Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

56 III 189

47. Entscheid vom 29. Oktober 1930 i. S. Ofenfabrik Surses" Eine Aktiengesellschaft, über die das KonKursverfahren eröffnet, mangels (zur Kostendeckung genügender) Aktiven eingestellt und hernach mangels Sicherheitsleiebung geschlossen worden ist, kann nicht mehr betrieben werden.

Ne peut plus être poursuivie la société anonyme déclarée en faillite, dont Ia Hiquidation a été suspendue pour cause d’insuffisance des biens (pour couvrir les frais), puis clôturée faute de sûretés.

Non può essere oscussa la società anonima dichiarata in fallimento, la cui liquidazione fu sospesa per insufficienza di beni (per coprire le spese), poi chiusa per mancanza di garanzie.

199 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. Ne 47.

Am 24. Juni 1930 wurde über die Aktiengesellschaft Ryllo der Konkurs eröffnet. Da laut dem Konkurs- . inventar an Aktiven nur Fahrnisgegenstände und Guthaben im Schätzungswerte von 1034 Fr. 20 Cts. bezw. 100 Fr. vorhanden waren und an ersteren das Retentionsrecht für Mietzins im Betrage von 3300 Fr. beansprucht wurde, verfügte der Konkursrichter am 26. Juni die Einstellung des Konkursverfahrens. Die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung mit der Anzeige, dass, falls nicht binnen zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens begehre und für die Kosten hinreichende Sicherheit leiste, das Verfahren geschlossen werde, blieb erfolglos.

Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betreibungsamt Bern-Land der Byllo A.-G. am 12. August einen Zahlungsbefehl (Nr. 30,747) und, nach Unterbleiben des Rechtsvorschlages, am 6. September die Pfändungsankündigung zu.

Am 15. September führte « der frühere Geschäftsführer der Ryllo A.-G. » Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändungseankündigung, den er damit begründete, dass zufolge Löschung im Handelsregister die Aktiengesellschaft Ryllo nicht mehr als Rechtssubjekt bestehe.

Die kantonale Aufsichtsebehörde hat am 26. September 1930 die Beschwerde zugesprochen und die Betreibung Nr. 30,747 als nichtig aufgehoben.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Anordnung des Pfändungsvollzuges.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht m Erwägung :

Schon in BGE 53 ITT Ss. 187 ist ausgesprochen worden, dass eine Aktiengesellschaft, über die das Konkursverfahren eröffnet, mangels Aktiven eingestellt und hernach mangels Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten besteht und daher auch nicht der Zwangsvollstreckung durch Pfändung unterliegt. Hieran ist fesbzuhalten, und zwar namentlich auch in dem bier zutreffenden, damals bereits ins Auge gefassten Falle, dass etwelche Aktiven vorhanden sind, die aber voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens hinreichen, sei es nicht verpfändete Aktiven, sei es dass unversicherte Gläubiger das Bestehen von behaupteten Pfandrechten bestreiten wollen. Wie bereits damals ausgefübrt und vom Gesetz eindeutig bestimmt worden ist (SchKG Art. 230 : « das Verfahren geschlossen werde »), zieht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beim Ausbleiben der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten nicht den Widerruf, sondern vielmehr den Schluss des Konkursverfahrens nach sich. Somit bleibt es bei der gemäss Art. 176 SchKG und 28 der Handelsregisterverordnung im Anschluss an das Konkurserkenntnis vorgenommenen Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister. Die infolge Konkurses im Handelsregister gelöschte Aktiengesellschaft aber wird nur noch insofern und für solange aufrechterhalten, als es zur Abwickelung der Liquidation ihres Vermögens auf dem Wege des Konkursverfahrens notwendig ist. Sowohl für als gegen sie kann nun nurmehr in der Weise vorgegangen werden, wie es die Bestimmungen über das ordentliche oder das summarische Konkursverfahren — mit Einschtuss des Art. 269 SchKG über nachträglich entdeckte Vermögensstücke — oder über die Verwertung verpfändeter Grundstücke und analog anderer verpfändeter oder retinierter Vermögensstücke (vgl. BGE 53 IIT S. 191) zugunsten der Pfandgläubiger nach erfolgter Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken) vorsehen. Gerade die letztere Vorschrift hat nur deshalb aufgestellt werden können und müssen, weil die infolge Konkurses im Handeleregister gelöschte Aktiengesellechaft nur noch zu Konkurszwecken weiterbesteht 192 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechtssubjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern ebensowenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern ; denn andernfalls hätte es diesger Vorschrift nicht bedurft, die eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens vorgieht (vgl. BGE 56 III 8. 120). Dass die Rekurrentin demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40 SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, der Konkur sbetreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl. BGE 53 IIT $. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Konkursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbelasteten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraussichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen, Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläubiger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen der Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen. anheimfällt. Entsprechendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich welcher ein Gläubiger sich Pfandrechte anmasst, ohne die Durchführung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Entdeckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigern versagt, für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspruchen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche VerEd mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möchten. Thnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Versügung zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich, sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nachdem síe keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kosten des

summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentin nun einen Nachteil erleidet, weil sie die hiefür gesetzie Frist verstreichen liess, ohne siích um die Rechtsgrundlagen des behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, s0 hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.

Dispositivo

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entecheid vom 1. November 1930 i. S. Kanton Bern.

Abzolut un pföndbhbar sind die Forderungen an Versichserungskassen fürkantonale oder Gemeindebeam te, wenn sie nach kantonalem Rechte nicht abtretbar gind, OR Art. 362 Abs. 1.

Sont totalement insaigissables les créances contre les CAISSCsS d’aszurance de fonctionnaires cantonaux OU Communaux lorsque, en vertu du droit cantonal, elles sont incessibles Sono impignorabili totalmente le prestazioni delle casse (li assicurazioni di impiegati cantonali o comunali quando s0no incessibili a stregua del diritto cantonale (art. 3882 cap. 1 CO). Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Steuerbehörden des Kantons Bern die vom Betreibungsamt Biel abgelehnte Pfändung des das Existenzminimum übersteigenden Teiles der Invalidenrente, die der Rekursgegner von der Invaliden-, Witwen- und Waisen-Versicherungskasse für die ständigen Beamten, Angestellten

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 57 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 40, Art. 176 e Art. 269 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in