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56 I 443

70. Urteil vom 5. Dezember 1930 i. S. « La Genevoiso » gegen Ptiater und Appellationehot des Kantons Bern, Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtesstandsklausel ohns Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann.

Sachverhalt

A. — Am 14. Mai 1894 stellte der damale in Paris wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für 50,000 Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekurrentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich um eine Versicherung mit nur fünfjähriger Prämienzahlung und mit Gewinnbeteiligung. Die Prämien wurden

jeweilen in Paris bezahlt, und seit 1896 wohnte Däniker in Bern. Der geschäftliche Verkebr mit der Rekurrentin beschränkte sich nach Beendigung der Prämienleistungs- pflicht im wesentlichen auf den Bezug der Gewinnanteile, er ging seit dem Jahre 1901 durch die Agentur der Rekurrentin in Bern. Seit 1905 hat diese in Paris keine Zweigniederlassung mehr.

B. — Nach dem am 8. Juli 1928 in Bern erfolgten Ableben des Däniker erhob sich zwischen seinem Willensvollstrecker, dem heutigen Rekaursbeklagten, und der Rekurrentin Streit darüber, ob die Versicherungssumme von 50,000 Fr. und die noch ausstehenden Gewinnanteile, deren Zahl und Höhe ebenfalls nicht feststanden, in schweizerischer oder in französischer Währung geschuldet gelen. Der Rekursbeklagte klagte den Betrag von 50,000 Franken in Schweizerwährung nebst Zins zu 5 % seit 14. Oktober 1928 und einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag, mindestens 1175 Fr. in Schweizerwährung plus Zins zu 5 % seit dem gleichen Datum vor dem Appellationshof des Kantons Bern ein. — Die Rekurrentin erhob in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, gestützb auf eine in der Versicherungspolice enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, lautend : « Les contestations, de quelque nature qu’elles soient, qui pourraient s'élever quant à l’exécution du présent contrat seront, de convention expresse, S80Umise au Tribunal de la Seine. » In der Hauptverhandlung erklärte sie, « dass sie, falls die angerufene Gerichtsstandskonvention letztinstanzlich als unverbindlich erklärt und der französische Gerichtss6and verneinb werden sollte, Art. 59 der Bundesverfassung nicht anruf und den bernischen Gerichtsstand anerkennt ». Der Rekursbeklagte seinerseits berief sich auf Art. 2 Ziffer 4 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesgens vom 25. Juni 1885, sowie auf eine von der Rekurrentin im gchweizerischen Handelsamtsblatt No. 297 vom Jahre 1916 abgegebene Erklärung : « Pour les contestations pouvant résulter de ses contrats d’assurance, la Compagnie accepte comme for de juridiction le domicile sguisse de Passuré ou de l’ayant droit. — Tous les domiciles cantonaux élus par la Compagnie et publiés antérieurement sont SUpprimés ».

C. — Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 26. März 1930 die Gerichtsstandseinrede der Rekurrentin abgewiesen und seine Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitigkeit bejaht und in der Sache die Klage im wesentlichen gutgeheissen. Betreffend die Gerichtsstandsfrage erklärt der Appellationshof, es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 2 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf Versicherungsverträge wie den vorliegenden nicht ebenfalls anwendbar sei, denn die Gerichtesstandseinrede erweise sich jedenfalls aus einem andern Gesichtspunkt als unbegründet, nämlich :

« Die Gerichtsstandsklausel sei eine pPprozessrechtliche Vereinbarung, deren Rechtswirkungen der Richter nach seinem eigenen Prozessrecht zu beurteilen habe, und zwar auch, wenn, wie hier, eine Klausel, welche auf einen andern, Gerichtasstand als den vom Kläger in Anspruch genommenen verweist, vom Beklagten zur Begründung einer Gerichtsstandseinrede angerufen werde.

Da das bernische Prozessrecht. keine Regeln über die Auslegung und Anwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen enthalte, seien die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes anzuwenden. Entscheidend fallen hier in Betracht der in Arb. 2 ZGB verankerte Grundsatz, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Allerdings sei durch die streitige Gerichtsstandsklausel dem Versicherungsnehmer nicht etwa der Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnsitzes zugebilligt worden und es fehle auch ein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien des Versicherungsvertrages an einen elektiven Gerichtsstand gedacht hätten. Dagegen stehe £46 Staatarecht.

fes, duass dem Versicherungsnehmer mit der Befugnis, einen Gerichtsstand zu bezeichnen, ein besonderer Vor - teil habe eingeräumt werden wollen, und von dieser Befugnis habe Däniker durch Bezeichnung seines Wohngitzes Paris als Gerichtsstand Gebrauch gemacht. Seit der dauernden Verlegung des Wohnsitzes nach Bern sei mun offensichtlich ein Wohnsitzgerichtsstand Paris für Däniker ausser Betracht gefallen. Wenn es nun dem Versicherungsnehmer zwar nicht zugestanden habe, die Gerichtsstandsklausel einfach den Verhältnissen in dem Sinne anzupassen, dass an Stelle des früheren Wohnsitzes der spätere getreten wäre, 80 habe anderseits zufolge des Wegfalles der Voraussetzung, daes die Gericbtsstandsklausel wesentlich eine Erleichterung der Rechtsverfolgung für den Versicherungsnehmer begründen sollte, eben kein zureichender Grund mebr bestanden, die Klausel überhaupt noch anzuwenden ; umsoweniger, als die Rekurrentin ihrerseits ihre Pariser Zweigniederlassung seit 1905 aufgehoben habe. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, sich heute noch auf den seinerzeit vorgesehenen Gerichtsstand zu berufen, jedenfalls nicht gegenüber einer vor den ordentlicherweise zuständigen Gerichten des eigenen (gemeingsamen) Wohnsitzstaates angehobenen Klage. Die Anrufung der Gerichtssbandsklausel verstosse mithin gegen Treu und Glauben.

D. — Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern hat die Rekurrentin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der in erster Linie die Abweigung der Unzuständikeitseinrede angefochten wird. Ferner hat siíe zivilrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag : Es sei der Appellationsbof des Kantons Bern als zur Beurteilung des Rechtsstreites unzusbändig zu erklären und es sei demnach dessen Urteil vom 26. März 1930 aufzuheben, unter Kostenfolge. In der Beschwerde wird bemerkt, die Zuständigerklärung des Appellationshofes stelle auch einen Akt der Willkür dar, durch den ÄArt. 4 Setzungen zu einer staatsrechtlichen Beschwerde auch gegeben, seien. Im wesentlichen geht die Begründung der Beschwerde dahin, dass sich der Appellationshof zu Unrecht und in missbräuchlicher Anwendung von Art, 2 des Zivilgesetzbuches über die Gerichtsstandsvereinbarung hinweggesetzt habe. Art. 2 ZGB könne nur da Platz greifen, wo eine an sich nicht klare Bestimmung auszulegen seì. Hier sei die Bestimmung vollständig klar. Die Beweggründe für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung seien unerheblich. Übrigens erkläre sie gich vollständig aus den Umständen. Man habe es mit einer französischen, d. h. einer in Frankreich von einer dort arbeitenden Gesellschaft mit einem dort domizilierten Versicherungsnehmer abgeschlossenen und dem französischen Recht unterstehenden Police zu tun. Es habe nahe gelegen, dass sich der Versicherungsnehmer demjenigen Gerichte unterwerfen wollte, welches ‘mit den Verhältnissen, in denen solche Policen abgeschlossen wurden, insbesondere mit dem anwendbaren. materiellen Rechte am besten vertraut sei.

E. — Das Bundegsgericht, II. Zivilabteilang, ist laut Urteil vom 10. Oktober 1930 auf die zivilrechtliche. Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich nicht um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 des OG handle, sondern um eine Beschwerde wegen Missachtung einer Gerichtsstandevereinbarung. Zur Beurteilung einer solchen Beschwerde könne, da auch die Berufung versage, nur die staatsrechtliche Abteilung zuständig sein, an die diese deshalb gewiesen wurde.

Erwägungen

Da die Zuständigerklärung des Appellationshofes des Kantons Bern, wie schon im Urteil über die zivilrechtliche Beschwerde ausgeführt, nicht auf der Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, sondern auf der Verwerfung der Einrede eines vereinbarten Gerichtesstandes in Verbindung mit der eventuellen Anerkennung des berniAS 586 I — 1930 30

schen Gerichtsstandes durch die Rekurrentin beruht und da es sich bei der Verwerfung jener Einrede lediglich um die Frage der Gültigkeit einer prozessrechtlichen Vereinbarung bandelt, die an sich nach dem kantonalen Recht zu beurteilen ist, s80 kann es sich für das Bundesgericht nur fragen, ob der angefochtene Entscheid staatsrechtlich wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin anfechtbar sei, und davon könnte nach der Sachlage nur dann gesprochen werden, wenn der Entscheid sich als ein willkürlicher, die Garantie der Rechtgleichheit verletzender darstellen würde. Das ist aber gewiss nicht der Fall. Zunächst kann Art. 2 ZGB ohne Willkür auch als subsidiärer kantonaler Rechtsgrundsatz angeseben und deshalb die Gültigkeit und Wirksamkeit einer nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilenden Vereinbarung über den Gerichtsstand, wie sie in Art. 27 des bernischen Zivilprozesses vorgesehen iet, ihm unterstellt werden (nur direkt, im Gebiete des Bundesrechts is6 er bloss auf das materielle Recht anwendbar ; BGE 42 IIT 85). Und wenn nun auch die Berufung auf eine an sich klare Vereinbarung dieser Art nicht leicht als offenbarer Rechtsmissbrauch oder als gegen Treu und Glauben verstossend wird erklärt werden dürfen, wie dies die Kommentatoren, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, fordern, s0 verlöre die Bestimmung ihre Bedeutung, wenn es dem Richter -verwehrt sein golite, unter Umständen auch über eine an sich klare vertragliche Bestimmung hinwegzugehen dann, wenn die Berufung darauf sich als Rechtsmissbrauch darstellt. Das durfte aber hier ohne Willkür angenommen werden. Es iet kaum zweifelbaft, dass die Vereinbarung auf das Tribunal de la Seine wesentlich im Interesse des Versicherungsnehmers getroffen wurde, wie dies in dem von der Rekurrentin eingelegten Gutachten Picot ausgeführt ist. Für die Beschwerdeführerin mochte ein prozessualisches Interesse an der Klausel ebenfalls begründet sein, solange sie in Paris eine Zweigniederlassung unterhielt. Seitdem Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtesverweigerung). X° 70. 449 _ diese eingegangen ist, ist ein solches Interesse kaum mehr vorhanden. Es kann sich höchstens darum handeln, dass die Beschwerdeführerin die Aussicht für einen für gie günstigen Prozessausgang höher einschätzt, wenn der Prozess in Paris beurteilt wird. Eine solche Berechnung

als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen, kann aber weder der Gegenpartei noch dem (erichte zugemutet werden. So durfte der Appellationshof des Kantons Bern wohl annehmen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung ihren Grund und Zweck verloren habe, nachdem der Versicherungsnehmer in die Schweiz zurückgekehrt war und in Frankreich überhaupt keine für den dortigen Gerichtsstand erhebliche Beziehung mehr bestand. Und wenn in der Anrufung einer derart inhaltslos gewordenen Abrede cin offenbarer Missbrauch eines Rechtes erblickt wurde, s0 liegt darin in keiner Weise eine Rechtsverweigerung. Es mag dabei darauf hingewiesen werden, dass die im franzögischen Rechte gebräuchliche, einen Gerichtsstand begründende Election de domicile in der Regel ebenfalls als im Interesse des Gläubigers aufgestellt angesehen wird, derart, dass ihm dadurch ein zweiter Gerichtsstand am domicile élu neben dem ordentlichen Gerichtsstand des Schuldner: zur Verfügung gestellt wird, auf den er eingeitig verzichten kann (vgl. GARSONNET & CÉSAR-BRU, Traité de Procédure, Bd. TI No. 569; FozrexR-HERMAN, Répertoire Gén, Alph. du droit français s. v. Domicile No. 174 und f.). Schliesslich mag bemerkt werden, dass der Appellationshof des Kantons Bern gewiss auch ohne Willkür seine Zuständigkeit durch eine ausdehnende Anwendung von Art. 2 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hätte begründen können.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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