Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilang vom À, Februar 1927 i. S. Waagenfabrik Studer A.-G. gegen Leu & Cie A.-G. Art. 58 OG: Begriff des Haupturteils. Ein Entscheid über die Anspruchsberechtigung des Aktionärs auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der A.-G. (Art. 641, Abs. 4 OR} ist kein solches.

Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur gegen in der letzten kantonalen Instanz erlassene materiellrechtliche Haupturteile, d. h. gegen solche Urteile zulässig, durch die über einen im Prozess geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch definitiv entschieden worden ist (vgl. BGE 50 II 209 und dort. Zitate). Gegenstand des Streitverhältnisses bildet hier der aus Art. 641 Abs. 4 OR hergeleitete Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten. An sich kann nun freilich ein Anspruch nicht schon vermôge des Umstandes, dass er sich auf das ZGB oder das OR stützt, als ein zivilrechtlicher erscheinen, da sich in diesen Zivilrechtsgesetzen auch viele Vorschriften prozessrechtlicher oder sonst ôffentlichrechtlicher Natur finden. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seinem Wesen nach dem Zivilrechtseine Entstehung verdankt, und weiter sodann, dass er inhaltlich ein selbständiges zivilrechtliches Interesse zu befriedigen bestimmt ist. Ersteres trifft hier zu, indem die streitige Befugnis in dem zwischen Aktionär und Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis wurzelt und sich als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes darstellt. Dagegen handelt es sich dabei bloss um eine Befugnis sekundärer Art, ohne selbständigen Wert insofern, als sie lediglich zur Durchführung anderer, dem Aktionär aus der Mitgliedschaft erwachsender Ansprüche, insbesondere gewisser absoluter Einzelberechtigungen (Recht auf Teilnahme an der Verwaltung : Stimmrecht und damit zusammenhängende Befugnisse, Vertretungs- und Minderheïtsrechte, Recht auf Schadenersatz etc., vel. BGE 51 II 427) gegeben und deshaib von diesen Rechten, denen sie dient, abhängig ist (vgl. die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher ist nicht Selbstzweck, sondern nur ein Mittel zum Schutze der dem Aktionär gesetzlich eingeräumten Rechtsstellung. Sie soll ihm als lediglich vorbereitende Massnahme die tatsächlichen Unterlagen verschaffen, gestützt auf die er dann selbständige, materiellrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Im vorliegenden Falle speziell will die Klägerin dieses Kontrollrecht ausüben, um sich zu vergewissern, ob, wie sie vermutet, Pflichtverietzungen der Verwaltung vorliegen, zwecks allfälliger Verantwortlichmachung der fehlbaren Organe. Entscheiden über derartige Ansprüche bloss prä- 75 Versicherungsvertrag. N°0 15.

paratorischer Natur hat denn auch das Bundesgericht wiederholt den Charakter von Haupturteilen abgesprochen, so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicherstellung des Frauengutes im Streite lag, mit der Begründung, dass durch eine solche Massnahme lediglich die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle, und weiter auch einem Entscheide über die Anordnung eines Erbschañftsinventars, da es sich dabei bloss um eine vorbereitende Vorkehr für einen allfälligen Erbteilungsstreit handle (vgl. BGE 38 II 381 f.; 40 II 106). Aus ähnlichen Gründen hat es auch die Berufung gegen Entscheide über die Lôschung vorläufig eingetragener Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig erklärt (vgl. BGE 43 II 458).

Stelit sich darnach aber die angefochtene Entscheidung nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Sachverhalt

V. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D’ASSURANCE

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