Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

55 II 163

162 Familienrecht. No 32.

Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht mit dem Ersatzanspruch der Mutter gegen den Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt (entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht). Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst festgesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist. Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres aus den eïinschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrekkungsrechtes, wonach definitive Rechtsôffnung dafür verlangt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung oder Verjährung (Art. 81 SchKG) oder aber Urteilsänderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten Rentenverpilichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I $. 122 Erw. 4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht versucht werden, weil die vom Scheidungsgericht genehmigte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.

32. Œtrait de l'arrêt do la Ile Section civile du 12 septembre 1929 dans la cause B, contre B, Art. 138 CC. Notion de l’injure grave.

IL est incontestable que le défendeur a commis une faute qui est à l’origine de la mésentente entre les époux et qui a porté atteinte au lien conjugal. Aïnsi qu’il ressort du dossier, B. n’a pu résister à l’inclination qu’il avait pour demoiselle X.; non seulement il lui à avoué ses sentiments, mais il a recherché sa compagnie, en se promenant avec elle et en l’allant voir à son domicile ; il lui a fait en outre présent de sa photographie. Contrairement à ce qu’en pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une injure grave au sens de l’art. 138 CC ; d’après la jurisprudence, l’application de cet article suppose une injure qui frappe directement la personne de l’époux, la blesse profondément, et qui est de nature à porter atteinte à son honneur et à la considération dont elle jouit auprès de ses semblables ; de plus, l’injure doit procéder d’une véritable intention d’offenser (cf. arrêts non publiés Kern c. Kern du 21 février 1929 et Strasse c. Strasse du 8 juillet 1929). En l'espèce, la conduite de B. envers demoiselle X, ne saurait être assimilée à une injure grave pour la demanderesse ; elle ne trahit rien d'autre qu’un manque d’égards et de respect ; elle est une sorte de tromperie morale, qui ne constitue pas une cause déterminée de divorce, mais peut être invoquée uniquement à l’appui d’une demande basée sur l’art. 142 CC.

IT. ERBRECHT nn ———— DROIT DES SUCCESSIONS

33. Auszog aus dem Urteïl der IT. Zivilabteïlong vom 20. J'ani 1929 i. S. Heer gegen Hoer. Ausgleichung Gegerstand der Zuwendung beim negotium cum donatione mixtum ist nicht ein Teil des verkauîten Objektes, sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Hôhe dieser Zuwendung bleibt unverändert, ob sich der Wert des verkauîften Objektes nachträglich verändert oder nicht. Art. 630 Abs. 1 ZGB.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte das vâäterliche Gewerbe im Jahre 1912 zu einem Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war, und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie derjenige der Liegenschaîft selbst gestiegen sei. Sie will damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil der Liegenschaîft bestanden, der zur letztern im gleichen Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert 164 Erbrecht. No 34.

der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten Geschäft, jedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur einen, Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht eine Quote des verkauften Gegeristandes, sondern ein Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken, er will vielmehr das ganze Objekt verkaufen, aber zu eimem zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises erlassen. Dies ist aber gleich zu behandeln wie die Schenkung einer Geldsumme : Die Hôhe der Zuwendung bleibt unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen musste ; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerber ebenfalls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den Zeitpunkt des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit 5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war, kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924 erzielte Erlôs nach Abzug der Aufwendungen, noch der damalige Ertragswert in Betracht ; die auf die Ermittlung dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen sich damit ohne weiteres als urerkeblich.

34. Ausz0g aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929 i. S. D, gegen $. & Konsorten.

Enterbunzg.

Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegründeterweise erhobene Vorwurf, dass Letzterer sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerechtfertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher Erbrecht. N°0 34, 165 Pflichten und damit einen Enterbungsgrund gemäss Art. 477 Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7) Durch eine nachträgliche Verzeihung wird eine verfügte Enterbung nicht unwirksam, wenn der Erblasser die Enterbungsverfügung nicht formgültig widerruft (Erw. 11).

ZGB Art. 271, 471.

Aus dem Tatbestand :

Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D.,, u. à. deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ïihn eingereicht habe.

Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger, nachträglich verziehen habe.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den EÉrwägungen :

non mme ons mme sun seems svoe rennes etresenesresentessrssereeeere

7. — Waren somit die vom Kläger gegen den Erblasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch entschuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt, gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art. 477 Ziff. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten des Klägers zweïfellos eine schwere’ Verletzung familienrechtlicher Pflichten zu erblicken ist. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob — was der Kläger bekhauptet — unter. « familienrechtlichen Pflichten » im Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familienpilichten zu verstehen seien, oder ob diese Bestimmung auch Verstôsse gegen bloss moralische in der Familiengemeinschaft begrümdeten Verpflichtungen im Auge hat ; denn hier liegt eine Verletzung einer gesetz lichen Familienpflicht ohne Zweiïfel vor, indem der Kläger sich durch seine grundlosen Anschuldigungen gegen die in Art. 271 'ZGB den Eltern und Kindern auferlegte gegenseitige Féücksichtspflicht in grôblichster Weise vergangen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 138, Art. 142, Art. 477 e Art. 630 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 81 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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