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6. Entscheid vom 8. Februar 1928 i. S. Schlesinger, Setzt die Konkursverwaltung das auf eine im Kollokationsplan zugelassene Konkursforderung entfallende Konkursbetreffnis (Dividende) in der Verteilungsliste nicht aus, weil sie es mit einer Gegenforderung verrechnen will — was nur zulässig ist, wenn die Verrechnung nicht schon bei der Aufstellung des Kollokationsplanes durch Abweisung der Konkursforderung vorgenommen - werden konnte, oder wenn die Gegenforderung der Konkursmasse als solcher zusteht —, s0 muss der KonKkursgläubiger während der Auflage der Verteilungsliste Klage erheben, wenn er die Verrechnung nicht gelten lassen will.
Lorsque l’administration de la faillite ne porte pas au tableau de distribution le dividende afférent à uné prétention dûment colloguée, dans l’intention de le compenser alors avec une créance contre celui qui a produit — ce qui n’est admissible d’ailleurs que dans le cas où la compenSation ne pouvait se faire déjà au moment de l’établissement de l’état de collocation, ou lorsque la créance contre lVintéressé appartient à la masse comme telle —, le créancier de la faillite doit ouvrir action pendant le dépôt du tableau de distribution s'il entend s’opposer à la compensation.
Se l’amministrazioné del fallimento, intendendo compensare il dividendo spettante ad una pretesa regolarmente collocata (il che, del resto, è lecito saolo ove la compensazione non era ammissibile già al momento dell’allestimento della graduatoría o ove il credito spetti alla massa stessa), non lo porta al piano di riparto, il creditore, che voglia opporsi alla compensazione, dovrà farsì attore in giudizio entro il termine di deposìîto del piano di riparto.
Sachverhalt
A. — In den zu einem einzigen Verfahren vereinigten Konkursen über Hermann Parplies und Marie Biallas wurde Max Schlesinger mit einer grundpfandversicherten Forderung von 1261 Fr. 05 Cts. kolloziert, die durch den Pfanderlös voll gedeckt wurde. In der Verteilungsliste bemerkte die Konkursverwaltung zum bezüglichen Betreffnis : « Die Konkursmasse Parplies beansprucht jedoch durch Kompensation diesen Betrag à conto einer grösseren Schuld des Max Schlesinger in Zürich », was Schlesinger brieflich mitgeteilt wurde. Diese Gegen- ‘forderung wird daraus hergeleitet, dass von dem Pfanderlös, der auf zwei (zufällig die gleiche Liegenschaît belastende) Eigentümerpfandtitel des Paraplies von zusammen 20,000 Fr. entfällt, ein Teilbetrag von 15,730 Fr. 20 Cts. an die Zürcher Kantonalbank zugeteilt werden musste, weil ihr diese Pfandtitel zur Sicherung eines von Schlesinger aufgenommenen Darlehens verpfändet worden waren.
Schlesinger, der die behauptete Gegenforderung bestreitet, führte Beschwerde gegen die Verteilungsliste mit dem Antrag, síe sei dahin abzuändern, dass das ihm zukommende Betreffnis auf 1261 Fr. 05 Cts. festgesetzt, anerkannt und ausbezzahlt werde.
Die Konkursverwaltung trug in erster Linie darauf an, es sei der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren an die Gerichte zu verweisen und ihm für die Anhebung der Klage eine angemessene Frist anzusetzen.
B. — Durch Entscheid vom 24. Dezember 1927 ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat sie dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der gerichtlichen Klage gegen die Konkursmasse zwecks Erledigung der materiellen Streitfragen angesetzt.
C. — Gegen diesen Entscheid hat Schlesinger den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, er sei mit dem ihm zukommenden Betreffnis von 1261 Fr. 05 Cts. in die Verteilungsliste aufzunehmen, und dieser Betrag sei an ihn auszubezahlen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Mit der Beschwerde wurden in erster Linie Fragen des formellen Konkursrechtes aufgeworfen, ob nämlich die Konkursverwaltung befugt sei, das dem Beschwerdeführer gemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplan zukommende Konkursbetreffnis mit der von der Konkurs- 2A Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N® 68, verwaltung behaupteten Gegenforderung zu verrechnen, trotzdem der Beschwerdeführer diese Gegenforderung bestreitet und auch nicht gelten lässt, dass sie durch die zwischen den Parteien geführten Prozesse irgendwie festgestellt worden sei, — namentlich ob die Konkursverwaltung das dem Beschwerdeführer zukommende Konkursbetreffnis zurückbehalten dürfe, ohne gleichzeitig Klage auf Feststellung der behaupteten Gegenforderung zu erheben. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass nicht die Konkursverwaltung, sondern der Beschwerdeführer binnen einer ihm angesetzten Frist Klage zu erheben habe, läuft auf die Bejahung dieser Fragen hinaus. Insofern ist also die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Nicht einzutreten war nur auf die in der Beschwerde ebencalls erörterte, dem maueriellen Zivilrecht angehörende Frage nach dem Bestande der von der Konkursverwaltung behaupteten Gegenforderung.
2. Für die Verrechnung seitens der Konkursverwaltung hat die Rechtsprechung die Regel aufgestellt, dass die Könkursverwaltung Konkursforderungen nur vermittelst entsprechender Abweisung des Konkursgläubigers im Kollokationsplan mit Gegenforderungen des Gemeinschuldners verrechnen kann und mit derartiger Verrechnung ausgeschlossen ist, sofern sie Zur Verrechnungserklärung nicht von diesem Mittel Gebrauch gemacht hat (BGE 40 III S. 106 ff. Erw. 4; 39 IS. 675 ff. = Sep.-Ausg. 16 S. 334 ff). Besteht jedoch im Zeitpunkte der Aufstellung des Kollokationsplanes noch gar keine Gegenforderung und ist es daher der Konkursverwaltung nicht möglich, vermittelst Abweisung des Konkursgläubigers im Kollokationsplan dessen Konkursforderung zu verrechnen, wie es hier zutraf, so lässt es Sich nicht rechtfertigen, an die Zulassung im Kollokationsplan die Verwirkung des Verrechnungsrechtes der Konkursverwaltung zu knüpfen. Hievon abgesehen ist die behauptete Gegenforderung, wenn sie existiert, nicht als dem Gemeinschuldner, sondern als der Konkursmasse selbst zustehend zu erachten. Dies folgt freilich noch nicht ohne weiteres daraus, dass sie nicht schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist, wie denn ja Arlt. 213 Ziff. 2 SchKG ausdrücklich den Fall vorsicht. dass cin Gläubiger des Gemeinuschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Allein im Fall einer vom Gemeinschuldner geleisteten Bürgschaft sieht Art. 215 Abs. 2 SchKG ausdrückKklich vor, dass die Konkursmasse für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner eintritt. Entsprechendes wird auch unter der gegebenenfalls hier zutreffenden Voraussetzung der Deckung einer fremden Schuld aus dem Erlöse des vom Gemeinschuldner aus seinem Vermögen dafür bestellten Pfandes gelten müssen (vgl. BGE 27 IS. 375 ff. = Sep.-Ausg. 4 S. 139 ff.). Nun erklärt es aber die ständige Rechtsprechung als statthaft, dass sich die Konkursverwaltung im Verteilungsstadium einer ihr (nicht dem Gemeinschuldner) zustehenden Forderung gegen einen Konkursgläubiger bediene, um ihre Dividendenschuld bezw. Schuld an sonstigem Konkursbetreffnis zu verrechnen (vgl. die bereits zitierten Entscheide). Durch eine solche Verrechnung wird keineswegs etwa im Widerspruch zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nachträglich der Bestand der zugelassenen Konkursforderung wieder in
Frage gestellt. Sondern die auf Grund des Kollokationsplanes feststehende Dividendenschuld der Konkursmasse bezw. ihre Schuld an sonstigem Konkursbetreffnis wird einfach durch Verrechnung mit einer Gegenforderung der Konkursmasse getilgt. Gleichwie nach schweizerischem Recht Gegenforderungen zur Verrechnung tauglich síind, ob sie liquid sein mögen oder nicht, und ob letzterenfalls etwas zur gerichtlichen Geltendmachung der Gegenforderung getan werde oder nicht, s0 vermag sich ein Konkursgläubiger der Verrechnung seines durch 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8.
den Kollokationsplan festgestellten Anspruches auf das Konkursbetreffnis mit einer Gegenforderung der Konkursmasse nicht einfach dadurch zu entziehen, dass er diese bestreitet. Es erscheint denn auch durchaus als das Normale, dass Forderungen, welche der Konkursmasse gegen einen im Kollokationsplan zugelassenen Konkursgläubiger erwachsen, durch Verrechnung der Dividendenschuld bezw. des sonstigen an diesen Konkursgläubiger auszurichtenden Konkursbetrefsfnisses eingebracht werden, anstatt dass die Konkursverwaltung solche Forderungen zunächst während des — dadurch in die Länge gezogenen — Verwertungsstadiums einzieht, um ihren Gegenwert dann im Verteilungsstadium wieder zurückerstatten zu müssen. Und zum Schutze des zugelassenen Konkursgläubigers ist es auch gar nicht etwa erforderlich, dass Streitigkeiten über solche Gegenforderungen vor der Auflegung der Verteilungsliste ausgetragen werden. Vielmehr werden die Rechte des Konkursgläubigers genügend gewahrt, wenn ihm durch einen Auszug aus der Verteilungsliste von der Verrechnung Mitteilung gemacht wird. Bestreitet er die Gegenforderung und erhebt er noch während der Auflage der Verteilungsliste Klage, s0 wird die Konkursverwaltung die Verteilung verschieben, insoweit sie seine Rechte beeinträchtigen könnte, wie dies ja auch vorliegend geschehen ist. Freilich ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Konkursverwaltung (oder an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde) einem Konkursgläubiger eine Frist mit Verwirkungsfolge ansetze, binnen welcher er Klage erheben müsse, wenn er aie von der Konkursmasse behauptete Gegenforderung bestreiten will. Allein ebensowenig besteht eine gesetzliche Vorschrift, welche die Konkursverwaltung verpflichten würde, ihrerseits Klage zu erheben, um ihre Gegenforderung geltend zu machen. Anderseits kann keine Rede davon sein, dass síe die Verteilung einfach verschieben dürfte, wenn es dem betreffenden Gläubiger zusagen sollte, mit der Durchführung des Prozesses Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N® 7, 25 während längerer Zeit zuzuwarten. Vielmehr muss sie nach Ablauf der Frist für die Auflegung der Verteilungsliste zur plangemässen Verteilung des Konkursergebnisses unter die übrigen Gläubiger schreiten dürfen, sofern die in der Verteilungsliste vorgenommene Verrechnung inzwischen nicht durch Klagerhebung in Frage gezogen
worden ist. Somit ist das Vorgehen der Konkursverwaltung, welche dem Rekurrenten durch besonderes Schreiben von der Auflegung der Verteilungsliste und der Verrechnung seines Konkursbetreffnisses mit einer höheren Gegenforderung der Konkursmasse Mitteilung gemacht hat, nicht zu beanstanden. Indessen muss es bei dem von der Konkursverwaltung nicht angefochtenen Entscheide der Vorinstanz sein Bewenden haben, durch welchen dem Rekurrenten eine neue Klagefrist angesetzt wurde.
Demnach erken cte Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.