Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

56 I 191

190 Staätsrechis durch Hingabe an Zahlungsstatt oder zahlungshalber, sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei, dass es s0 möglich sein werde, auf dem Wege des Arrestes für die abgetretene Forderung eine gewisse Sicherstellung zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Aufstellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stellung eines Inkassobevollmächtigten oder Treuhänders haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.

4. — Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene Forderung selbst nicht bestehe, ist in diesem Zusammenhang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag in Art. 1 für « Streitigkeiten » zwischen Angehörigen der beiden Vertragsstaaten über Ansprüche der darin erwähnten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohnhaften französischen Schuldner in der Schweiz trotz Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden ist, höchstens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die fragliche Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Sachverhalt

V. V, ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE M ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. No. 29. — Voir N° 29.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINATRE i Ud

I. I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN ————— CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL 33. Anuszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1930 i. 8. Wf, 8, gegen Basol-BStadt, Militärpflichtersatz. — 1. Unrichtige Verfügungen dürfen, weil materiell rechteswidrig, von der Behörde, die sie erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell riehtige ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtasicherheit einer Zurücknahme entgegenstehen.

2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatzbefreiung, durch die die Verhältnisse eines Pflichtigen für eine Reihe von Jahren, nicht, wie die einzelne Veranlagung, nur für ein Jahr geregelt werden.

4. — Der 1906 geborene W. 8., stud. ing., wurde bei der Rekrutierung 1925 für ein Jahr und 1926 für ein weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als diensttauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um 3 cm zugenommen hatte, und bei den schweren Motorkanonen eingeteilt.

S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis 19. April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Schule erkrankte er an Bronchitis mit Fieber und befand sich während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nach 192 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

der Entlassung liess sich Ss. durch Dr. P. in Basel unterguchen und behandeln. In den Berichten dieses Arztes zuhanden der Militärversicherung lautete die Diagnose zuerst auf Bronchitis und Laryngitis acuta, Angina follicularis (20. April), dann Bronchitis und Laryngitis subacuta (24. April) und schliesslich auf Lungentuberkulose. Der Zusgammenhang mit dem Diens6 wurde als sicher bezeichnet. Vom 16. Mai bis 23. Juni 1928 befand sich S. als Militärpatient in der Rekonvaleszentenstation Novaggio, von wo er als wiederhergestellt und voll arbeitsfähig nach Hause entlassen wurde (« kein Lungenbefund, vordienstlicher Zustand wiederhergestellt » ; die Krankengeschichte erwähnt eine Röntgenaufnahme). Der Anstaltsarzt beantragte die Ausmusterung des Ss. Am 18. September 1928 wurde S. von der sanitarischen Untersuchungskommission auf Grund von g§ 112 Ziff. 97 TBW (allgemein schwächliche Konstitution ; phthisischer Habitus ; allgemeine Muskelschwäche ; chronischer Anaemie) unter die Hilfsdienstpflichtigen versetzt.

B. — 8. stellte beim Kreiskommando Basel ein Gesuch um Steuerbefreiung nach Art. 2 b MStG. Die Militärversicherung beantragte am 27. Dezember 1928 die Ablehnung des Gesuches, da der Ausmusterungsgrund mit dem Dienst nicht in Zusammenhang stehe. Am 29. Dezember 1928 schrieb das Kreiskommando dem Ss. :

« Auf Grund eines Berichtes vom 27. Dezember 1928 der eidgenössischen Militärversicherung hat die hiesige Militärdirektion Sie im Sinne von Art. 2 b des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 von der Militärsteuer enthoben.

In Threm anbei zurückfolgenden Dienstbüchlein finden Sie dies auf den Seiten 20 /21 vorgemerkt.

Der Kreiskommandankt : OberstIt. Stingelin. » C. — Am 21. Mai 1929 sodann teilte das Kreiskommando dem $. mit, dass sein Gesuch um Militärsteuerbefreiung nach Antrag der Militärversicherung abgewiesen werde.

Die Ausmusterung sei wegen allgemein schwächlicher Konstitution vorgenommen worden. Diese könne ursächlich nicht auf die Militärdienstleisbung zurückgeführt werden. Es wurde ihm mündlich eröffnet, die Verfügung vom 29. Dezember 1928 sei irrtümlich gewesen.

Gegen den Entscheid vom 21. Mai hat S. an den Regierungsrat von Basel-Stadt. rekurriert, indem er geltend machte, der erste Entscheid des Kreiskommandos sei rechtskräftig geworden und habe nicht mehr zurückgenommen werden dürfen ; eventuell sei er dienstuntauglich geworden infolge einer Erkrankung und daherigen Schwächung des Organismus, die auf den Dienst zurückgehen.

Der Rekurs wurde vom Regierungsrat am 17. September 1929 abgewiesen. Die Verfügung der kantonalen Militärdirektion vom 29. Dezember 1928 sei inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nichtig gewesen ; sie hätte auch ohne dies als offensichtlich irrtümlich von der Behörde, die síie erlassen hatte, zurückgenommen werden können. Der Rekurrent sei nicht wegen der im Dienste ausgebrochenen oder der späteren, nachdienstlichen Bronchitis ausgemustert worden, sondern wegen seiner sehwächlichen Konstitution ; diese sei nicht im Dienste erworben worden.

Von der nachdienstlichen Bronchitis sei der Rekurrent auf Bundeskosten vollständig geheilt worden.

D. — Gegen diesen Entscheid hat S. rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Befreiung von der Militärsteuer. Die Beschwerde stützt sich auf dasselbe formelle und materielle Motiv wie der Rekurs an den Regierungsrabt. .

(es folgen Erörterungen über die Natur der Erkrankung).

Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössische Steuerverwaltung haben die Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1928 hat das Kreiskommando Basel den Rekurrenten im Sinne von 194 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, Art. 2 b MStG von der Militärsteuer enthoben « auf Grund eines Berichtes vom 27. Dezember der eidgenössisgchen Militärversicherung ». Dieser Bericht der Militärversicherung, auf den sich die Verfügung stützt, lautet aber auf Abweisung des Steuerbefreiungsgesuches des Rekurrenten, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Untauglichkeitsgrund und dem Dienst nicht gegeben sei. Die Verfügung muss daher auf einem Irrtum oder Versehen des Kreiskommandos beruhen. Sie leidet insofern geradezu an einem Willenemangel, als das Kreiskommando, wie sich aus der Verfügung ergibt, in Übereinstimmung mit der Auffasegung der Militärversicherung entscheiden wollte.

Diese Verfügung durfte das Kreiskommando zurücknehmen. Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetze nicbt oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Auf der andern Seite kann es ein Gebot der Rechtesicherheit sein, dass ein administrativer Entscheid, der eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist, von einer Abwägung jener beiden sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte ab, dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite (BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, S. 61 ff. ; FLEINER, Institution des Verwaltungsrechts, 8. Auflage, S. 199 ff.). Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Kategorien von Verwaltungsakten, sgei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist.

Im vorliegenden Vall handelt es sich nicht um eine formell rechtskräftige Steuerveranlagung, d. h. die Feststellung einer einmaligen Steuerleistung an das GemeinRegistersachen. Ne 34, 195 wesen, wobei eine nicht im Gesetz vorgesehene nachträgliche Verschärfung kaum angängig wäre (BURCKHARDT a. a. O. S. 63; FLEINER a. a. O. S. 201). Man hat es vielmehr zu tun mit einem Ausspruch über eine Steuerbefreiung, durch den ein dauerndes Verhältnis festgestellt wird (der Rekurrent ist 24 Jahre alt ; der Militärsteuer isb man bis zum 40sten Altersjahr unterworfen). Dass eine solche dauernde Steuerbefreiung im Widerspruch zum Gesetze bestehe, widerstreitebss den öffentlichen Interessen in viel höherem Masse als eine zu niedere Steuerveranlagung für ein einzelnes Jahr. Auf der andern Seite ist nicht ersichtlich, dass besondere persönliche Interessen des Rekurrenten, abgesehen natürlich vom materiellen Interesse in der Sache selber, durch den Widerruf der Verfügung verletzt würden. Der Widerruf is verhältnismässig raech erfolgt, im Mai des ersten in Betracht kommenden Steuerjahres, Es kommen auch keinerlei Veranstaltungen in Betracht, die der Rekurrent etwa im Vertrauen auf den definitiven Charakter der Verfügung unternommen hätte. Spezielle Gründe, weshalb die Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Verfügung heischen würde, bestehen daber nicht. Gegen die Zulässigkeit des Widerrufes können Bedenken umsoweniger erhoben werden, als, wie ausgeführt, die Verfügung auf einem offenbaren Versehen beruhte.

2. TI. BEGISTERSACHEN EEGISTRES

34. Arrôt de la IIe Section civile du 15 mai 1930 dans la cause Duyolsin et Grieshaber contre Conseil d'Etat du Canton de Vaud.

frecourse de droit administratif : Forme du recours quant aux conelnaions (consid. 1}.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 272 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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