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53 III 128

33. Entscheid vom 28. September 1927 i. S. Batfy.

Ist die Apotheke eines Árztes unpfändhbar? SchKG Art, 92 Ziff, 3.

Voraussetzungen der Unpfändbarkeit von Ber ufswerkKzeugen (und zur Berufsbetreibung notwendigen Warenvorräten, wenn der Schuldner mehr als einen Beruf betreibt.

Kriterien der Unternehmung im Unterschied zum Beruf, wenn Warenvaorräte als Kompetenzstücke beansprucht werden.

Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung notwendigen Warenvorräten in zeitlicher Beziehung.

Pfändbarkeit von an sich unpfändbaren, jedoch kostbaren Sachen, sobald der Gläubiger sie durch andere (billigere) ersetzt.

Die für die Unpfändbarkeit nrassgebenden Umstände sind von Amtes wegen ftestzustellen.

Sachverhalt

A. — In der Betreibung der Rekurrentin gegen den Rekursgegner, ihren früheren Ehemann, welcher in der Stadt Luzern den Beruf eines Arztes betreibt, verlangte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der Apotheke des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt dieses Begehren abwies mit der Begründung, die AÂpotheke müsse einem Ärzt als Kompetenzstück belassen und Medikamente können und dürfen nicht versteigert werden, führte die Rekurrentin Beschwerde. Vor der obern kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie u. a. geltend, dass selbstverständlich ohne weiteres pfändbar sei das Möbelstück, in welchem die einzelnen Medikamente aufbewahrkL werden.

B. — Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und hiebei u. a. vorgebracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei ‘in einem schönen Möbeistück untergebracht, das unter keinen Umständen der Pfändung entzogen werden könne.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Herstellung von Medikamenten macht den vom Beruf des Arztes verschiedenen Beruf des Apothekers aus, welchen also der Rekursgegner neben dem Arztberuf als zweiten Beruf betreibt. Für die Ausübung eines von zwei Berufen Kompetenzstücke in Anspruch zu nehmen kann nun aber einem Schuldner nur dann zugestanden werden, wenn er die Mittel zum eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie nicht schon durch die Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen kann, zumal wenn letzterer der Hauptberuf ist ; denn in diesem Falle greifen die Gründe der Menschlichkeit und sozialen Fürsorge nicht platz, welche den Vorschriften über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen (vgl. in diesem Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer A.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die Vorinstfanz nicht Stellung genommen ; sie ist weder mit ihrer Annahme beantwortet, dass der Rekursgegner mit erheblichen Schwierigkeiten zu- rechnen hätte, wenn ihm die Selbstdispensation verunmöglicht würde, noch mit der Feststellung, dass er schon jetzt mit Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen habe, weil dahinsteht, ob damit wirklich der unumgäng- 130 Schuldbetreibungs- und Kenkursreeht. N° 33.

liche und nicht schon der standesgemässe Unterhalt gemeint ist.

Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entschei- “ dungsgründe der Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz gleichwie schon das Betreibungsamt glaubte, näheren Feststellungen über den Bestand der Apotheke des Rekursgegners enftraten zu können, während doch die für die Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen festgestellt werden müssen (vgl. neuerdings wieder BGE 52 III S. 176 ff). Grundsätzlich werden in Anlehnung an BGE 47 HI S.3f. und 51 ITI S. 26 f, auch pharmazeutische Produkte als Kompetenzstücke beansprucht werden können, wiewohl sie nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumente sind, Allein erste Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist, dass der Beruf des Schuldners — hier sein Nebenberuf als Apotheker — nicht angesichts des in den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III S. 81 ff. nebst den dort zitierten Entscheiden), was nur auf Grund der Feststellung über deren Menge und Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht auf eigentliche Werkzeuge, Gerätschasten, Instrumente und Bücher beschränkt, sondern auch auf Warenvorräte ausgedehnt, s0 ist es nur folgerichtig, wenn für die Beantwortung der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein kapitalistisches Element aufweise, nicht nur allfällige mechanische Hülfsmittel, sondern auch der Umfang der Warenvorräte in Betracht gezogen wird. Aber auch wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf des Apothekers nicht in den Rahmen der Unternehmung übergreifen sollte, so0 könnten ihm doch nicht beliebig viele pharmazeutische Produkte als unpfändbar belassen Werden, sondern nicht mehr, als er binnen verhältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten weitern wird noch zur Frage Stellung genommen werden müssen, ob als Kompetenzstück auch allfällig vorhandene sog. Spezialitäten in Originalpackung beansprucht werden könnten, welche nicht zur Herstellung von Medikamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf ohne sonstiges Zutun bestimmt sind.

Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen Verhältnisse entnommen werden Kann, welche nach dem Angeführten für die Beurteilung der Beschwerde massgebend sìnd, muss die Sache zur Aktenergänzung und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei 1st zu bemerken, dass das Bedenken des Betreibungsamtes, pharmazeutische Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der Pfändung nicht entgegensteht, weil die öffentliche Steigerung nicht die einzige Art der Verwertung gepfändeter Sachen darstellt.

Gelangt die Vorinstanz alsdann zur Auffassung, dass die pharmazeutischen Produkte dem Rekursgegner ganz oder teilweise zu belassen seien, s0 versteht es sich Von selbst, dass dem Rekursgegner auch die Gelegenheit nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen Produkte in sachgemässer Weise aufzubewahren. Indessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls von Amtes wegen, auch noch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob der streitige Schrank nicht doch, sei es im Hinblick auf seine Grösse oder seinen Wert, pfändbar wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner einen kleineren oder einfacheren zur Verfügung stellen würde (vgl, die bei JAEGER, Note 7 zu Art. 92 zitierten Entscheide).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird.

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