55 I 397
66. Urteil vom 20. Dezember 1929
Sachverhalt
I. i. S. Römischkatholische und Christkatholizohe Kirchgemeinde Solothurn gegen Regierungerat Solothurn.
Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft in zwei Verbände aus Glaubensgründen. Ansprüche der beiden neuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam besessenen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Auslegung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staatskirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die Auseimnandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet, die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung Kraft ôffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude), falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in Betracht kommt. Verpflichturig derjenigen Partei, die die Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält, die andere Partei in Geld abzufinden ? YVoraussetzungen. Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungsbehörde, im Streite zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.
4. — Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. OkKtober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-
Gekürzier Tatbestand.
ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhindass « die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden Summe ausgewiesen » werden sollten.
Durch Klage vom 28. Februar 1876 stellte darauf die « Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der katholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische KV kannte ers die Einwohner- und Bürgergemeinden, nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Organismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz die Begehren : der Beklagte Staat Solothurn set zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegenschaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefugterweise schon verkauften Liegenschaften, Barschafkt, Titeln und Kirchengerätschaften usw. «als Pfarr- und Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn » zu Eigentum herauszugeben, eventuell die Klägerin ausser durch die Überlassung bestimmter Sachen in natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruchten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche St. Urs und Viktor » in Solothurn genannt. Während der Staat sons6 alle Vindikationsansprüche begstritkt, erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städtischen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht des Stiftes gegolten habe.
Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts