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54 II 93

19. Urteil dor TI. Zivilabteilung vom 15. März 1928

Sachverhalt

I. i. S. Braun gegen Braun und Konsorten.

Ausgleichung, Art. 626 ZGB, und Herabseftzungsklage, Art. 527 ZGB:

Der Verkauf Ilandwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zu einem dem Ertragswert entsprechenden Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht oder Herabsetzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er VOT 1912 stattgefunden hat. Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wohnrechtes und von wiederkehrenden Naturalleistungen auf die Lebenszeit des Verkäufers.

A. — Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige Vater (bezw. Grossvater) der Parteien seinem damals “ 94-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten, landwirtschaftliche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von 34,730 Fr., welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf 37.860 Fr. erhöht wurde, und je die Hälfte seiner Fahrhabe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes um insgesamt 21,000 Fr. unter folgenden « Vorbehälten » :

« 2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und seine Ehefrau zur lebenslänglichen unentgeltlichen Benutzung Vor -: a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause 3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebenslänglich und nach dessen Absterben seiner Ehefrau die nötige Milch unentgeltlich zu liefern. » An Stelle der genannten Wohnung wurde im Jahre 1901 eine Wohnung im Hause Nr. 298 dem Wohnrecht und ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern der Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern bezahlte der Beklagte in späteren Jahren je 300 FT. Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der Beklagte einen Teil wieder, nämlich im Jahre 1907 sechs Liegenschaften, deren Schätzungswert beim Ankauf 9680 Fr. betragen hatte, für 13,000 Fr. und in den Jahren 1919 9i Erbrecht. N° 19, und 1923 weitere Liegenschaften, deren Schätzungswert beim Ankauf rund 9000 Fr. betragen hatte, für rund 21,000 Fr.

Als der Vater der Parteien im Jahre 1923 starb — die Mutter war ihm schon 1905 im Tode vorausgegangen —, erhoben die Brüder und die Tochter einer vorverstorbenen Schwester des Beklagten die vorliegende Klage, mit welcher sie die Ausgleichung und weiter eventuell die Herabsetzung der Zuwendungen verlangen, welche der Beklagte durch die Überlassung von Liegenschaften laut dem Kaufvertrag von 1900 und anderswie erhalten habe. Mit Rücksicht auf andere Zuwendungen anerkannte der Beklagte die Ausgleichungspflicht im Betrage von 3650 Fr.

B. — Durch Urteil vom 11. November 1927 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt :

« Der Beklagte wird pflichtig erklärt, von seinem Vorempfang von 20,581 Fr. 70 Cts. an die Kläger 9484 Fr. 79 Cts. nebst Zins à 5 % seit 16. Mai 1923 herauszubezahlen.

Dabei hat es den Sinn, dass die vorhandenen Aktiven des Nachlasses des Wilhelm Braun mit diesem vom Beklagten zu bezahlenden Betrag unter den Klägern zur Teilung gelangen. » Dabei ist das Obergericht von folgenden Bewertungen ausgegangen :

Wert der mitverkauften Fahrnis 2000 Fr. ; Wert des Wohn- und Baumgartenbenutzungsrechtes jähnlich 400 Fr. ; Wert der Milchlieferungsverpflichtung des Beklagten jährlich 300 Fr.

Und bezüglich der Bewertung der verkauften Liegenschaften hat sich das Obergericht folgende Ausführungen des Bezirksgerichtes zu eigen gemacht :

« Bei der Prüfung der Frage, welchen Wert die betr. Liegenschaften im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses, also im Jahre 1900, hatten, stellt das Gericht auf die damalige amtliche Schatzung ab, die 34,730 Fr. betrug, und nicht auf den vom Schätzungsamt des schweiz. Bauernverbandes in Brugg » (in einem vom Beklagten eingeholten Gutachten) « berechneten damaligen Ertragswert von 22,000 Fr. Es ist sogar der Ansicht, dass die amtliche Schatzung noch eher zu niedrig angesetzt war, denn es ergibt sich aus den Akten, dass die gleichen Liegenschaften bereits im Jahre 1901 auf 37,860 Fr., geschätzt wurden, und es ist klar, dass diese Wertsteigerung micht innerhalb eines Jahres vor sich gegangen C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage (dem beigefügt ist, es sei bloss ein Betrag von 3650 Fr. ausgleichungspflichtig).

D. — Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 22,309 Fr. 75 Cts., eventuell 13,621 Fr. 95 Cts. (soll wohl heissen : 17,059 Fr. 75 Cts.),. nebst 5 % Zins seit 16. Mai 1923 an die Kläger.

Erwägungen

Erste Voraussetzung der noch streitigen Ausgleichungspflicht des Beklagten, wie auch der Herabsetzung ist, dass der Liegenschaftenkauf von 19090 nicht ein rein entgeltliches Geschäft war. Es fehlt aber schon an dem objektiven Merkmal der (teilweisen) Unentgeltlichkeit.

Was zunächst die Leistung des Vaters der Parteien anbelangt, s0 ist davon auszugehen, dass die Überlassung . landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zum Ertragswerte unter dem Gesichtspunkte des Ausgleichungs- wie des Herabsetzungsrechtes des ZGB nicht als gemischt unentgeltliches Geschäft betrachtet werden darf. Der Satz des Art. 617 ZGB, dass landwirtschaftliche Grundstücke den Erben zum Ertragswert anzurechnen sind, beruht auf der Erkenntnis, dass für denjenigen, welcher ein Bauerngewerbe betreibt, der Ertragswert desselben den wirklichen Wert 96 Erbrecht. N° 19, darstellt und nicht der Verkehrswert, der in der Schweiz durchwegs höher ist als jener, und zwar nach dem durch Art. 618 Abs. 2 ZGB zum Rechtssatz erhobenen Erfahrungssatze durchschnittlich um ein Drittel. Somit wird von einem Erben, dem ein landwirtschaftliches Grundstück zum Ertragswerte . zugeteilt wird, nicht angenommen, er erhalte Erbschaftswerte in höherem Umfang als seine Miterben bei im übrigen gleicher Erbberechtigung. Als besonderer Vorteil dieses Erben wird vielmehr einzig die Chance betrachtet, das Grundstück zu einem höheren als dem Anrechnungswerte weiterveräussern zu können, und insofern er diese Chance binnen zehn Jahren ausnützt — wozu er aber nicht verpflichtet ist, selbst wenn er das Grundstück nicht s0 lange behält —, kann von seinen Miterben über den angerechneten Ertragswert hinaus ein weiteres Entgelt beansprucht werden (Art. 619 ZGB). Da es nun gemäss Art. 608 ZGB dem Erblasser zusteht, landwirtschaftliche Grundstücke durch Verfügung von Todes wegen einem seiner Erben zuzuweisen — ja sogar einer nicht zum Kreise seiner gesetzlichen Erben zählenden Person, indem er sie zunächst als Erben einsetzt —, mit der Massgabe, dass sie nach Art. 617 ZGB dem Erben zum Ertragswert anzurechnen sind, kann grundsätzlich auch nicht ein (teilweise) unentgeltliches Geschäst darin gesehen werden, dass er sie einem Präsumtiverben um den zur Zeit des Geschäftsabschlusses massgebenden Ertragswert verkauft. Dabei kommt nichts darauf an, dass der Verkauf vor dem Erlass des ZGB abgeschlossen worden ist, also bevor die angeführten Vorschriften galten. Denn die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit jenes Geschäftes erhebt sich ja nur unter dem Gesichtspunkte des Erbrechtes und ist daher nach dem ZGB zu beurteilen, als dem bei der Eröffnung des.

Erbganges geltenden Recht (Schlusstitel des ZGB Art. 16 Abs. 3 ; BGE 45 II S. 10 ff. Erw. 1). E Als Ertragswert der verkauften Grundstücke Zur Zeit des Verkaufes kann nun freilich nicht die vom Schätzungsamt des Schweizerischen Bauernverbandes angegebene Summe von 22,000 Fr. gelten gelassen werden, weil dem auf einseitiges Verlangen des Beklagten erstatteten Gutachten nur der Beweiswert eines Privatgutachtens zuerkannt werden kann. Anderseits ergibt sich - aus der von der Vorinstanz gebilligten Art und Weise, wie die erste Instanz diesen und den amtlich geschätzten - Wert von 34,730 bezw. 37,860 Fr. einander gegenübergestellt hat, dass die amtliche Schätzung nicht etwa Ertragswertschätzung sein will, und diese Qualifizierung der kantonalen amtlichen Schätzung durch die kantonalen Gerichte ist für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn also nicht von dem im Zeitpunkte des Verkaufes noch massgebenden, sondern von dem im folgenden Jahre erhöhten amtlichen Schätzungswert ausgegangen werden wollte, ergäbe sich unter Berücksichtigung des in Art. 618 Abs. 2 ZGB niedergelegten Erfahrungssatzes über das Verhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke, der sich ja natürlich gerade auf die in den dem Erlass des ZGB vorangegangenen Jahren gemachten Erfahrungen stützt, ein 29,000 Fr. nicht übersteigender Ertragswert.

Die Gegenleistung des Beklagten setzt sich zusammen aus dem in Geld bestimmten Kaufpreis von 21,000 Fr., wovon 2000 Fr. als Gegenwert für die mitgegebene Fahrnis aller Art abzuziehen sind, aus dem bis zum Tode der Eltern vorbehaltenen Wohnrecht einschliessHich Baumgartenbenützung und der für ebensolange eingegangenen Milchlieferungspflicht. Bei der Bewertung dieser Beschränkungen bezw. Verpflichtungen des Beklagten durch die Vorinstanzen auf jährlich 700 Fr. muss es das Bewenden haben, da siíie auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse beruht, und die bezügliche Aktenwidrigkeitsrüge des Beklagten kann ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden, da darauf nichts ankommt. Selbst wenn nämlich ausschliesslich auf die Mutmassungen abgestellt werden will, welche im Zeit- 98 Erbrecht, Noe 19, punkte des Kaufes über die Dauer der Beschränkungen bezw. Leistungen des Beklagten angestellt werden konnten, so darf als Gegenleistung doch nicht einfach der Barwert einer lebenslänglichen (monatlich vorschüssigen) Rente nach der mittleren Lebenserwartung der männlichen Bevölkerung angesehen werden, die übrigens nicht 8400 Fr. beträgt, wie die erste Instanz, Scheinbar im Anschluss an eine Zins- und Zinseszinsrechnung mit Rückdiskontierung, angenommen hat, sondern nach den Tafeln bei PiccaRrD, Haftpflichtpraxis und Soziale Unfallversicherung, S. 144 ff, nur 7741 Fr., und zwar nach dem für derartige Kapitalisierungen damals gebräuchlichen Zinsfusse von 3 14 %. Einerseits ist nämlich wohl möglich, dass infolge besonderer Verhältnisse (Beruf, Gesundheitszustand, Lebensdauer der Vorfahren) von vorneherein mit einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung des Vaters des Beklagten gerechnet werden durfte bezw. musste. Anderseits darf nur derjenige auf die mittlere Lebenserwartung abstellen, welcher in der Lage ist, das den Leibrenten oder ähnlichen auf die Lebensdauer des Berechtigten gestellten Leistungen oder Beschränkungen innewohnende Risiko auf eine grössere Anzahl] derartiger Geschäfte zu verteilen. Wer dagegen eine vereinzelte Leibrente oder dergl. auszurichten hat, würde seinem Risiko, sie über die mittlere Lebenserwartung des Berechtigten hinaus ausrichten zu müssen, nicht in genügender Weise Rechnung tragen, wenn er bei der Barwertberechnung einfach von der mittleren Lebenserwartung ausginge. Dies jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der Leistung

s0 beschaffen ist, dass er sie nicht durch einen Rentenkauf ablösen kann, was ja in einem Falle wie dem YVorliegenden von vorneherein nicht in Frage kommen konnte. Sodann war die Dauer des Wohnrechtes und der Milchlieferungspflicht an die Lebenszeit nicht nur des Vaters, sondern auch der Mutter geknüpft, für deren mittlere Lebenserwartung die Akten indessen keinen Anhaltspunkt sbgeben, ganz abgesehen davon, dass. sie nach dem eben Gesagten nicht ohne weiteres als massgebend erachtet werden könnte. Somit wird jedenfalls nicht zu hoch gegriffen, wenn der Barwert der nicht in Geld ausgedrückten Gegenleistungen des Beklagten auch bei rein retrospektiver Betrachtung auf 10,000 Fr. veranschlagt wird. Zusammengerechnet mit dem in Geld ausgedrückten Kaufpreis stehen sie also nicht hinter dem Ertragswert, welchen die gekauften Grundstücke damals aufwiesen. Übrigens könnte von einer Zuwendung erst gesprochen werden, wenn die beiden Leistungen in einem Missverhältnis zu einander stünden, und nicht schon angesichts eines unbedeutenden Wertunterschiedes. — Wollte aber berücksichtigt werden, was der Beklagte infolge der langen Dauer des Lebens seines Vaters wirklich hat leisten bezw. sich abgehen lassen müssen, so0 ergäbe sich eine den Ertragswert übersteigende Barwertsumme seiner Gegenleistungen. Für diese Betrachtungsweise liesse sich die Überlegung ins Feld führen, dass der Beklagte, indem er einen Teil des Risikos einer überdurchschnittlichen Dauer des Lebens seines Vaters auf sich genommen hat, diesem den Verbrauch seines sonstigen Vermögens in entsprechendem Mass ersparte, was zum Vorteil sämtlicher Erben ausschlug.

2. Auch vor Bundesgericht hat der Beklagte erneut anerkannt, andere ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Betrage von 3650 Fr. empfangen zu haben. Demgemäss hat er diese Summe nebst Zins seit dem Todestag entweder in Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder ist sie anzurechnen, und zwar zunächst zur Erbschaft hinzuzurechnen und sodann vom Erbanteil des Beklagten abzurechnen. Nicht etwa hat der Beklagte den anerkannten Betrag aus*chhiesslich an die Kläger zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die 190 Erbrecht. No 20.

Hauptherufung begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 11. November 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen, insoweit sie nicht anerkannt worden ist.

Citato in