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54 II 197

89. Urteil der L Zivilabteilang vom 9. Mai 1928 i. S. Schoch gegen Erbengemeïinschaft Kalt, Art. 554 ZGB: Rechtsstellung des Erbschaftsverwalters (Erw. 1). Art. 602 ZGB: Teilliquidation bezüglich eines Erbschaftsaktivums infolge Verzichts eines Erben zu Gunsten der übrigen Erben auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch ? (Erw. 2). Schuiderlass: Beweislast. Die Nichtgeltendmachung einer Forderung während längerer Zeit ist an sich keïn schlüssiges Indiz für den Erlasswillen des Gläubigers.

A.--Am 8. Juli 1907 stellte der Kläger Schoch seiner Schwägerin, Melanie Kalt, folgenden Schuldschein aus : «Der Unterzeichnete bescheint, von Frl. Melanie Kalt ein Darlehen von Franken fünftausend erhalten zu haben, verzinslich zum jeweiligen Zinsfuss der Schweiz. Volksbank in Genf. Das Darlehen ist für fünf Jahre unkündbar. Sollte vor Ablauf der ersten fünf J ahre das Kapital nicht sechs Monate vorher gekündet worden sein, so bleibt das Darlehen für weitere fünf Jahre verbindlich. » Melanie Kalt lebte damals, und zwar bereits seit 1894, im Haushalte des Klägers in Genf und arbeitete als Angestellte in dem von Schoch geführten Stellen- 198 Obligationenrecht. No 39.

vermittlungsbureau für Hotelpersonal gegen ein Monatssalär von 100 Fr. nebst freier Wohnung und Verpflegung. Auch nach Aufgabe dieses Bureaus im Jahre 1916 hatte sie unentgeltlich Kost und Logis beim Kläger bis 1921, in welchem Jahre sie nach Bern zog, wo sie am 1. März 1926 starb. Ihre gesetzlichen Erben waren ein Bruder, die Kinder eines verstorbenen Bruders und drei Schwestern, worunter die Ehefrau des Klägers.

Am 11. Mai 1926 ordnete die Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde Bern gestützt auf Art. 554, Ziff. 1 und 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an und bestellte Notar Roth als Erbschaftsverwalter mit dem Auftrag, « die Erbschaft in gesetzlicher Weise zu liquidieren und der Vormundschaftskommission s. Zt. hierüber Bericht und Abrechnung einzureichen ».

In einer Betreibung vom 29. Juni 1927 erwirkten die Beklagten auf Rechtsvorschlag des Betriebenen hin am 16. August 1927 durch Entscheïd des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich provisorische Rechtsôffnung für den Betrag von 5000 Fr. nebst 6%, Zins seit 1. August 1921, sowie für die Betreibungs- und 27 Fr. Rechtsôffnungskosten und 50 Fr. Entschädigung für Umtriebe.

Faits

B. — Mit der vorliegenden, am 23. August 1927 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Klage verlangt Schoch die Aberkennung dieser Forderung mit der Begründung, dass M. Kalt ihm die Darlehensschuld schenkungsweise erlassen habe, als er im Mai 1916 infolge der Krise im Hotelgewerbe sein Stellenvermittlungsbureau habe aufgeben müssen und dadurch erwerblos geworden sei. Seit 1916 sei denn auch die Verzinsung unterblieben.

In der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht vom 13. Oktober 1927 führte sein Vertreter u. a. aus :

Die Erblasserin habe Schoch in Anwesenheit seiner Frau erklärt : « Das Geld gehôrt ja eigentlich doch Dir und was mein ist, ist auch Dein.» Diese Ausserung sei auch gegenüber Frau Marti und Frau Wasmer erfolgit. Eventuell werde der Zinsfuss von 6% bestritten und gegenüber dem Zinsanspruch für die Zeit vom 1. August 1921 bis 1. August 1922 die Verjährungseinrede

C. — Mit Urteil vom 15. Dezember 1927 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab, unter gleichzeitiger _ Beschränkung des Zinsanspruches für die in Betreibung gesetzte Forderung von 5000 Fr. auf 5% seit 29. Juni 1927 (Datum des Zahlungsbefehls).

Gegen diese Urteil appellierte Schoch an das Obergericht. In einer Eingabe vom 6. Februar 1928 erhob er die « Vorfrage » : « Kann eine nichtjuristische Person, Erbengemeinschaîft der Melanie Kalt, Aberkennungsbeklagte, dem Aberkennungskläger Schoch den Prozess machen ? » Mit Urteil vom 8. Februar 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt.

D. —Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Begehren um Gutheissung der Klage.

Considérants

1. Was vorab die Legitimation von Notar Roth zur Geltendmachung der streitigen Forderung anbetrifft, übersieht die Vorinstanz, dass Roth durch die Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde Bern von Amtes wegen gestützt auf Art. 554, Ziif. 1 und 3 ZGB als Erbschaftsverwalter ernannt worden ist. Zur Bestellung eines Erbschaftsvertreters auf Begehren eines Miterben hin gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB, wie sie das Obergericht hier als erfolgt annimmt, wäre nach Art. 7 des bernischen Einführungsgesetzes zum ZGB einzig der Regierungsstatthalter zuständig gewesen.

Den Aufgabenkreis des amtlichen Erbschaïtsverwalters im Sinne von Art. 554 ZGB umschreibt das Gesetz nicht.

200 Obligationenrecht. No 39.

Indessen ergibt sich sowohl aus der systematischen Einordnung dieses Instituts unter die « Sicherungsmassregeln », als auch aus der Natur der gesetzlich vorgesehenen Anwendungsfälle, dass dem Erbschaftsverwalter in der Regel bloss eine auf Erhaltung und Verwaltung, nicht auch auf Liquidation des Nachlasses gerichtete Tätigkeit zukommt (vgl. BGE 42 II 342: 47 IT 41 f.). Dieses Verwaltungsrecht schliesst aber notwendig auch die Befugnis in sich, Forderungen des Erblassers einzuziehen und dessen Rechte und Pflichten allenfalls gerichtlich feststellen zu lassen, indem es sich dabei um zu einer ordnungsmässigen Verwaltung gehôrende, der Erhaltung und Sicherung der Erbschaft dienende Massnahmen handelt (vgl. Escxer, N. 6 und Tuor, N. 19 zu Art. 554 ZGB). Insoweit ist daher der amtliche Ersbchaftsverwalter auf die gleiche Linie zu stellen wie der Willensvolistrecker und der Erbschaftsvertreter gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB. Vermôüge des ihm durch behôrdlichen Ernennungsakt übertragenen Amtes zur Verwaltung des Nachlassvermügens handelt er als Vertreter der in der Erbengemeinschaft verbundenen Gesamtheït der Erben unabhängig vom Willen des einzelnen Erben kraft eigenen Rechts. Er ist daher wie zu Prozessen für, bezw. gegen die Erbschaft, so auch zu Betreibungen für, bezw. gegen sie aktiv und passiv legitimiert und infolgedessen ohne weiteres auch befusgt, Vollmacht zur Prozessführung namens der Erbengemeinschaîft zu erteilen (BGE 53 II 208). Dabei untersteht er der Aufsicht der Behôrde und gegen von ihm beabsichtigte oder getroffene Massnahmen ist dem einzelnen Erben das Beschwerderecht gegeben (Art. 595, Abs. 3 ZGB). Dass sich aber hier ein Erbe beschwert habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

2. Da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um einen Anspruch der noch ungeteilten Erbschaft handelt, der gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von einzelnen Erben allein geltend gemacht werden kann, und zwar selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an sämtliche Erben gemeinsam BGE 50 II 220), sondern nur von der Gesamtheit der Erben, wäre ein Ausscheiden der Ehefrau des Kilägers aus der Erbengemeinschaft mit Bezug auf den streitigen Anspruch im Wege einer Teilliquidation durch Verzicht auf ihre Rechte zu Gunsten ihrer Miterben môglich gewesen (vel. BGE 51 II 270). Einen derartigen Verzicht hat aber Frau Schoch nicht erklärt, sondern sich darauf beschränkt, den von den übrigen Erben behaupteten Anspruch zu bestreiten und gegen dessen Geltendmachung durch Betreibung zu protestieren.

3. In der Sache selbst stellt der Kläger nicht in Abrede, am 8. Juli 1907 von der Erblasserin ein Darlehen von 5000 Fr. erhalten zu haben. Er behauptet auch nicht mehr, dass die Darlehensforderung verjährt sei, welche Einrede übrigens haltlos wäre, weil das Darlehen erst am 8. Juli 1917 zur Rückzahlung fällig geworden und die Betreibung formrichtig am 29. Juni 1927, also vor Ablauf der zehnjährigen Frist, angehoben worden ist (Art. 127 OR). Dagegen macht er geltend, dass die Erblasserin ihm die Darlehensschuld mündlich erlassen habe. Nach der Regel des Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, trifft ihn hiefür die Beweislast. Anders wäre es, wenn er den Schuldschein zurückerhalten hätte, indem alsdann die Vermutung des Art. 89, Abs. 3 OR Platz greifen würde, dass die Schuld getilgt oder in anderer Weise (wie z. B. gerade durch Erlass) erloschen sei. Tatsächlich hat aber die Erblasserin den Schuldschein in einem bei der Tochter des Klägers, Frau Rudhardt in Genf, deponierten Kôfferchen aufbewahrt.

Gemäss seiner eigenen Zugabe in der Berufungsbegründung vermag sich der Kläger für den Nachweis des behaupteten mündlichen Schulderlasses einzig auf das Zeugnis seiner Frau zu stützen, der die Erblasserin 202 Obligationenrecht. N° 39.

«die Schenkung bestätigt und sogar schriftlich offeriert habe ». Die Einvernahme dieses Zeugen hat indessen die Vorinstanz in Anwendung von § 185 der zürcherischen ZPO abgelehnt und hiebei muss es für das Bundes- gericht sein Bewenden haben. - Da darnach die behauptete Âusserung der Erblasserin nicht als nachgewiesen gelten kann, mag dahinstehen, welche Bedeutung ihr beizulegen wäre.

Der blosse Umstand aber, dass die Erblasserin — wohl mit Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger — während Jahren weder die Zinsen eingefordert, noch die Rückzahlung des Darlehenskapitals verlangt hat, bildet kein schlüssiges Indiz für ihren Erlasswillen. Denn aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruches während einer bestimmten Zeit leitet das Gesetz nur die Verjährung ab. Während der Verjährungsfrist aber steht es dem Gläubiger regelmässig frei, seine Vertragsrechte geltend zu machen, wann er will. Zur Annahme, dass er dieselben aufgegeben habe, ist weïter erforderlich, dass zu seinem passiven Verhalten während längerer Zeit noch besondere Umstände hinzukommen, die in Verbindung mit jenem den Schluss auf einen Erlasswillen als begründet erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 1928 i.S. Gattiker & Co. c. Hürlimann). Derartige Verumständungen sind aber hier nicht gegeben.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 1928 bestätigt.

III KANTONALES RECHT CE, DROIT CANTONAL

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 89 e Art. 127 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 3, Art. 8, Art. 554, Art. 595 e Art. 602 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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