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54 I 75

13. Urteil vom 18. Mai 1928 i. S. Horger gegen Url Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts “wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonsf grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, verstösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland wohnen.

Sachverhalt

A. — Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte am 23. Juli 1927- eine Verfügung des Gemeinderates von Altdorf, wonach der Rekurrent, der im Ausland wohnt, aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf ist, hier ein Vermögen von 36,000 Fr. und ein Einkommen von 1200 Fr. versteuern soll.

B. — Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides.

Zur Begründung wird ausgeführt : Der Rekurrent habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner

Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden den Betrag der amtlichen Schatzung des Grundstückes erreichten. . . .. , Eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 46 Abs. 2 BV liege vor. Es sei unbillig, wenn ein Bürger, der ausser Landes seinen Erwerb suchen müsse, schlechter behandelt werde, als derjenige, der im Lande wohne und dessen Schutz und Wohltaten geniesse. Allerdings scheine das urnerische Steuergesetz vom Grundsatz der Zulässigkeit des Schuldenabzuges eine Ausnahme für auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken zu machen. Das Bundesgericht habe das aber wiederholt als unzulässig erklärt. Es handle sich zwar hier nicht um eine interkantonale Doppelbesteuerung ; aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit müsse aber der Schuldenabzug auch in internationalen Verhältnissen zugelassen werden...

C. — Der Rekurrent hat zugleich beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde geführt. Dieses wies am 19. Oktober 1927 den Rekurs gegen die Vermögenssteuertaxation ab, hob dagegen die Einkommensteuertaxation auf Es stützte sich auf Art. 4 des urnerischen Steuergesetzes, wonach bei der Besteuerung von Liegenschaften auswärts wohnender Eigentümer ein Schuldenabzug nicht zulässig ist.

D. — Der Vertreter des Rekurrenten hat dem Bundesgericht mitgeteilt, dass er die Besch werde aufrecht halte, soweit das Obergericht sein Recüutsbegehren nicht geschützt habe, da dessen Urteil insoweit gegen Klares Recht, nämlich gegen die bundesgerichtliche Praxis vVerstosse.

E. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat im Auftrag des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde beantragt.

F. — Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

G. — Der Gemeinderat von Altdorf hat ausgefühct, dass die Beschwerde unbegründet sei;

Erwägungen

2. Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst zwar die Bestimmung des Art. 4 des urnerischen Steuergesetzes, dass auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Grundstücken diese ohne Schuldenabzug versteuern müssen, gegen Art. 4 in Verbindung mit Art, 46 Abs. 2 BV, aber nur soweit, als sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die in einem andern Kanton wohnen. Soweit eine solche Ausnahmebestimmung, wie die urnerische, für im Ausland wohnende Steuerpflichtige gilt, hat sie das Bundesgericht vom Gesichtspunkt der Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aus zugelassen (vgl. Entscheid

3. S. Rouiller gegen Waadt vom 28. September 1917). Seine Ausführungen darüber, dass sich eine ungleiche Behandlung der auswärtigen und der im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen bei der Besteuerung der Liegenschaften nicht rechtfertige, gelten nicht für den Fall, dass es sích um im Ausland wohnende Steuerpflichtige handelt. Man kann dem Kanton Uri vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nicht zumuten, auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton befindlichen Liegenschaften bei der Besteuerung gleich zu behandeln, wie im Kanton wohnhafte, solange er nicht die Gewissheit hat, dass der Staat des Wohnsitzes jener Eigentümer Gegenrecht hält. Eine solche Gewissheit besteht aber — mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche Praxis — zur Zeit im allgemeinen nur gegenüber den übrigen Kantonen, nicht gegenüber ausländischen Staaten.

Das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV gilt für internationale Verhältnisse, abgesehen von dem in BGE 46 I N. 57 behandelten Fall, nach der Praxis nur insoweit, als es die Besteuerung von im Ausland liegenden Grundstücken ausschliesst ;

erkannt : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 15 und 17. — Voir aussìï Nos 15 et 17.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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