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29. Entscheid vom 16. Oktober 1929 i. S. Konkurezmasse Beer, Werden bei der Verwertung von Gegenständen, die für mehr als einen Gläubiger gepfändet sind, die Kosten durch den Erlös nicht gedeckt, so können dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden, die kein Verwertungsbegehren geatellt haben.
Si le produit de la réalisation de biens saisis aú profit de plustieurs créanciers ne Couvre pas les frais, ceux-ci ne peuvent être MIs à la charge des créanciers qui n’ont pas requis la vente.
Se il ricavo della realizzazione di beni Pignorati per conto di parecchi creditori non copre le spese, queste non Poss0n0 essere accollate ai creditori che non chiesero la vendita.
Sachverhalt
A. — Die Konkuresmasse Beer war in ihrer Betreibung gegen Emil Bohn-von Känel, Bagel, mit drei andern Gläubigern zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger das Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a. auf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nachnahme von 5 Fr. 05 Cts. Die Konkursverwaltung löste die Nachnahme zunächst ein, ohne zu wissen, wofür gie erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung anbegehrt habe.
B. — Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte, aber abgewiesen wurde.
C. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die Konkursmasse Beer am 8. Oktober an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Ll — Aus dem Eriös verwerteter Gegenstände werden zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibende Betrag kommt sämtlichen Gläubigern „ugute, für welche die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind, (Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also bereiis vorabgezogen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im Verhältnis ihrer Forderungen), obne Rücksicht darauf, ob auch alle oder nur einzelne von ihnen die Verwertung verlangt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös.
2. Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungskosten herangezogen werden können, wenn diese durch den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläubiger frei, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unterlässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade deswegen, weil er ein bloss verlusbbringendes Ergebnis voraussieht, s80 kann ihm nicht zugemutet werden, trotzdem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein mitbetelligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges Verwertungsbegehren verursacht hat. Eine derartige Kostenauflage is auch nicht etwa damit zu begründen, dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren ausgegangen ist, am Reinerlös trotzdem partizipieren würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte, hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger gestellten Verwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungsbegehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfändung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen 124 Schuldbetreibungs- und kKonkursrecht. N° 30, und deshalb den übrigen Gläubigern unerwünsechten Zeitpunkte.
Darauf, dass ungedeckte Verwertungskosten nur demjenigen Gläubiger zu belasten sind, der die Verwertung verlangt hat, deutet übrigens auch der Umstand, dass awusschliesslich dieser Gläubiger zum Vorschuss der Kosten angehalten werden kann.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 5 Fr. 05 Cts. zurückzuerstatten.
30. Entecheid vom 17. Oktober 1929 i. S. Müller.
in der Betreibung gègen einen Ehegatten iet ein Grundstück, das dieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu pfänden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass es Ihm bis zu jener Übertragung gehaftet habe und infolge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung an den anderen Ehegatten itbertragen worden sei, z. B. zwecks Tiulgung emer Ersatzforderung für eingebrachtes Gut.
ZGB Art. 188, Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 10 Ziff. 2.
Dans la pourszuite dirigée contre un époux, il y a lieu de saisir un immeuble cédé par le débiteur à s0on conjoint lorsque le créancier rend vraisemblable que, jusqu’au transfert de probriété, l'immeuble répondait de la dette et que le transfert a été opéré en vertu d’une liquidation entre époux, aux fins, par exemple, d’éteindre une créance pour apports.
Árt. 188 CC et 10 chiffre 2 ORI.
Nell’esecuzione promossa contro un coniuge devesi pignorare un fondo ceduto dal debitore all’altro coniuge solo quando il creditore renda verosimitle che fino al trapass80 di proprietà il fondo rispondeva per gii obblighi dell’eecusso e che il trapasso fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra i coniugi la quale ebbe, ad es., l’effetto di estinguere un credito per beni appPortati.
Art. 188 CC e 10 cifra 2 ORF.
4A. — In der Betreibung des Emil Schärer gegen Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926 bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde ausgestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse Nr. 10 in Basel, welche « erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928, eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass sie noch in die Pfändungemasse des Ehemannes für die meinem Klienten zustehende Forderung fällt ». Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristansetzung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde, im wesentlichen mit der Begründung : « Nachdem die Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche Liegenschaîft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfändet werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschränkung belastet und isb der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch Übernahme von. Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr. und Schuldübernahme von 1000 Fer. zugunsten des aus der Verfügungebeschränkung Berechtigten zu « reglieren ». Hierauf schrieb das Betreibungsamt am 22. August an den Gläubiger : « Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, s80 würden wir Gutheissung der Beschwerde beantragen. » In seiner Eingabe vom 27. August brachte der Gläubiger wesentlich vor : Der Schuldner habe die streitige Liegenschaft am 20. Oktober 1926 zum Preise vón 80,500 Fr. gekauft. « Am 3. November 1928 schlossen die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar .….. einen