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45. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteïlung vom 28. Juni 1928 ïi. S. Zieger gegen Liechti.

Art. 156 ZGB: Besuchsrecht. Der Richter kann dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen. Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormundschaftsbehôürde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird.

Aus dem Tatbestand :

Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber, dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur-unter der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht hat diese Bedingung geschützt.

Erwägungen

Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung verpflichtet und berechtigt, « die nôtigen Verfügungen » über die persônlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchsrecht näher auszugestalten, sondern ist auch hbefugt, den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fali sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte künnte sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde Kampf der KEltern um ihr Kind muss dieses verwirren und verbittern und ist daher für die Erziehung des Kindes von Nachteil ; es ist somit Pflicht des Richters, diesen Nachteilen nach Môglichkeit vorzubeugen. Ob im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürchtungen, es müchte das Besuchsrecht zum Nachteil des Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensifrage, welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter besser lôsen kann als das Bundesgericht. Von einem Ermessensmisshbrauch darf hier nicht gesprochen werden.

Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der Vormundschaftsbehôürde überlassen wird, ist durchaus in Ordnung. Diese Behôrden sind beweglicher als die richterlichen oder die Vollstreckungsbehôrden; sie kônnen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 156 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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