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56 II 116

18. Urteil der I, Zivilabteilung vom 1. April 1930

Sachverhalt

I. i, 8. Hochapfel gegen Bomann.

Gegen eine behauptete Verletzung der Gerichtsestandsvorschriften des französgisch-schweizerischen Staatsvertrages ist der staaksrechtliche Rekurs, nicht die zivilrechtliche Berufung zu erheben. OG Ark. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.

Verschu 1den eines Automobilfahrers an der Tötung eines andern Fahrzeugtenkers infolge unbefugten Vorfah- “ Pens, ÜDErsetztor Geschwindigkeit und Unterlasung der Signalgebung. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37. Unterbreehung des Kausalzusammenhbanges, Mitverschulden, Zufall ? Kem Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung und wegen der Möglichkeit der Wiederverheiratung der Witwe. Gleichsteltang der Witwe mit den Kindern bei der Bemessung der Genugtuung.

4. — Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann, wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen Antomobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der Beklagte fubr am gleichen Tage in Begleitung einer Fräulein Délisle in seinem Automobil « Georges Trat » von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier gesteuerten Wagen, dessen Insassen über das Vorfahren ungehalten waren, da sie gelbst mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km fuhren und da der Beklagte kurz Vor dem Vorfahren einen einzigen Hornstoss abgegeben hatte. Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fahrenden Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem vorzufahren und gab zu diesem Zweck unmittelbar Vor dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das geschah etwa 16—18 Meter westlich der bernisch-solotharnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite ungefähr 6—8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon sast vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe gseines rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte, um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf 118 Obligationenrecht. N® 18.

der Strasse befindliche Geleizge der Bahn und beinahe über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten _ Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke parallel den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der Widerstand der herausragenden Schienen und der Strassenwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht, die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fabrzeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt, Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen eines Schädelbruches.

Arrest . .

B. — In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafverfahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren adhäsionsweise geltend gemacht :

« Der Beklagte habe der Klägerschaft die Kosten für die Bestattung ihres Gatten und Vaters Hans Romann im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 % seit 22. September 1928.

Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerentschädigung von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 6 % geit 22. September 1928. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst 6 %, geit 22. September 1928 zu entrichten. » O. — Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amtsgericht Balsthal den Beklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zuwiderhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer Obligationenrecht. N9® 18. 119 Busse von 60 Fr. verurteilt. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen.

D. — Nachdem die Klägerin an das Obergericht appelBert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929 die Busse wegen Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt, den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen : 1. an Witwe Romann-Árni a) als Versorgerschaden 30,000 Fr. nebst 5 % Zins geit 18. September 1928, 0) an die Bestattungskosten 1000 Fr., c) für Autoreparaturkosten 3743 Fr., d) als Genugtuung 1000 Fr. ;

2. an die Kinder Hans, Willy, Grety, Max und Karl Romann eine Versorgerentschädigung von 14,176 Fr. nebst 5 %, Zins seit 18. September 1928 und eine Genugtuung von zusammen 4000 Fr.

E. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, soweit es den Zivilpunkt betrifft, rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, das Obergericht des Kantons Solothurn, sowie jedes schweizerische Gericht sei zur Beurteilung des Zivilpunktes unzuständig zu erklären, eventuell seien die Ansprüche der Klägerin vollständig abzuweisen, ganz eventuell seien die Entschädigungsansprüche erheblich herabzusetzen und die Genugtuungsforderungen abzuweisen.

ff. — Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen und den Antrag gestellt, die Versorgerentschädigung an die Klägerin Frau Romann-Arni sei auf 40,000 Fr. nebst Zins, der Schadenersatz für das Automobil auf 5743 Fr. und die Genugtuung für die Witwe sei auf 5000 Fr. zu erhöhen.

129 Obligationenrecht, N° 18.

Erwägungen

1. Die Bejahung der Zuständigkeit der herwärtigen * Gerichte zur Beurteilung der geltend gemachten Zivilansprüche durch das Obergericht des Kantons Solothurn kann auf dem Wege der Berufung nicht angefochten werden. Dem Beklagten wäre zur Rüge der behaupteten Verletzung der Art. 1 und 7 des franzögisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 gemäss Art. 113 Zaff. 3 der Bundesverfassung und Art. 175 Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG der staatsrechtliche Rekurs an die staatsund verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu Gebote gestanden. Im Gegensatz zu frühern Urteilen (vgl. BGE 42 IT $. 310, 45 II 8. 243) hat das Bundesgericht in seiner neuern Rechtsprechung erkannt, dass eine Gerichtsstandsfrage in einer der Berufung unterliegenden Zivilrechtsstreitigkeit nicht als Präjudizialpunkt zugleich mit der Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet werden kann (vgl. BGE 50 II 8. 153, 412). Ein staatsrechtlicher Rekurs ist nicht erhoben worden. Das Urteil der Vorinstanz ist daher nach dieser Richtung rechtskräftig geworden, und das erste Berufungsbegehren ist & zuweisen. ° Die Einrede der Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte wäre zudem unbegründet gewesen. Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht Balsthal vorbehaltlos auf die Sache eingelassen, denn er hat in einer Eingabe um Erbebungen über das Vermögen des getöteten Romann ersucht und an der Hauptverhandlung einen Antrag zur Sache gestellt. Er kann die Zuständigkeit vor den obern Instanzen nicht mehr bestreiten.

Der Beklagte hat ausserdem noch vor Bundesgericht ausdrücklich zugegeben, dass die schweizerischen Gerichte zuständig seien, sofern der Strafpunkt in einem Adhäsionsprozess die Hauptsache bilde. Das triff im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten zu. Die Anklage wegen fahrlässiger Tötung war im Vergleich zu den Zivilansprüchen keine Nebensache. Das Erfordernis der Zulassung des vom verfassungsmüssigen Gerichtsstande abweichenden forum delicti commissì im Adhäsioneprozess, dass der Strafpunkt die Hauptsache sei, wurde aufgestellt, damit nicht, namentlich bei Ebrverletzungen und Übertretungen, die Einleitung eines Strafverfahrens zum blossen Vorwand für eine Umgehung der Gerichtsstandsvorschriften gemacht würde. Ein solcher Fall liegt hier offenbar nicht vor. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass sich die französische Rechtspreehung zum Gerichtsstandsvertrag von 1869, deren Richtigkeit hier allerdings bezweifelt werden könnte, schon auf den Standpunkt gestellt hat, dass sich die Gerichtsstandsbestimmungen des Staatsvertrages überhaupt nicht auf ausserkontraktliche Zivilansprüche beziehen, sondern nur auf vertragliche (vgl. Journal de Droit International Privé, publié par CLUNET, 33° année, 1906, p. 1113).

9. Nach Art. 36 des interkantonalen Konkordates über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April 1914 darf die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges auf dem flachen Land und im offenen Feld niemals 40 km in der Stunde überschreiten. Das Obergericht spricht zwar in dem angefochtenen Urteil gelegentlich von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km. Es ist jedoch nicht ersichtliech, welche Vorschrift es dabei im Sinne hatte. Da ein kantonaler Rechtssatz mit einer solchen grössern Höchstgeschwindigkeit vor dem Konkordat bei vorbehaltlosem Beitritt des Kantons keinen rechtlichen Bestand haben könnte, muss auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass Hochapfel und Romann auf der Unfallstrecke nicht rascher als 40 km fahren durften. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben beide diese Vorschrift verletzt. Der Bektagte hat die Widerrechtlichkeit seiner Geschwindigkeit überdies dadureh zugegeben, dass er gegen das ihn zu einer Busse 122 Obligationenrecht. N® 18, wegen Verletzung der Geschwindigkeits- und Signalvorschriften verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtes __ Balsthal nicht appelliert hat.

Er behauptet freilich, er sei nicht mit 80—90 km Geschwindigkeit gefahren, sondern nur mit 60—70 km und nicht rascher als Romann. Allein abgesehen davon, dass auch 60—70 km vorschriftswidrig gewesen wären, ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es bedeutend mehr als 60—70 km gewesen sein müssen, für das Bundesgericht verbindlich. Es wäre auch nicht wohl möglich gewesen, dass der Beklagte nacheinander die Wagen Moginiers und Romanns eingeholt hätte, wenn er nicht schneller gefahren wäre. Die Tatsache, dass auch Romann mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, vermag den Beklagten nicht zu entschuldigen, sondern sie belastet ihn, da das Überholen eines selbst schon bedeutend zu rasch fahrenden Wagens umso unverantwortlicher war. Mit Recht hat denn auch das Obergericht den entscheidenden Fehler des Beklagten nicht in der verbotenen Geschwindigkeit an sich erblickt, sondern im Vorfahren. Wenn der Beklagte, wenn auch mit zu grosser Geschwindigkeit, hinter dem Fahrzeug Romanns geblieben wäre und das Vorfahren unterlassen hätte, wäre der Unfall nicht erfolgt.

Der Beklagte hat vor dem Überholen nicht nur kein genügendes Signal gegeben und beim Überholen offenbar zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt und s0 gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefabr, s0 dass er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss. Der Beklagte sah und kannte alle diege Umstände. Seine Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt, es sei gerade noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sondergleichen. Der Beklagte musste als geübter Fahrer wisgen, dass bei der übersetzten Geschwindigkeit die geringste Berührung des Wagens Romanns dessen Insassen in Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen Grund angeben konnte, s80 dass angenommen werden muss, die blosse Lust an einer ragenden Fahrt oder der falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust eines Menschenlebens geführt, n

3. Der Beklagte macht weiter geltend, der Kausalzusammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unterbrochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Erreichung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn wieder habe einnehmen wollen ; dann seien ihm die schlechte Beschaffenheit der Strasse und der Geleise und seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis geworden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen werden muss, Romann habe nach der Ablenkung durch die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden Zufall oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder gewonnen, sondern durch einen energischen Willensakt, der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen ist, so0 kann doch von einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenbanges keines Rede sein. Selbsb wenn nämlich Bomann während der 1,56 Sekunden, die er brauchte, um die gerade Strecke von 25—27 m zwischen den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahrzeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte . 124 Obligationenrecht, N° Ig.

Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern zwischen den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die Eigenschaften der Strasse als Ursache des Unglückes an die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.

4. Es bleibt in Bezug auf die Hanptberufung zu prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschulden an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende Umetände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herabZzusetzen vermögen. E Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den Aussagen der Fräulein Délisle geht im Gegenteil hervor, dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassenmitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht, Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlossen; dass durch das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet. So könnte es sich eher fragen, ob Romann nieht gut getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin nicht darin liegen, dass er dem Beklagten den möglichen Platz zum Vorfahren überliess.

Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen Fehler begangen ; doch steht es nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerechnet werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre, hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwindigkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Umständen noch grösser und gefährlicher sein können.

Obligationenrecht. NS 18. ' 125 Nachdem Romann den Sturz nach rechts vermieden hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst die Geschwindigkeit erheblich herabgesetz6 hätte. Bis zur Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der verhältnismässig Kkleinsten Gefahr zwischen den Schienen weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer der drei von ‘der Vorinstanz zugezogenen technischen drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Experten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese Überlegung leichter zu machen, als in dem Augenblick, wo sie notwendig gewesen wäre. Es stand Romann zu wenig Zeit zur Verfügung, um s0 zu überlegen. Der Entschluss war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden gemacht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine Leitungsstange gestreift hatte und wo das Strassenbord und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vorfahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen war derart fabrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augenblicke der höchsten Gefahr bei der Bemessung des Verschuldens nicht in Betracht fallen kann.

Die Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes durchaus in gutem Zustand. Sie war aber eben nicht zum Vorfahren unter den obwaltenden Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum Verhängnis wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte, nach der Überwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe, steht aber nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unglück, insofern, als das Strassenstück mit den Geleisen eben gar nicht für die Motorfahrzeuge eingerichtet und bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch 126 Obligationenrecht. N° 18, das schuldhafte Verhalten Hochapfels darauf geraten war. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklagten für den vollen angerichteten Schaden haften zu lassen und die Hauptberufung abzuweisen.

9. Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans Bomann von dem auch durch die Kläger als Grundlage gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Beanstandung dieser Schätzung durch Frau Romann kann nicht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundesgericht bindende tatsächliche Annahme der Vorinstanz handelt.

Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital nach der Piccard’schen Tabelle und der richtigen Berechnung der Vorinstanz 835, 976 Fr. Die Vorinstanz hat jedoch davon einen Abzug von 10 °4 für die Vorteile der Kapitalabfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe auf rund 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei Anwendung der genannten Tabellen und des höhern Kapitalisationszinsfusses nicht gerechtfertigt, wie das Bundesgericht in seinem Urteil i. S. D. gegen B. vom 23. November 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 IT 8. 429, und THILO, im Journal des ‘Tribunaux, 1929, p. 413, BGE 46 IL 8. 53). Frau Romann hat daher grundsätzlich Anspruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und es frägt sich nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wiederverheiratung ein entsprechender Abzug zu machen sei. In Übereinstimmung mit den Urteilen i. 8. Hinnen gegen Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54II 8. 298) und i. 8. Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht) ist jedoch davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung immerhin ungewiss ist und da auch bei einer Wiederverheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sich bringt.

6. Die durch die Anschlussberufung begehrte Erhöhung des Schadenersatzes für das arg besehädigte und jetzt minderwertige Automobil von 2000 Fr. ist ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr. beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise Zzerstörten Automobile wird der Schaden erfahrungsgemäss nicht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten und augebesserten Wagens erheblich unter demjenigen eines neuen steht.

7. Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht zugesprochen werden. Es liegt entgegen ihrer Auffassung keine Verletzung von Bundesrecht darin, dass sie bei der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleichgestellt worden ist. Der seelische Schmerz der Kinder, die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sie ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebensgo gross und anhaltend sein, wie der der Ehefrau.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für Versorgerschaden zugesprochene Guthaben auf 35,976 Fr. nebst 5% Ziss seit 18. September 1928 und dass der ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen Minderwertes des Automobils auf 5743 Fr. erhöht wird.

Im übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 1929 bestätigt.

Citato in