54 III 263
60, Entscheid vom 27. September 1928 i. S. Urapruch.
Unter « Konkurseröflnung » im Sinne von Art. 63 KV ist der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses und nicht derjenige der Konkurspublikation zu verstehen (SchKG Art. 175). Von diesem Zeitpunkte an können Keine Klagen mehr, die sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden.
Le « moment de l’ouverture de la faillite », au sens de l’art. 63 de l’ordonnance sur la faillite, doit s'entendre du moment où la faillite a été prononcée ef non du moment où elle a été publiée (art. 175 LP). A partir de ce moment, aucune action ne peut être ouverte contre le failli relativement -à des biens rentrant dans la masse ou à des dettes qui doivent être éteintes dans la faillite.
La dizione dell’art. 63 del Regolamento sull’Amministrazione degli uffici dei Fallimenti (RAF) : « al momento dell’apertura del fallimento », sí riferisce al momento in cui il fallimento è stato pronunciato e non a quello della sua pubblicazione (art. 175 LEF). A datare dal momento dell’apertura, nessun’azione può essere promossa contro il fallito relativamente a beni spettanti alla “massa od a passività da estinguersi nel fallimento.
Sachverhalt
A. — Am 26. April 1928 wurde über die Kammgarnspinnerei Interlaken A.-G. der Konkurs eröffnet, dessen Publikation am 19. Mai 1928 erfolgte, In der ZwischenAS 54 III — 1928 21 264 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 60.
zeit, d. h. am 3. Mai 1928, reichte Frau UrspruchCranz in Rapperswil gegen die Kammgarnspinnerei Interlaken A.-G. eine Forderungsklage ein. Als das Konkursamt in der Folge zur Aufstellung des Kollokakionsplanes schritt, traf sie auch über diese gerichtlich eingeklagte Forderung eine Kollokationsverfügung, indem SIe, ohne die Pendenz des Prozesses zu berücksichtigen, die Forderung zum grössten Teil abwies. Hievon machte das Konkursamt der Gläubigerin mit Schreiben vom 18. August 1928 Mitteilung unter Ansetzung einer Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes bis 31. August
B. — Gegen diese Kollokationsverfügung beschwerte sìch Frau Urspruch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie deren- Aufhebung verlangte, weil die streitige Forderung im Hinblick auf die erfolgte gerichtliche Anhängigmachung gemäss Art. 63 KV nur pro memoria im Kollokationsplan hätte vorgemerkt werden sollen und hierauf das in Art. 63 KV näher umschriebene Verfahren einzuschlagen gewesen wäre. :
C. — Mit Urteil vom 12. September 1928 — den Parteien zugestellt am 17. September 1928 — hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. — Hiegegen hat Frau Urspruch am 24. September 1928 den -Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie an ihrem Beschwerdebegehren festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nach Art. 63 KV sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken, worauf dann das in den weiteren Vorschriften des Art. 63 KV näher umschriebene Verfahren einzuschlagen ist. Die Rekurrentin hält nun die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorliegend deshalb iür gegeben, weil sie ihre Klage vor der erfolgten Pulzlikation des Konkurses anhängig gemacht habe. Diese Auffassung ist von der Vorinstanz mit Recht abgelehnt worden. Nach Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. In diesem Moment verliert der Gemeinschuldner jede Verfügungsgewalt über sein Vermögen (soweit es sich nicht um Kompetenzstücke handelt), und es sind Rechtshandlungen, welche er inbezug auf die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke vornimmt, unter Vorbehalt der in den Art. 204 und 205 SchKG angeführten Ausnahmen, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Daraus ergibt sich aber naturnotwendig, dass von diesem Zeitpunkte an auch keine Klagen mehr, ülie Sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden können. Das Konkursamt hat daher vorliegend mit Recht die festgestelltermassen erst sieben Tage nach erfolgter Konkurseröffnung gerichtlich anhängig gemachte Klage der Rekurrentin bei der Errichtung des Kollokationsplanes nicht berücksichtigt. Ob bezüglich dieser Forderung schon vor der Konkurseröffnung eine Sühneverhandlung stattgefunden habe, spielt hiebei keine Rolle, weil nach dem bernischen Zivilprozessrecht die Rechtshängigkeit erst mit der Klageerhebung beim Gericht eintritt und kein Grund vorliegt die von der Rekurrentin geltend gemachten, vom Bundesgericht in seinem Entscheide in Band 33 II S. 455 fff. (Sep.-Ausg. 10 S5. 224 ffÆ.) angeführten Grundsätze, die ganz andere Rechtsverhältnisse beschlagen, vorliegend zur Anwendung zu bringen.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.