Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 10 decisioni citanti è stata analizzata.

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98. Entscheid vom 28. September 1928 i. S. Schweizer.

SchKG Art. 72, Vollzienungsverordnung Nr. 1 zum Postverkehrsgesetz § 31;

Der durch rekommandierten Brief zugestellte Zahlungsbefehl ist aufzuheben, wenn der Betriebene geltend macht, er (persönlich) habe ihn nicht erhalten, es wäre denn, dass das Gegenteil bewiesen würde.

LP art. 72. Ordonnance d’exécution sur le service des postes § 31. .

Le commandement de payer, envoyé sous pli chargé au lieu d'être notifié dans les formes légales, doit être annulé lorsque le débiteur allègue ne Favoir pas recu personnellement, À moins que la preuve du contraire ne soit rapportée, LEF art. 72. Ordinanza d’attuazione della legge federale sul Servizio postale § 31.

Ii precetto esecutivo notificato per lettera raccomandata anziche nelle vie legali è da annullarsìi, quando il debitore prefende di non averlo ricevuto, salvo prova contraria.

Sachverhalt

A. — In der von N. Holzer- in Zuzwil (Amtsbezirk Fraubrunnen) gegen A. Schweizer «in Zuzwil » angehobenen Betreibung fertigte das Betreibungsamt Fraubrunnen am 3. Juli 1928 den Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung konnte jedoch nicht mehr in Zuzwil erfolgen, da Schweizer, angeblich am 2. Juli, weggezogen war, und zwar nach Bramberg (Neuenegg) im Amtsbezirk Laupen, wo er am 3. Juli seine Ausweisschriften hinterlegte, sondern nach Feststellung der Vorinstanz wurde der. Zahlungsbefehl dem Betriebenen durch eingeschriebenen Brief dorthin nachgesandt.

Als Holzer anfangs August die Pfändung vollziehen liess, führte Schweizer «gegen die Pfändung » Beschwerde. Er bestritt, einen bezüglichen Zahlungsbefehl erhalten zu haben, und schloss : « Ich...... möchte Sie höflichst bitten mir Gelegenheit zu geben Rechtsvorschlag zu erheben, dass mir zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird und nicht Pfändung. » In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an: «Erst nachdem mir durch den Betreibungsgehülfen...... die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, fand ich den Zahlungsbefehl zu Hause. Er muss in meiner Abwesenheit abgegeben worden sein, da ich immer von zu Hause abwesend bin. Der Zahlungsbefehl..... wurde uns mit eingeschriebenem Brief, in verschlossenem Couvert übergeben.»

B. — Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde « im Sinne der Motive abgewiesen » mit der Begründung : « Auf dem Beschwerdeweg kann dem Schuldner nicht geholfen werden, da die Betreibung ordnungsgemäss eingeleitet worden ist » ; er hätte im Sinne des Art. 77 SchKG beim Richter nachträglich Rechtsvorschlag erheben sollen.

C. — Diesen Entscheid hat Schweizer an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz lassen nicht erkennen, inwiefern s1e die Beschwerde nicht schlechthin, sondern nur mit einer Einschränkung abgewiesen habe, worauf die Fassung des Dispositivs hinzuweisen scheint. Indessen kommt hierauf nichts an, da der angefochtene Entscheid ohnehin unhaltbar ist. Art. 72 SchKG schreibt Vor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise geschehe, und dass der Überbringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen habe, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Die näheren Bestimmungen über die Postzustellung, auf welche das

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