit der schweizerischen Wohnsitzbehörden zum Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber Ausländern. Art. 9 und 32 NAG.

Zu Unrecht glauben die Beschwerdeführer, mit Rücksicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit seien die Behörden von Bern zum Entzug ihrer Elternrechte nicht zuständig. Gemäss Art. 9 des NAG bestimmt sich die elterliche Gewalt nach dem Rechte des Wohnsitzes, und diese für die zivilrechtlichen Verhältnisse der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthälter in der Schweiz aufgestellte Bestimmung findet nach Art. 32 des NAG entsprechende Anwendung auch auf die Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da die Beschwerdeführer in Bern wohnen, unterstehen sie somit mit Bezug auf ihre Elternrechte den Behörden von Bern.

IL. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

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