Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

55 I 363

362 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

ques. Le fait que — en application d’une pratique un peu différente de celle qui a prévalu depuis lors — la maison Kündig a été radiée en 1920 du registre des fabriques ne saurait fournir un argument contre l’assujettissement des recourants, du moment que la nouvelle pratique n’est pas contraire à la loi et qu’elle sera appliquée d’une façon générale et uniforme.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est rejeté.

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Sachverhalt

I. I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) 61. Urteïl vom 20. Dezember 1929

I. i. S. Bandermann gegen Obergericht des Kantons Baselland.

Art. 8 KV von Baselland gewährt dem KRechtsuchenden keinen Anspruch auf Erteilung des Armenrechts.

Art. 4 BV. Weder die Eidgenossenschaîft, noch der Kanton Baselland kennt das Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren.

À. — Das Bezirksgericht von Arlesheim hat am 5. April / 16. September 1929 Paul Weller, Coiffeur in Birsfelden, verurteilt, dem Rekurrenten, der minderjäbrig und in Deutschland bevormundet ist, 1546 Fr. 95 Cts., ferner monatlich 30 Fr. vom 2. Dezember 1927 bis zur Vollendung seines 16. Altersjahrs und eine Parteientschädigung von 100 Fr. zu bezahlen. Das Archiv deutscher Berufsvormünder in Frankfurt a/M, das den Rekurrenten vertritt, stellte darauf das Gesuch, es sei diesem für die auf Grund des Urteils gegen Weller durchzuführende Betreibung das Armenrecht zu gewähren. Das Obergericht des Kantons Baselland entschied am 18. Oktober 1929, es werde auf das Gesuch nicht eingetreten, indem es ausführte : « Für das Armenrecht im ordentlichen Prozessverfahren bestehen gesetzliche Bestimmungen. Solche fehlen für das entsprechende Betreibungsverfahren. Die

Praxis hat ihrerseits bisher das Armenrecht im Betreibungsverfahren nicht zugelassen. Der Grund hiefür mag vornehmlich darin zu suchen sein, dass die Einführung . des Armenrechtes im Betreibungsverfahren eine Reiïhe technischer Unzukômmlichkeiten — es sind fünf 6rtlich getrennte Betreibungsämter vorhanden, die nicht alle an einem Gerichtsorte liegen — im Gefolge hätte, sowie dass es sich andererseits um verhältnismässig kleine Gebühren handelt. »

B. — Gegen diesen Entscheid hat das Archiv deutscher Berufsvormünder namens des Gerhard Bandermann die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die zuständige kantonale Instanz sei zur Erteilung des Armenrechts an den Rekurrenten zu veranlassen.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Dem Rekurrenten sei für seinen Prozess das Armenrecht gewährt worden, das nach § 73 der ZPO von Baselland für das Prozessverfahren vom Bezirksgericht oder vom Obergericht erteilt werde. Dieses habe für den angefochtenen Entscheid keine rechtlichen Gründe angegeben. Auch in andern Kantonen fehlten gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung des Armenrechts in Betreibungssachen, so auch in Basel-Stadt, und doch werde in diesem Kanton das Armenrecht für Betreibungen gewährt, wenn es sich um die Vollstreckung eines Urteils handle, das von einer im Armenrecht prozessierenden Partei erwirkt worden sei. Dass eine besondere gesetzliche Bestimmung fehle, bilde somit keinen Grund für die Verweigerung des Armenrechts. Ebensowenig lasse sich diese mit dem Umstand rechtfertigen, dass bisher im Betreibungsverfahren das Armenrecht nicht erteilt worden sei. Auch die angeblichen technischen Unzukômmlichkeiten dürften kein unüberwindliches Hindernis bieten und darauf, dass es sich um verhältnismässig kleine Gebühren handle, komme es nicht an. Die Abweisung des Armenrechtsgesuches bilde daher Willkür, weil sie nicht auf rechtlichen Gründen beruhe, und zugleich RechtsverGleichheït vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N°9 6H. 365 weigerung, weil damit das vom Rekurrenten nach Erteilung des Armenrechts erwirkte Urteil illusorisch werde. Zudem bestimme § 8 KV von Baselland, dass für die unentgeltliche Rechtshülfe von Unbemittelten in geeigneter Weise Vorsorge getroffen werden solle. Diese Bestimmung müsse sich auch auf Betreibungen beziehen und sei daher im vorliegenden Falle verletzt.

C. — Das Obergericht bemerkt u. à. zur Beschwerde, dass Art. 8 KV Kkein Recht des Bürgers garantiere, sondern lediglich eine Weïisung oder ein Programm für den Gesetzgeber bilde.

Erwägungen

Der Rekurrent hat allerdings nach Art. 20 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 einen Anspruch darauf, dass er im Kanton Baselland unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zugelassen wird, wie die Kantonsangehôrigen. Allein sein Vertreter kann nicht dartun, dass die Annahme des Obergerichtes, im Kanton Baselland bestehe das Institut des Armenrechtes für das Betreibungsverfahren überhaupt nicht, mit Art. 8 KV und 4 BV im Widerspruch stehe und daher der Entscheid des Obergerichtes Rechte verletze, die dem Rekurrenten nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit Art. 20 der Haager Uebereinkunft zustehen.

Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Bürgin gegen Tschopp vom 21. September 1929 hervorgehoben hat, gewährt Art. 8 KV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Erteilung des Armenrechts, sondern enthält lediglich eine Weisung an den Gesetzgeber ; denn er gibt nicht an, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das Armenrecht erteilt werden solle, sondern überlässt es dem Gesetzgeber, das «in geeigneter Weiïse » zu bestimmen.

Nun hat der Vertreter des Rekurrenten die Annahme des Obergerichtes, dass in Baselland über die Bewilligung des Armenrechtes für das Schuldbetreibungsverfahren 358 taatsrecht.

gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten. Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV * aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden, dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren nicht kenne.

Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Vollstreckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess gewährt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetzgebung sein. Insbesondere hat der Bund in seinem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu gehôrigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vorzuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehôrden keine Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht obliegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif, indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem Amt oder einer Behôrde einem bedürftigen Gläubiger jene Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Ausübung einer besondern, der Ordnung des BetreibungsGleïchheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 62. 367 verfahrens angepassten Regelung. Die Erteilung des Armenrechts für dieses Verfahren kônnte, was ideren Art und Weise und deren Voraussetzungen betrifft, nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen sich die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog auf das Betreibungsverfahren anwenden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug aus dem Urtoil vom 27. Dezember 1929 i. S. Niodermann gesen Regierungsrat Baselland, Verkauf einer Mineralquelle mit der für sie erworbenen Kundschaîft. Einbeziehung der für die letztere ausgesetzten Gegenleistung in den Liegenschafts- (Quell-) Kaufpreis für die Berechnung der Handänderungsgebühr. Anfechtung wegen Willkür. Abweisung.

Das basellandschaîtliche Gesetz vom 28. Dezember 1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der Handänderungsgebühr bestimmt in § 8: « Bei Kauf und Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die §§ 2— 4 des Gesetzes über die Einführung einer Handänderungsgebühr vom 16. Mai 1837. » Nach § 4 des letzteren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer und Verkäufer gemeïinschaîftlich zu entrichten, falls sie sich bhierüber nicht anders verständigt haben sollten. Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses Gesetzes grundsätzlich gleich umschrieben wie in § 8 des Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Doch hatte nachher die KV von 1892 einstweilen « bis zum Erlasse eines neuen Steuergesetzes » den Satz der Gebühr auf 1 % ermässigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 64 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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