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38. Auszug aus dem Urteil der TI, Zivilabteilung vom 26. Juni 1929 i. S. Uto-Garage-Antomobil A.-G. gegen Zaller, Auftrag, Widerruf, Folgen. Art. 404 IL OR.
Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditiongsfirma Lloyd Royal Belge für die Schweiz, schloss mit der Beklagten. Uto-Garage- Automobil A.-G., verschiedene Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossenteils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom Bundegsgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen :
3. — Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie sel gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da Abs. II 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates dem Beauftragten. bei Widerruf auch dann Ersatz gebühre, wenn ein Widerruf « zur Unzeit » nicht vorliege. Hierin liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen. jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertreten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Widerrufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen, die im Hinblick auf die. Ausführung dés übernommenen Auftrages gemacht wurden, schadlos halte. Es handelt 184 OVbligationenrecht. N° 39.
sich hiebei weniger um Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung eines Vertrages im Sinne von Art. 97 ff. OR, die auf das Erfüllungsinteresse ginge, als um zum mindesten analoge Anwendung des Grundsatzes des Art. 404 Abs. IT, welch letzterer nur einen besondern Vall regelt.
Ob zu dieser Schadenersatzpflicht ein Verschulden des Widerrufenden erforderlich ist, mag dahingestellt bleiben. Denn wenn auch die Beklagte nach Abschluss der Verträge . mit dem Kläger, inebesondere des ersten Vertrages, das Nötige getan hat, um die Transporte durch den Lloyd Royal Belge zu erhalten, s0 batte sie sgich doch jedenfalls nicht vor Erteilung der Transportaufträge versichert, dass die den Transport ermöglichenden Bedingungen eingehalten werden, und im Abschlusse ohne Gewissheit darüber und ohne Aufklärung der Gegenpartei liegt eine culpa in contrahkendo. Auch von diesem Gesichtepunkte aus gelangt man zur Bejahung der Schadenersatzpflicht auf Grund des Ersatzes der nutzlos gewordenen Aufwendungen.