55 III 152
36. Entscheid vom 15. November 1929 i. S. Schmidt.
« Dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig » im Sinne des Árkt. 93 SchKG ist, m. a. W. zum ExistenZzminimum gehört auch ein der früheren (gsschiedenen) Ehefrau des Schuldners in Anwendung des Art. 152 ZGB . zugesprochener Unterhaltsbeitrasg. Der dafür angehobenen Betreibung kann Art. 93 SchKG nicht unbeschränkt entgegengehalten werden. ( Änderung der Rochtsprechung.) Tl doit être tenu compte, pour le calcul du minimum de ress0urces indispensable au débiteur et à sa famille (art. 93 LP), de la pension alimentaire allouée à la femme divorcée du débiteur en application de l’art. 152 CCS. L'exception prise de l’art. 93 LP ne peut pas être opposée gans restriction à la poursuite intentée en payement de cette pension (changement de jurisprudence}.
Per il computo del minimo indispensabile al debitore ed alla sua famiglia (art. 93 LEF'), occorre anche tener conto della pensione alimentare spettante alla moglie divorziata del debitore in virtù dell’art. 152 CCS L'eccezione dedotta dall’ari 93 LEF non può essere Opposta senza riserva all’esecuzione per il Pagamento di detta pensione (cambiamento della giurisprudenza).
4A. — In der Betreibung des Rekurrenten gegen JF. Isele für 526 Fr. 70 Cts. nebst Akzessorien pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt ein Provisionsguthaben des Schuldners, « s80oweit monatlich der Betrag von 430 Fr. überschritten wird », in der Meinung, dass dem Schuldner unumgänglich nötig seien : 200 Fr. für Reisespesen, 180 Fr. für seine persönlichen Bedürfnisse und 50 Fr. als durch Scheidungsurteil festgesetzter Unterhaltsbeitrag gemäss Árt. 152 ZGB an seine frühere Ehefrau. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage (soweit vor Bundesgericht noch streitig) auf Herabsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages um 125 Fr., nämlich den erwähnten Unterhaltsbeitrag und 3 Fr. Reisespesen pro Arbeitstag.
Sachverhalt
B. — Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt hat am 4. Oktober 1929 die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entecheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Sokhuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Was der Rekursgegner an Reisespesen aufwenden muss, is Gegenstand tatsächlicher Feststellung und kann daher vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden.
¡Sá Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
2. , — Während das Betreibungsamt unter Hinweis auf BGE 46 ITII Ss. 78 und 51 III S. 134 selbst auf Gutheissung der Beschwerde antrug, insoweit damit verlangt * wurde, dass der vom Rekursgegner an seine frühere Ebefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag bei der Festsetzung seines Existenzminimums ausser Betracht gelassen werde, hat sich die Vorinstanz nicht an jene Präjudizien gehalten, u. a. mit der Begründung, sie beziehen sich auf einen anderen Tatbestand. Indessen 1s nicht einzusehen, welchen Unterschied es auemachen s0oll, ob, wie seinerzeit, die frühere (geschiedene) Ehefrau des Schuldners nicht gelten lassen will, dass der Schuldner ihrer für den Unterhaltsbeitrag angehobenen Betreibung gein Existenzminimum entgegenhalte, oder ob, wie Jetzt. der Schuldner einer fremden Betreibung sein um den der früheren (geschiedenen) Ehefrau geschuldeten Unterhaltsbeitrag vergrössertes Existenzminimum entgegenhalte : s0 oder anders steht zur Entscheidung, ob, was der Schuldner seiner früheren (zeschieden2zn) Ehefrau an Unterhaltsbeitrag zu entrichten bat, zu dem seiner Familie unumgänglich Notwendigen zu zählen sei, w.a. W. ob die frühere (geschiedene) Ehefrau des Schuldners im Sinne des Art. 93 SchKG noch zu dessen Familie gehöre, Für die Beantwortung dieser Frage ergibt gich nichts aus den von der Vorinstanz herangezogenen Präjudizien, wonach. unter Umständen sogar solche Personen zur Familie des Schuldners im Sinne des Art. 93 SchKG gerechnet werden. denen gegenüber ihm Keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht obliegt ; denn jene Präjudizien betreffen ausschliesslich unbemitteite Personen, die der Schuldner in seinen ‘ Haushalt aufgenommen hat und die nun wegzuschicken die Moral ihm verbietet, weshalb es geboten erscheint, ihm auch zu belassen, was für die Unterhaltsgewährung an solche Personen, der er sich nicht entziehen kann, unumgänglich notwendig isb (BGE 27 I S. 104 = Sep.-Ausg. 4 S. 12 ; BGE 46 III 8. 55; 51 III 8. 226; dung des Arf. 152 ZGB auferlegte Unterhaltsbeitrag den gleichen Schutz wie die anderen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, von denen nicht bezweifelt wird, dass sie in das Existenzminimum des Verpflichteten einzurechnen sind, ansonst ja sofort die öffentliche Unterstützung platzgreifen müsste. Voraussetzung desselben is6, ausser der grossen Bedürftigkeit des einen der früheren (geschiedenen) Ehegatten, bloss
das Vorhandengewesensein des durch die Scheidung nun freilich aufgelösten familienrechtlichen Bandes der Ehe, dagegen nicht ein Verschulden des anderen an der Scheidung. Somit ist diese Unterhaltspflicht nichts anderes als eine die Ehe selbsb überdauernde Nachwirkung dergelben. Daraus, dass síe nur dann und in dem Masse besteht. wenn und insoweit das Scheidungsgericht sie beibehalten will, und dass es bei der Festsetzung des Beitrages den Vermögensverhältnissen des belasteten früheren (geschiedenen) Ehegatten Rechnung zu tragen hat (Art. 152 ZGB), darf nicht geschlossen werden, dass diesem unangetastet belassen werden müsse, was ibm und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ohne jede Rücksicht auf den früheren (geschiedenen) Ehegatten, also namentlich auch gegenüber der von diesem selbst für den ihm vom Richter zugesprochenen Unterhaltsbeitrag angehobenen Betreibung. Sonst müsste sich ja auch unbeschränkt auf Art. 93 SchKG berufen können, wer deshalb betrieben wird, weil er in Anwendung des Art. 329 ZGB zur Unterstützung eines mündig gewordenen Kindes oder eines Enkels oder eines Verwandten in aufsteigender Linie verurteilt worden ist, wobei auch schon auf die Verhältnisse (ressources) des Pflichtigen Rücksicht genommen werden musste (vgl. Art. 329 ZGB). Es erschiene denn auch stossend, den Unterhaltsanspruch des früheren (geschiedenen) Ehegatten in dem vom Scheidungsgerichte festgesetzien Umfange nicht auf gleiche Linie zu stellen wie denjenigen der aus der Ehe mit ihm hervorgegangenen Kinder oder der Kinder aus einer 156 Sechuldbetreibungs- und Konkursreeht, N° 36, früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürftigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder, bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Namentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher Unterhaltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem Teilnehmer am FEhebruch, dieser Unterhaltspflicht zu entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sgobald Art. 93 SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners
u. dergl. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämtlichen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstbützungspflichten in Anepruch genommen werden darf, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren (geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den einschlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht. Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen Betreibung für den Unterbaltsbeitrag Lohn oder dergl. gepfändet wird, 80 muss eine billige Verteilung desselben unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er nicht für den Unterh::1t aller diesger Personen, insoweit er dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder dergl. in der Betreibung eines familienfremden Gläubigers gepfändet, so0 is6 der an den früheren (geschiedenen) Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Festgetzung des Existenzminimums des Schuldners zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der Vorinstanz angenommen worden isb. Dabei fallen natürlich immer nur solche Benten in- Betracht, von denen ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen) Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwendung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der Rekurrent seine bezügliche Bestreitung erst im Rekurs an das Bundesgericht angebracht het, weshalb sie unbeachtlich ist (Art. 80 OG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewlesen.
37. Boscheid vom 18. November 1929 an das Konkursamt St, Gallen.
Wird im Konkurs an einem PersonenversicherungsansPpruch mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen oder unwiderruflicber Begünstigung ein Pfandrecht geltend gemacht, so0 isss im Koilokationsplan sofort eino Verfügung über die Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls ersb durch Nachtrag eine Verfügung über das Pfandrecht.
VVG Art. 79 Abs. 2, 80 : Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Versicherungsanspriüchen Art. 11 ff. ; Konkursverordnung Art. 61, 100 Abs. 2.
Lorsque, dans une faillite, un créancier allègue l’existence d’un droit de gage à s0n profit sur une assurance de Ppers0nme avec clause - bénéficiaire en faveur du conjoint ou des descendants du failli ou avec désignation irrévocable d’un autre bénéficiaire, l’administration doit, lors de l'établissement de Vl’état de collocation, siatuer immédiatement gur l’admission de la créance en V® classe, et ne se prononcer, le cas échéant, sur le droit de gage qu’ultérieurement, par décision complétant l’état de collocation.
Art. 79 al. 2 et 80 LCA ; 11 et zuiv. Ord. sur la saisie, le sÉquestre et la réalization de droits découlant d’assurances ; 61 et 100 al. 2 Ord. sur la faillite.
Ove in un fallimento alcuno rivendichi un diritto di Pegno SOPTa& un’assicurazione di persona munita della clausola beneficiaria a favore del coniuge o dei discendenti del faïlito o di altro beneficiario irrevocabile, l'amministrazione del fallimento dovrà anzitutto statuire nella graduatoria sull’ammissione del credito in quinta classe e, event. solo in seguito, con decisione di complemento, sul diritto di pegno.