Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

54 III 42

10. Entscheid vom 23. Februar 1998 i. S. Haas & Levy.

Arrestierung eines angeblich nicht existierenden Rechtes (Erbanteiles); ka ntonales Beschwerdeverfahren und Rekursverfahren vor Bundesgericht:

Bestätigung des kantonalen Entscheides, dass nach dem Tode eines Ehemannes, welcher Dritten gegenüber unter dem altbernischen Ehegüterrecht stund, für Schulden der Nachkommen desselben nicht deren « Erbanteile » arrestiert werden kônnen (Erw. 2).

Bestreitet jedoch der Gläubiger das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen der: Geltung des altbernischen Fhegüterrechtes, so steht es den Aufsichtshehôrden nicht zu, hierüber ein Beweisverfahren durchzuführen und auf Grund des Ergebnisses desselben die Arrestierung des Erbanteiles aufzuheben (Erw. 2).

Ist der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht angehürt worden, so kann er seine Bestreitung auch erst im Rekuts an das Bundesgericht anbringen (Erw. 1).

Séquestre d’un droit (part successorale) dont l’inexistence est alléguée. Procédure cantonale en matière de plainte et procédure de recours au Tribunal fédéral.

Confirmation du prononcé cantonal, en ce qu'il a jugé qu'après le décès d’une personne soumise, vis-à-vis des tiers, à l'ancien régime matrimonial bernois, les « parts héréditaires » ne peuvent être séquestrées, à raison des dettes des enfants (consid. 2).

Si le créancier conteste, toutefois, que les conditions d’application de l’ancien droit matrimonial bernois fussent réalisées, ü n'appartient pas à l’autorité de surveillance de procéder, sur ce point, à l'administration de preuves et, suivant leur résultat, d’annuler le séquestre de la part successorale (consid. 2).

Si le créancier n’a pas été entendu lors de l’instruction de la plainte, il doit être admis à soulever ledit moyen dans son recours au Tribunal fédéral (consid. 1).

Sequestro di un diritto (quota ereditaria) preteso inesistente. — Procedimento cantonale e procedimento di ricorse davanti il Tribunale federale in tema di esecuzione e fallimento.

Conferma della decisione cantonale in quanto ha ritenuto che, dopo la morte del marito soggetto, verso terzi, aH’antico regime matrimoniale bernese, le « quote creditarie » spettanti ai figli non possono essere sequestrate per i loro debiti (cons. 2).

Se il debitore contesta, che si verifichino le condizioni di fatto di applicazione dell’antice diritto matrimoniale bernese, non spetta all’Autorità di Vigilanza la facoltà di procedere su questo punto all’amministrazione delle prove e, eventialmente, all’annullazione del sequestro (consid. 2).

Ove nel procedimento cantonale il ecreditore non sia stato sentito, esso potrà proporre ia sua contestazione per la prima volta in sede federale (consid. 1}.

Die Rekurrenteri haben am 28. Dezember 1927 in Bern einen Arrest herausgenommen auf den « Erbanteil des (in Paris wohnenden) Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse seines am 7. Oktober 1927 in Bern verstorbenen Vaters Salomon Bernheim-Bloch, wohnhaît gewesen Monbijoustrasse 8, Bern, d. h. hievon soviel, als zur Deckung vorstehender Forderung von 9800 Fr. und Folgen notwendig sein wird 15,000 Fr. » Auf Besschwerde des Schuldners hin, von welcher den Rekurrenten keine Kenntnis gegeben wurde, hat die Aufsichtsbehôrde in Betreibungs- und Konkurssachen 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.

für den Kanton Bern am 28. Januar 1928 den Arrest aufgehoben mit folgender Begründung : « Dem Beschwerdeführer ist darin beïizupflichten, dass ein Arrestvollzug als unwirksam aufzuheben list, wenn in : Wirklichkeït keine Arrestgegenstände vorhanden sind... Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers, Salomon Bernheim, und seine Ehefrau reichten am 11. Dezember 1911 an den Güterréchtsregisterführer von Bern eine (mit der Beschwerde vorgelegte) Beibehaltungserklärung im Sinne von Art. 9, Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB und Art. 141, Abs. 1 des bernischen EG zum ZGB ein. Demgemäss behielten sie den Güterstand der Gütereinheit nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 144 EG ZGB bei und ist der Nachlass des Salomon Bernheim im Sinne des Art. 151 Ziffer 2 EG’ZGB an die Ehefrau gefailen. Die an dem fraglichen Nachlass bestehenden Rechte und Verfügungsbeschränkungen sind in Art. 148, Ziffer 2 bis 7? EGZGB geordnet ; zur Ergänzung sind die Bestimmungen des alten bernischen Zivilgesetzbuches

  • heranzuziehen. Danachsind die Kinder nicht berechtigt,

  • Zu Lebzeiten der Witwe über den vâäterlichen Nachlass “oder über einen Teil desselben zu verfügen, noch kôünnen sie — unter Vorbehalt des Falles einer Wiederverheiratung der Witwe — die Teïlung verlangen. Stirbt ein Kind vor Eintritt des Teilungsfalles, so haben seine Erben keine Rechte irgendwelcher Art an dem in Händen der Witwe befindlichen vâterlichen Nachlass ; insbesondere fällt auch das suspensiv bedingte Teilungsrecht nicht in die Erbmasse des die Witwe nicht überlebenden Kindes (Satzung 529 des bernischen Zivilgesetzbuches : ZbJV 5.5. 113 ff.; vorbehalten bleibt das Einstandsrecht der Nachkommen des Kindes, siehe auch Art. 153, Abs. 1 EG’ZGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Kinder vor Eintritt des Teïlungsfalles bloss eine Anwartschaft auf das vom Vater nachgelassene Vermôgen haben, aber noch nicht (Gesamt-) über auch die Ausführungen von C. Senn in ZbJV 63; S. 529 ff., und dort zitierte).. In dieser Rechtsstellung eines Kindes, dem sein anwartschaftlicher Anteil am väterlichen Nachlass noch nicht angefallen ist, befindet sich heute der Beschwerdeführer. Da nun blosse Anwartschaften nicht pfändbar.sind (JAEGER, N. 1B zu Art. 92 SchKG), ist der angefochtene Arrest wegen Fehlens eines arrestierbaren und zur Vollstreckung tauglichen Substrates aufzuheben. » . Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen und dabei wesentlich folgendes geltend gemacht : Entgegen der Behauptung von Beschwerde und Beschwerdeentscheid, es sei in Wirklichkeit gar kein Arrestgegenstand vorhanden, ein Erbteil des Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse seines Vaters existiere nicht, halten die Gläubiger daran fest, dass der arrestierte Erbteil wirklich existiere. Sie stützen sich hiefür in erster Linie auf Art. 457 Abs. 1 ZGB. Dass für die erbrechtlichen Verhältnisse altbernisches Recht zur Anwendung komme, werde bestritten. Der angerufenen Erklärung vom 11. Dezember 1911 gegenüber sei einzuwenden, dass den Gläubigern die Einreden aus Ungültigkeïit einer solchen Erklärung, se es aus Willensmängeln, sei es aus anderen Gründen, gewahrt bleiben müssen. Ferner sei eine solche Erklärung noch nicht schlüssig für das Bestehen eines internen und externen altbernischen Ehegüterrechtes, da das Ehepaar Bernheim seinen érsten ehelichen Wohnsitz nicht im Kanton Bern hatte. Solchenfalls sei die vor dem 1. Januar

    1912 abgegebene Erklärung der Beibehaltung des Ebhegüterrechtes wirkungslos, wenn nicht die frühere Erklärung. gemäss Art. 20 ZivrVerhG abgegeben wurde. Sodann müsse der Gläubigerschaft unbenommen bleiben, gegenüber éinem allfälligen (nur) in der Beschwerde erwähnten Testament, durch welches die Witwe als Universalerbin eingesetzt worden sein soll, die Einrede der Ungültigkeit, eventuell der Herabsetzung wegen 46 Schutdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.

Pflichtteilsverletzung geltend zu machen. Wenn aber auch altbernisches Recht für den Erbfall zur Anwendung kommen sollte, so wäre damit die Erbenqualität des Georges Bernheim noch nicht zu verneinen. Es wären in diesem Falle Streitfragen zu erürtern, wie aus der angeführten Abhandiung von Notar Senn in ZbJV 63, S. 529 und der dort zitierten Literatur ersichtlich sind. Speziell beginne die Verjährung der Klage aus Pflichtteilsverletzung nicht erst mit dem Tode der überlebenden altbernischen Ehefrau zu laufen (BGE 46 II S. 329), sodass schon aus diesem Grunde das Interesse bestehe an der Môglichkeit der Pfändung des Erbanteiïles eines Kindes nach dem Tode des Vaters, selbst wenn dieser unter altbernischem Ehegüterrechte stund. . Endlich sei die Arrestierung und Pfändung des Erbteiles des Georges Bernheim auch aus dem Grunde statthaft, dass, selbst : wenn altbernisches Recht zur Anwendung käme, seit dem Tode des Vaters Bernheim schon im allseitigen Einverständnis, speziell infolge Verlangens der Witwe (Art. 148 Ziff. 5 Abs. 2 EG zum ZGB), die Ausscheidung der Erbteile erfolgt seine kônnte. Der behauptete Erbteil des Schuldners müsse also als Arrestobjekt beansprucht werden, indem andernfalls den Gläubigern verwehrt wäre, das einzige vorhandene Vermôügensstück des Schuldners in Anspruch nehmen zu künnen. Die Frage, ob Georges Bernheim wirklich einen erbrechtlichen Anspruch habe, wäre spâter, sei es im Exekutionsverfahren, sei es ausserhalb desselben durch einen Erwerber des Anspruches zum rechtlichen Austrage zu bringen. Durch die Aufsichtsbehôrde in dem summarischen Verfahren dürfe der Weg der Anrufung der zuständigen Gerichtsbarkeit nicht abgeschnitten werden. Hierauf hat sich die kantonale Aufsichtsbehôrde zunächst eine Bescheinigung der Städtischen Polizeidirektion geben lassen, wonach der am 7. Oktober 1927 verstorbene Salomon Bernheim schon vor der. zweiten am 3. September 1872 erfolgten Verehelichung mit Henriette geb. Bloch in Bern niedergelassen, also der erste eheliche Wohnsitz Bern war. Ihren weiteren Gegenbemerkungen ist zu entnehmen : Auch wenn eine Forderung als Arrestgegenstand bezeichnet wäre, kôünnte dem Gläubiger nicht das Recht zugestanden werden, auf Grund einer als haltlos erwiesenen Behauptung, dass dem Schuldner eine an einem Orte der Schweiz gelegene Forderung zustehe, sich ein forum arresti zu schaîfen ;

vielmehr müsste eine vom Schuldner mit dem Nachweise der Nichtexistenz des vom Giläubiger bezeichneten Arrestgegenstandes angefochtene Arrestnahme in jedem Fall aufgehoben werden. Es kônne nicht Aufgabe der staatlichen Betreibungsinstanzen sein, einem Gläubiger zu dem Versuch, aus einem nachgewiesenermassen nicht existierenden « Gegenstand » auf dem Wege einer Zwangsverwertung einen Erlôs zu erzielen, behilflich zu sein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehi

Erwägungen

1. Im allgemeinen wird die für das Berufungsverfahren aufgestellte Vorschrift des Art. 80 OG, dass vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen vorgebracht werden dürfen, ebenso neue Begehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind, auch für den Rekurs in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen angewendet, mit der Einschränkung freilich, dass die bezüglichen Betreibungs- oder Konktirsakten nicht als neue Beweismittel angesehen werden, selbst wenn sie von den kantonalen Aufsichtsbehürden noch nicht beigezogen wurden. Allein wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, wäre der Ausschluss des Novenrechtes unangebracht einem Rekurrenten gegenüber, welcher sich im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehôürden kein Gehôr hat verschaffen kônnen, weil er von der Beschwerdeführung keine Kenntnis erhielt (vel. z. B. Entscheid vom 1. März 1926 i. S. Sägewerk 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.

Aarburg-Rothrist und BGE 53 IL S. 17 oben). Dass die Vorinstanz die Rekurrenten nicht als Beschwerdegegner angehôrt hat, stellt mangels einer bundesrechtlichen Vorschrift über das rechtliche Gehôr im Beschwerdeverfahren zwar keine Bundesrechtsverletzung dar. Doch muss befremden, dass die Vorinstanz einfach auf die einseitigen Vorbringen des Beschwerdeführers über seine materiellen Rechtsverhältnisse und das von ihm vorgelegte Beweismittel der Beïbehaltungserklärung abgestellt hat, chne den Rekurrenten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Wie wenig sachentsprechend ein derartiges Prozedere ist, wird dadurch dargetan, dass die Vorinstanz auf die Einreichung des Rekurses hin das Bedürfnis empfand, zur Stützung ihres Entscheides von Âmtes wegen eine amtliche Bescheinigung über die für materielle Rechtsverhältnisse des Rekursgegners bedeutungsvolle Tatsache des ersten zweitehelichen Wohnsitzes seines Vaters einzuholen, was auf nichts anderes als eine Geschäftsbesorgung für den Rekursgegner hinausläuft,

2. Indessen ist den Rekurrenten darin Recht zu geben, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des _ Bundesgerichtes (als Oberaufsichtsbehôrde) über die Ar- restierung und Pfändung von Rechten überhaupt nicht in den Zuständigkeitskreis der Aufsichtsbehôrden für Schuldbetreibung und Konkurs, ebensowenig wie der Betreibungsämter selbst, fällt, die vom Gläubiger verlangte Arrestierung oder Pfändung eines Erbanteiles seines Schuldners aus dem Grunde zu verweigern, dass diesem mangels Vorliegens der erforderlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen eine Erbschaft überhaupt nicht angefallen sei, es wäre denn, dass sich dies aus den eigenen tatsächlichen Anbringen des Gläubigers schliessen lässt. Der Vorinstanz stand es also nicht zu, das vom Sehuldner vorgelegte Beweismittel der sog. Beibehaltungserklärung dahin zu würdigen, dass es der Anwendung des bernischen intertemporalen Ehegüter- ” Schuldbetreibangs- und Konkursrecht. N°0 1®. 45 rechtes rufe, und dann in Anwendung dieses Rechtes zu entscheiden, es existiere kein Erbanteil des Schulduers. _ Vielmehr ist für die verbindliche Würdigung dieses Beweismittels einzig und allein die Überzeugung des zuständigen Gerichtes massgebend, ganz abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtshbehôrden, selbst wenn diese aus Berufsrichtern zusammengesetzt ist, keine Gewähr für ein einwandfreies kontradiktorisches Einwendungs- und Beweisverfahren besteht, wie gerade der vorliegende Fall darlut. Somit kommt auf die von der Vorinstanz nachträglich eingezogene Wohnsitzbescheinigung der Polizeibehôrde nichts an, zu weleher sich zu äussern übrigens den Rekurrenten zunächst Gelegenheït eingeräumt werden müsste. Und da die Betreibungsbehôrden ja doch nicht berufen sind, über die Gültigkeit der sog. Beibehaltungserklärung zu befinden, so kann auch nichts daraus hergeleitet werden, dass die Rekurrenten nicht näher angegeben haben, inwiefern sie glauben, die Verbindlichkeiïit dieser Erklärung in Frage Zziehen zu kônnen, Danach muss es also bei der angefochtenen Arrestierung das Bewernden haben. Beizufügen ist jedoch, dass der Arrestgegenstand gemäss der in diesem Punkte nicht zu beanstandenen Entscheidung der Vorinstanz nicht die Befugnisse umfasst, welche dem Rekursgegner bezüglich des von seinem Vater hinterlassenen Vermôgens zustehen, wenn dieses entgegen der Bestreitung der Rekurrenten in der

Tat den von der Vorinstanz namhaîft gemachten Vorschriften des bernischen intertemporalen Ehegüterrechtes unterworfen ist ; denn in diesem Falle kann von einer dem Rekursgegner angefallenen Erbschaît bezw. von einem Erbanteil des Rekursgegners, überhaupt von pfändbaren Rechten schlechterdings nicht gesprochen werden. Hieran ändert die von den Rekurrenten ausgesprochene Befürchtung einer vorzeitigen Teilung nichts, solange diese nicht wirklich stattfindet, was die Rekurrenten gegenwärtig gar nicht behaupten. Und der 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11.

drohenden Verjährung der Herabsetzungsklage kann überhaupt nicht durch Arrestierung oder Pfändung des Erbanteiles, sondern nur durch Klage gemäss Art. 524 ZGB begegnet werden, sofern deren Voraussetzungen zutreffen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angelochtene Entscheid RuSgehoben.

11. Estratto della sentenza 25 febbraio 1928 nella causa Dr Percy Tomarkin.

L'automobile di cui si serve un medico per l’esercizio della sua professione è pignorabile. Lo è anche se il debitore è medieo cantonale.

Art. 92 cif. 3 LEF.

Das vom Arzte zur Berufsausübung benützte Automobil ist nicht unpfändbar, auch nicht, wenn der Arzt Kantonsarzt ist, SchKG Art. 92 Ziff. 3.

L’automobile dont un médecin se sert pour les besoins de sa profession n’est pas insaississable, même lorsque le débiteur est médecin cantonal.

(Art. 92 ch. 3 LP}.

Nelle esecuzioni Ni 48,980-48,961 promosse da E. Zimmermann e G. Hurter in Weggis contro il Dr. Percy Tomarkin, medico in fIntragna, l’ufficio di Locarno pignorava il 18 ottobre u. s. :

a) un’automobile stimata 2000 frchr. ;

b) 100 fchi. mensili sullo stipendio percepito del debitore nella qualità di médico cantonale.

Essendosene ïil debitore aggravato, asserendo che l'automobile doveva ritenersi impignorabile comecchè indispensabile all’esercizio della sua professione di medico cantonale e che lo stipendio di 670 fchi. mensili era appena sufficiente pel mantenimento della sua famiglia composta della moglie e tre figli, l’Autorità cantonale di Vigilanza respinse il gravame con décisione del 23 gennaio 1928.

Deonde il ricorso attuale inoltrato nei modi e termini di legge. Considerando in dirotto :

1 — A ragione il ricorrente non pretende che l’automobile sia impignorabile perchè indispensabile all’esercizio della professione di medico. Egli si limita a sostenerne l’impignorabilità per motivi speciali alla fattispecie, vale a dire perchè l’automobile gli sarebbe necessaria per adempiere ai suoi doveri di medieo cantonale, i quali esigono frequenti trasferte e viaggi nel Cantone.

‘ La tesi non pu essere accolta. Ïl ricorrente è un funZionario di Stato e gli obblighi di trasfertà che gli incombono non possono superare il limite dei mezzi che lo Stato a ques’uopo gli concede, nè à tenuto a servirsi di un mezzo di locomozione, le cui spese superino quel limite. Se il servizio pubblico ne soffre, si & che sarebbe male organizzato : e la colpa ne incomberebbe allo Stato e non al medico cantonale. Ad ogni modo, non pu essere questione di mettere a disposizione di un funzionario un’automobile a danno dei suoi creditori, affinché esso si sdebiti dei suoi incombenti meglio di quanto possa fare coi mezzi che lo Stato gli concede. La circostanza, che il ricorrente & esentuato dalla tassa di circolazione, à indifferente : cid dimostra solo, che lo Stato trova opportuno che il medico cantonale possegga _ un’automobile, ma non che essa sia un arnese o istrumento indispensabile all’esercizio di quella professione e quindi impignorabile a sensi dell’art. 92 cif. 3 LEF (conf. sentenza del Tribunale federale 2 maggio 1927, RU vol. * 53 III p. 51 e seg., in cui l’automobile di un commessoviaggiatore fu dichiarata pignorabile).

2. 44444444 La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Sulla questione della pignorabilità dell’automobile + il ricorso è respinto.

Citato in