56 I 440
69. Urteil vom 22. November 1930 i. S. Dettwiler gegen Obergericht Bazelland. Voraussetzungen, unter denen die Beibehaltung einer bestehenden Praxis, trotzdern sie nunmehr als unrichtig angesehen wird, vor Art. 4 BV zulässig 186.
4A. — Der Rekurrent war am 11. Juli 1929 vom Rekursbeklagten für 780 Fr. 80 nebst Folgen belangt worden. Der Instruktionsrichter verfügte die Einreichung einer aschriftlichen Klage mit Frist bis zum 20. Juli 1929 und ordnete « bei Annahme des Verzichts auf die Klage im Unterlassungsfalle » die Leistung eines Kosbenvorschusses von 80 Fr. bis zum 19. Juli 1929 an. Der Rekursbeklagte unterliess die Leistung dieses Kostenvorschusses aus Versehen seines Anwaltes, und daraufhin beschloss das Gericht am 12. Oktober 1929 gemäss § 100 ZPO, die Klage abzuschreiben. :
Der Rekursbeklagte hatte aber inzwischen eine neue Klage mit dem gleichen Hauptbegehren eingereicht. Das Bezirksgericht wies diese zweite Klage wegen Verwirkung infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab, das Obergericht dagegen liess sie mit Entscheid vom 11. Juli 1930 zu, mit der Begründung : Allerdings entspreche die bisherige Praxis, wonach eine wegen Nichtleisbung des Kostenvorschusses dahingefallene Klage neu eingereicht werden könne, dem Sinne des Gesetzes nicht. Allein das rechtssuchende Publikum habe sich bisher an diese Praxis gehalten. Sie könne deshalb erst aufgegeben werden, nachdem die neue Auffassung öffentlich bekannt gegeben sein werde.
Sachverhalt
B. — Gegen diesen Obergerichtsentscheid erhebt der Rekurrènt am 11. August 1930 staatsrechtliche Beschwerde weégen Verletzung von Art. 4 BV. Diese wird darin erblickt, dass das Obergericht entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung entscheide.
C. — Das Obergericht Baselland und der Rekursbekiagte schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Zwei Rechtsgedanken sind massgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine ständige Rechtsprechung aufzugeben oder beizubehalten sei, nämlich :
einerseits der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit (des richtigen Rechts), nach welchem an sich das Gesetz in jedem Fall in der Auslegung anzuwenden wäre, welche die gerade mit dem Vall befasste Behörde für die richtigehälst ;
andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal gegebene Auslegung soll verlassen können. Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechtsgebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine, bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechtssicherheit insbesondere isb von erhöhter Bedeutung da, wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der Bechtsprechung zu einer Fristbestimmung bandelt, weil da sonsf der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und die Wirkungen der Eristversäumnis unter Umständen sein Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 49 I 8. 293 das Abweichen von einer ständigen Praxis zu einer solchen Frisbbestimmung zum Nachteil desjenigen, der binnen dieser Frisb zu handeln hatte, deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelasgsen worden war, Das Bundesgericht hat sgich damals zur Auffassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung einer solchen Frisbbestimmung gegebenen Auslegung ohne Verletzung von Art. 4 BV nur dann obne weiteres abgegangen werden könne, wenn die bisherige Auslegung offensichtlich unrichtig sei oder. gewichtige praktische Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings die Sohlüssigkeib der hierfür geltend gemachten Gründe vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann).
Umsoweniger isé eine Willkür darin zu erblicken, dass eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und der Wirkungen der Frisbversäumms von sich aus nicht ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeigneter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den Letztern wird durch den allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.
Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kostenversicherungspflicht trotz geänderter Auffassung entsprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hakt, weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben worden sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfassungsWwidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben sein. Allein s0 ebwas behauptet der Rekurrent gelber nicht, und es ist auch mecht einzugehen, wieso die bisher dem § 100 ZPO gegebene Auslegung ofensichtlich unhaltbar sein sollte, - Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.