Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

54 I 161

25. Urteil vom 18. Juli 1928

Sachverhalt

I. i. S. Seger und Genossen gegen Bagol-Btadt.

Art. 2 Üb.-Best. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarises für das Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).

Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens darf der von Art. 65 GT z. SchKG und den allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht ÜüDerschritten werden (Erw. 3).

A. — In der Rechtsöffnungssache A. Seger c. E. Bolliger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von BaselStadt folgende Gebühren : « Eintrag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr. 60 Cts., Urteil 5 Fr. », und in der Rechtsöffnungssache Comptoir de vente des fabricants landais de produits résineux c. Steffen wurden die Gebühren wie folgt berechnet : « Eintrag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. » Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittenermassen dem kantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 22. Juni 1922 entspricht, hat sich Advokat Dr. Scheidegger in Basel namens des Seger und des Comptoir de vente, denen die Gebühren aufgelegt worden sind, beim Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil Sie im Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentarif zum SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 ff.),'speziell dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen : Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in Rechtsöffnungssachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale

Richter für seine übrigen Bemühungen weitere Gebühren verrechne. Andernfalls wäre dem Umfange der richterlichen TInanspruchnahme nicht Rechnung getragen, der sehr verschieden sein könne. Zum mindesten lägen berechtigte Zweifel vor über die Auslegung des GT, und deshalb bestehe für das Dreiergericht kein Grund, von der schon bald 40-jährigen Praxis abzuweichen und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ausschliesslich nach dem eidg. GT zu berechnen, B. — Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Scheidegger namens des Seger und des Comptoir de vente des fabricants landais de produits résineux, soWie im eigenen Namen (nach § 44 ZPO haftet für die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht nur der Kläger, sondern auch derjenige, der. in seinem Namen die Klage einreicht) den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts. Es wird ausgeführt, dass nach dem eidg. GT im RechtsöffnungsVverfahren keine andern als die in Art. 65, 7 und 11 vorgesehenen Gebühren erhoben werden dürften.

C. — Das Dreiergericht von Basel-Stadt hat die Abweisung beantragt. Es verweist auf die Motive seines Entscheides und eine Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei.

Erwägungen

1. Es wird in der Ántwort nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass gegen den Entscheid des Dreiergerichts eine Beschwerde an das À ppellationsgericht hätte ergriffen werden können. Der kantonale Instanzenzug erscheint also als erschöpft. Die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 871 OG wäre nicht möglich gewesen, da der angefochtene Entscheid kein solcher in einer Zivilsache ist. Der staatsrechtliche Rekurs ist daher zulässig.

2. Sofern der kantonale Richter statt des eidg. GT wendet haben sollte, wäre der Vorrang des eidgenössischen vor dem kantonalen Recht verkannt.

Art. 65 des eidg. GT zum SchKG vom 23. Dezember 1919, der siech im Abschnitt : « Gebühren des Richteramtes in Betreibungs- und Konkurssachen » befindet, lautet : « Für einen Entscheid über Rechtsöffnung oder Bewilligung des Rechtsvorschlages, sowie über Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes beträgt die Gebühr in jeder Instanz : bei einem Streitbetrage bis 1000 Fr, = 1—5 Fr., bei einem Streitbetrage über 1000 Fr. = 5—20 Fr. — Hierzu kommt im Falle der Weiterziehung eine Gebühr von 95 Fr. » Ferner bestimmt Art. 67 : « In den nach Art. 64 bis 66 zu beziehenden Beträgen ist die Gebühr für die Protokollierung, sowie für allfällige Zwischenurteile inbegriffen, » In der Vernehmlassung der Zivilgerichtsschreiberei werden zu Unrecht Zweifel darüber geäussert, ob der Bundesrat nicht durch Einbeziehung des Rechtsöffnungsverfahrens in den GT die in Art. 25 SchKG getroffene Ausscheidung der Kompetenzen überschritten habe. Art. 16 Abs. I des Gesetzes sagt ganz allgemein : « Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. » Das bezieht sich dem Wortlaut nach auch auf das richterliche Verfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das im Bundesgesetz vorgesehen und wenigstens in den Grundzügen geregélt ist, wenu auch im übrigen die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlassen ist (Art. 25). Auch für dieses richterliche Verfahren besteht das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung der Gebühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zwecke des Betreibungs- und Konkursverfahrens angemessen ist. Das gilt gerade auch für das Rechtsöffnungsverfahren, das ja nur ein richterliches Inzident des Betreibungsverfahrens ist. Das Bundesgericht hat den Art. 16 Abs. II dahin ausgelegt, dass zu den im Betreibungs-

und Konkursverfahren errichteten Schriftstücken, die stempelfrei sind, auch die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten und verwendeten Schriftstücke gehören (BGE 50 IT 56). Umso weniger können Bedenken dagegen bestehen, dass Abs. I von Art. 16, der allgemeiner lautet, auch speziell auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogen wird.

3. Die Gebühren, die Art. 65 für einen Entscheid über Rechtsöffnung (und andere richterliche Entscheide) vorsiíieht, sind nicht blosse Urteilsgebühren, sondern Gebühren für das Verfahren überhaupt (neben denen höchstens noch solche Gebühren erhoben werden dürfen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des eidg. GT zum SchKG ergeben, s. etwa Art. 7, 11 Abs. 2). Das folgt aus dem Zweck der Bestimmung, der, wie bereits angedeutet, darin besteht, in einheitlicher Weise für das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu bestimmen, welche die Partei im Rechtsöffnungsverfahren für die Inanspruchnahme der richterlichen Behörden zu entrichten hat, und zwar in einer Weise, die für dieses Verfahren als Zwischenakt des Betreibungsverfahrens als angemessen erscheint und eine zu grosse Verteuerung desselben verhindert. Dieser Zweck wäre ülusorisch, wenn es den Kantonen freistände, neben der Gebühr des Art. 65, aufgefasst als eine Urteilsgebühr im engern Sinn, weitere Gebühren nach kantonalem Recht zu erheben, die in beliebiger Höhe festgesetzt werden und insgesamt die Partei in einem weit über den Rahmen des Art. 65 hinausgehenden Masse belasten könnten. Eine Gebühr für die Protokollierung, wie auch für Zwischenurteile, ist in Art. 67 ausdrücklich als in den nach Art, 65 zu beziehenden Beträgen inbegriffen erklärt. Art. 67 hat aber nicht den Sinn, dass andere kantonale Spezialgebühren zulässig seien, sondern spricht das Prinzip der Ausschliesslichkeit der Gebühr des Arft. 65 aus im Hinblick auf besonders verbreitete kantonale Spezialgebühren (für die Verneinung der Zulässigkeit fahren Archiv f. Sch. u. K. IV Nr. 100 und 33; BLUMENSTEIN, Handbuch, 266 n. 17).

Es steht immerhin im Belieben der Kantone, ob und wie siíie die im Rechtsöffnungsverfahren zu erhebenden Gebühren gliedern und wie sie sie bezeichnen wollen, vorausgesetzt, dass der Rahmen des Art. 65 GT und der allgemeinen Bestimmungen dieses Tarifs nicht überschritten wird. Zudem kann ausser den Gebühren im eigentlichen Sinne, d. h. dem Entgelt für die Inanspruchnahme der Behörden, auch noch der Ersatz von BarausIagen verlangt werden (s. z. B. Art. 11 GT).

Aus den Akten ergibt sích nicht, um welche Streitbeträge es sich in den beiden Rechtsöffnungen gehandelt hat. Sollte im Falle Seger der Betrag 1000 Fr. nicht überschritten haben, so0 überschreiten jedenfalls die verlangten kantonalen Gebühren das nach dem Gebührentarif zulässìige Mass. Im Falle Comptoir de vente War, nach der Urteilsgebühr zu schliessen, der Streitbetrag über 1000 Fr. Dann konnte unter verschiedenen Titeln eine Gesamtgebühr von 20 Fr. erhoben werden und die Rechnung von 20 Fr. 40 Cts. überschreitet wohl das bundesrechtlich zulässige Mass nicht, da sie auch Porti einschliesst.

Die beiden Gebührenrechnungen sind daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen einer Revision zu unterziehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss der Entscheid des Dreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 1928 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 24. — Voir aussi n° 24.

IV. GEWALTENTRENNUNG e ——— SÉPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 24. — Voir n° 24.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 871 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 16 e Art. 25 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 44 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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