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55 III 92

92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.

der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren (oder Teilnahmsbegehren der zu privilegierter Anschlusspfändung berechtigten Personen) zu, sowie gemäss Art. 281 SchKG dem Umstand, dass nach erfolgter Arrestierung (genauer Bewilligung derselben durch Ausstellung des Arrestbefehles) die arrestierten Gegenstände sonstwie gepfändet werden. Dem Wesen des Arrestes als Spezialexekution entspricht es denn auch allein, dass die nachträgliche Arrestierung eines bereits vorher gepfändeten Gegenstandes unter keinen Umständen zur Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung soll Anlass geben können. Stellt sich heraus, dass der zu arrestierende Gegenstand bereits gepfändet ist, so erweist sich eben einerseits die beabsichtigte Spezialexekution des Arrestgläubigers in diesen Gegenstand ale unmöglich, während anderseits das Hinzutreten des Arrestgläubigers nicht eine Ergänzung der Pfändung nach sich ziehen darf, da dies auf eine Ausdebnung des Arrestes auf andere als die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände hinauslaufen würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Solothurner Handelsbank von der Teilnahme an der Gruppe der Ersparniskasse Olten, der Rekurrenten und des Kantons Solothurn ausgeschlossen.

22. Anszug aus dem Entscheid vom 23. August 1929

Sachverhalt

I. i. 8. R, Leuenberger & Kons.

Der vom Gläubiger gemäss Art. 230 SchKG zu leisbende Vorschuss dient zur Deckung der künftigen Kosten des Verfahrens, nicht zur Deckung der bis zur Einstellungsverfügung aufgelaufenen Kosten.

Ob der Vorschuss in bar oder in anderer Weise zu leisten sei, ist eine Ermessensfrage.

Anwendbarkeit von Art. 9 SchKG auf derartige Vorschüssse.

Scehuldbetreibungs- und Konkursrecht. Nv 22. 3 L’avance que le créancier doit faire à teneur de l’art. 230 LP sert à couvrir les frais futurs de la procédure de faillite, mais non les frais occasionnés par la liquidation jusqu’à sa susPension.

La question de savoir gi l'avance doit être faite en espèces ou d’une autre manière est une question d'appréciation.

Application de Vart. 9 LP à ces avances.

L'’anticipo da prestarsi dal creditore a mente dell’art. 230 LEF è destinato a coprire le spese del futuro fallimento, ma non quelle derrvanti dalla liquidazione fino alla sua s08pensione.

È questione di apprezzamento 1l sapere, se l’anticipo dev’essere prestato in contanti o in altro modo.

Applicazione dell’art. 9 LEF a siffatti anticipi.

I . . * . * - # . a * .

2. — Wie hoch der zu leistende Kostenvorschuss anzusetzen sel, isb in der Hauptsache eine Ermessensfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen bleibt. Wenn aber dabei Kosten berücksichtigt werden, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, s0 hat man es mit einer Gesetzwidrigkeit zu tun, gegen welche das Bundesgericht einschreiten kann und muss.

Im vorliegenden Fall will nun das Konkursamt und mit ihm auch die Vorinstanz neben den künftigen auch bisher entstandene Koeten sichergestellt wissen (121 Fr. 90 Cts. für Einvernahmen etc., ferner 25 Fr. Kosten des Inventars in Bern, das bereits vor der Einstellungsverfügung erstellt worden sein muss). Dies ist jedoch unzulässìig. Der vom Gläubiger nach Art. 230 SchKG zu leistende Vorschuss dient zur künftigen Durchführung des Verfahrens, nicht aber zur Deckung der bis zur Einstellungsverfügung aufgelaufenen Kosten. Hinsichtlich der letzteren würde es sich ja nicht mehr um eine Sicherstellung, sondern um eine Bezahlung handeln. Für diese bereits entstandenen Kosten hat das Konkursamt in der Weise Deckung zu verschaffen, dass es gemäss Art. 169 SchKG die Haftung desjenigen Gläubigers in Anspruch nimmt, der das Konkursbegehren gestellt hat. Wenn dieser Gläubiger nach der genannten Bestimmung für die 94 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22, « bis zur ersten Gläubigerversammlung » entstehenden Kosten haftet, s0 besteht diese Haftung noch umsomehr, wenn zufolge Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 überhaupt keine Gläubigerversammlung stattfindet. In den 600 Fr. hat die Vorinstanz daher rund 150 Fr. zu viel in Anschlag gebracht, um welchen Betrag daher der zu leistende Vorschuss herabzusetzen ist.

Der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des Konkursamtes immerhin für ca. 90 Fr, Aktiven vorhanden sind, wäre an sgich bei der Ausmessung der Kostensicherung ebenfalls zu berücksichtigen. Von einer weitern Herabsetzung aus diesgem Grunde ist jedoch deswegen abzusehen, weil das Konkursamt anderseits für die Ausstellung der Verlustscheine, deren Kosten ebenfalls auf ca. 90 Fr, geschätzt werden, keinen Betrag in Rechnung gestellt hat.

Die vom Amt mit 259 Fr. veranschlagten Kosten von zwei Gläubigerversammlungen sind von ihm selbst und von der Vorinstanz mit Recht nicht weiter berücksichtigt worden, da in einem Fall, wo wie hier die Aktiven nicht zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens ausreichen, gemäss Art. 231 das summarische Verfahren anzuordnen sein wird, für welches keine Gläubigerversammlungen vorgeschrieben sind.

3. — In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, ist eine reine Ermessensfrage ; es bestehen hierüber keine zwingenden Vorschriften. Wenn die Vorinstanz daher die 1 ekurrenten zur Leistung eines Barvorschusses verpflichtet hat, s0 hat sie damit keinerlei Gesetzesvorschriften verletzt. Thr Entscheid muss daher in diesem Punkte geschützt werden. Unbegründet erweist sich der Rekurs auch hinsichtlich der Frage, wem die Sicherheit ausgehändigt werden müsse. Da die Kaution dem Konkursamt für seine Auslagen und Gebühren haftet, ist sie auch ihm zu übergeben. Selbstverständlich haftet das Konkursamt auch seinerseits für gesetzmäüssige Verwendung des Vorschuases ; insbesondere gilt auch für diesen Fall Art. 9 SchKG, wonach diejenigen Beträge, über die nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, bei der Depositenanstalt zu hinterlegen sind, sodass keine Gefahr besteht, dass das Geld zinslos brachliegt.

23, Entsoheid vam 20. September 1929 i. S. Basellandvehaftliche Eantonalbank.

Im Konkurs kann während der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes) nicht gemäss Art, 38 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangesverwertung von Grundstücken die Aufnahme weiterer Gegenstände als Zugeh ör verlangt worden. :

Dans la failliie, on ne peut exiger, pendant le dépôt de l’état des charges (état de collocation), que des objets y soient portés comme acces880ires de l'immeuble . en conformité de Vart. 38 al. ler de l’ordonnance sur la réalisation forcée des immeubles.

Nella procedura di fallimento non sì può esiígere che, mentre l’elenco degli oneri (graduatoria) è depositato, s1 isCrivano giusta l’art. 38 cp. 1 del Regolamento suila realizzazione forzata di fondi, degli oggetti come accessori del fondo.

A. — Die Rekurrentin isb Gläubigerin eines Schuldbriefes auf der Liegenschaft in Basel-Augst, in welcher die Wirtschaft zum Amphitheater betrieben wird. Der Schuldbhrief enthält folgende Klausel : « Zugehör. Auf Verlangen der Gläubigerin und im Sinne von Art. 644, 805 und 946 des schweiz. ZGB wird als Zugehör zum Unterpfand erklärt und angemerkt : Sämtliche zum Betriebe der Gastwirtschaft gehörenden Einrichtungen und Gegenstände, wie gie in einem besonderen, den bezüglichen Akten einverleibten Verzeichnis des näheren beschrieben und aufgeführt sind. Neu angeschaffene (sic) Stücke treten ohne weiteres an die Stelle abgehender Pfänder... Der Pfandgeber hat die verpfändeten Zubehörden sorgfältig zu unterbalten und in einem solchen Bestande und Werte zu erhalten, der dem gegenwärtigen annähernd entspricht.., »

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 9, Art. 169, Art. 230 e Art. 281 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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