55 I 134
19. Urteil der I. Zivilabtoïlung vom 2. Juli 1929
Sachverhalt
I. i. S. Comptoir International de Réassurances $. A. gegen Direktion der Volkswirtgchaft des Kantons Zürich.
Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflôsung einer A.-G. ins Handelsregister.
A. — Am 9. April 1929 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Rekurrentin, den Sitz der Gesellschaft nach Chur zu verlegen. Am 12. April 1929 sandte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich der Rekurrentin das amtliche Abmeldungsformular zur Unterzeichnung zu, widerrief jedoch die Zustellung noch am gleichen Tage, mit der Begründung, dass die Sitzverlegung von Zürich nach Chur nicht gebilligt werden kôünne, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bereits seit März 1925 eingestellt und das Vermôgen liquidiert sei. Am 6. Mai 1929 sodann verfügte die Volkswirtschañtsdirektion des Kantons Zürich :
«1. Rechtsanwalt Dr. A. Chiodera, Präsident des Verwaltungsrates des Comptoir International de Réassurances in Zürich, ist verpflichtet, bis spätestens am 31. Mai 1929 die Auflôsung, eventuell Lôschung der genannten Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.…
2. Nichtbeobachtung dieser Aufforderung würde Busse gemäss Art. 864 Abs. 1 OR nach sich ziehen. » B. — Gegen diese Verfügung hat die genannte Gesellschaft am 13. Mai 1929 rechtzeitig beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr die Sitzverlegung nach Chur zu gestatten. Zur Begründung macht sie geltend, dass die A.-G. nicht aufgelôst sei und daher die Voraussetzungen zur Lôschung der Firma nicht ge- _ geben seien. Ferner behauptet sie, dass im Besitz der Aktien, von den Mitgliedern des Verwaltungsrates abgesehen, bisher keine Ânderung eingetreten sei und auch heute nicht beabsichtigt werde. Allerdings hätten die Aktionäre früher beabsichtigt, die Firma lôschen zu lassen, heute sei es ihnen aber, wie im Beschlusse über die Sitzverlegung zum Ausdruck komme, um die Wiederaufnahme der während einiger Jahre ausgesetzten wirtschaftlichen Tätigkeit der A.-G. zu tun. Der Widerruf der Abmeldung durch die Handelsregisterbehôrde Zürich verstosse gegen Treu und Glauben.
_ Die Direktion der Volkswirtsehaft des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement haben die Abweisung der Beschwerde beantragt, im wesentlichen 136 * Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich aufgelüst und liquidiert sei, so dass die Sitzverlegung nur einer gesetzwidrigen Verwertung des Aktienmantels der aufgelôüsten Gesellschaft diene.
Erwägungen
Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Entscheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten Praxis des Bundesrates, an der festzuhalten ist, besteht die Verpiflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflôsung einer A.-G. im Handelsregister auch dann, wenn ein fürmlicher Auflôsungsbeschluss i. $. von Art. 664 Zitf. 2 OR nicht vorliegt, die A.-G. aber während längerer Zeit keine wirtschaftliche Tüätigkeit mehr entfaltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeïit aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfülit. Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Feststellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit März 1925 stillgelest und die A.-G. tatsächlich aufgelôst und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24 erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chiodera, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich u. a. mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft schon seit Jahren liquidiert seien », und dass der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer Forderung auf die Firma Bleichræœder & Cie in Hamburg bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch auf dem Papier und ist daher zu lôschen. Angesichts ihrer tatsächlich erfolgten Auflôsung kônnte sie nicht anders als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels, welchem;Vorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen soll, kann das Unternehmen nicht etwa in andere Hände hinübergespielt und dadureh zum Wiederaufleben gebracht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen “Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaîten läge.
Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Registerbehôrden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als haltlos. Die Zustellung eines Formulars zur Abmeldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte widerrufen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgeriché :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IT. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES