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57 I 39

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Januar 1981

Sachverhalt

I. i. Ss. Betriobsgesellzechaft des Cinéma Rapitol in Bern A.-G : gegen Regierungerat Bern.

Eine Handelsgesellschaft, die v or Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde, iet auf Begehren eines Berechtigten wieder einzutragen, sofern sich dieses Begehren nicht als Rechtsmissbrauch erweist.

A. — Die Betriebsgesellschaft des Cinéma Kapitol in Bern A.-G. (in der Folge kurz mit Betriebsgesellschaft bezeichnet) hat mit verschiedenen Filmverleihanstalten, u.a. auch mit der Firma Leofilm Zürich und der MonopolFilm A.-G. Zürich, Filmmietverträge abgeschlossen. Hiebei wurden für die Verträge mit der letztgenannten Gesellschaft — ob auch für andere ist aus den Akten nicht ersichtlich — gedruckte Vertragsformulare verwendet, wie sie vom Filmverleihverband in der Schweiz gemeinsam mit dem Schweiz. Lichtspieltheater-Verband ausgearbeitet worden sind. Diese enthalten in Art. 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen die Bestimmung : « Bei Verkauf oder Vermietung eines Etablissements haftet der Mieter auch 40 Verwaltungs+ und Disziplinarreehtapfloge.

für seinen Nachfolger für die Erfüllung des Vertrages. Der Vertrag muss dem Käufer überbunden werden, und ist der Mieter verpflichtet, den Verleiher von der Veräusserung des Theaters sofort zu verständigen. » Im Vertrag mit der Monopol-Film A.-G. wurde eine Dauer bis 21. Oktober 1930 vereinbart.

Anfangs 1930 wurde der Kapitol-Cinéma von Luigi Pistone und Camillo Bogliani übernommen, und es schlossen diese mit der Betriebsgesellschaft am 31. Januar 1930 eine Vereinbarung ab, wobei u.a. bestimmt wurde : « Les cessionnaires se chargeront en date du 15 février — au prorata du temps — de tous les différents contracts, des asSUrances, de la location de films, des conventions avec les journeaux etc. etc. passés par le cédant en l’affaire du « Kapitol », Il va de soi que le cédant paye lui-même et intégralement tous les engagements et toutes les échéances

résultant de l’exploitation de l’affaire du « Kapitol » jusqu’au 15 février 1930, » Pisbone und Bogliani richteten daraufhin das genannte Theater zur Aufführung von Sprechfilmen ein, was sie veranlasste, den bisherigen Vermietern von stummen Filmen bekannt zu geben : « Nous venons vous communiquer qu’aujourd’hui même nous avons pris la décision d’installer de film sonore au Capitole... Par suite de cette décision, nous s80mmes obligés de suspendre tout à fait les contracts en cours avec vous .» Daraufhin antwortete die Firma Leofilm am 6. März 1930, dass von einer Suspendierung der von Pistone und Bogliani übernommenen Verträge nicht die Rede sein könne.

Inzwischen hatte die Generalversammlung der Betriebsgesellschaft am 24. Februar 1930 ihre Auflösung beschlossen, worauf die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Die bezügliche Veröffentlichung erfolgte im Schweiz. Handelsblatt vom 3. März 1930.

B. — In der Folge verlangten vier Ansprecher, worunter auch die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., die Wiedereintragung der Betriebsgesellschaft, da ihnen dieser mietverträgen zustünden. Die Justizdirektion des Kantons Bern stellte daraufhin umfangreiche Erhebungen an ; u. a. holte sie einen Bericht der Bernischen Treuhand A.-G. ein, die zum Schlusse gelangte, dass das einbezahlte Aktienkapital der Betriebsgesellschaft im Betrage von 20,000 Fr. als gänzlich verloren zu gelten habe. Am Tage der Auflösung habe (inklusive diesen Verlust des Aktienkapitals) ein Passìivsaldo von 71,714 Fr. 20 Cts. bestanden. Vor der Auflösung der Gesellschaft seien sämtliche Aktiven, bestehend aus Mobiliar und Betriebseinrichtungen, veräussgert worden. Der Verkaufserlös sei durch Verrechnung zur Bezahlung von Schulden verwendet worden, s80 dass am Auflösungstage keine Aktiven mehr vorhanden gewesen seien. Gläubiger der Schulden von 51,714 Fr. 20 (ts. sei J. Hermann sen., der Leiter und Hauptaktionär der Betriebsgesellschaft gewesen zu sein scheint. Dieser habe Schulden der Gesellschaft im Betrage von 82,049 Fr. 65 Cts. bezahlt, während ihm andererseits 30,335 Fr. 45 Cts. belastet worden seien.

Gestützt auf diese Erhebungen forderte die Justizdirektion des Kantons Bern die Ansprecher auf, sich darüber zu äussern, ob sie angesichts dieses Berichtes auf ihren Wiedereintragungsbegehren beharren. Dabei bemerkte sie, die Wiedereintragung hätte offenbar den sofortigen Konkurs der Gesellschaft, die ohne Vermögen sei, zur Folge. Für die Kosten der Wiedereintragung müssten die Gesuchsteller haftbar gemacht werden, wenn diese von der Betriebesgesellschaft . nicht erhältlich seien.

Die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G. beharrten auf ihren Begehren, C. — Mit Verfügung vom 28. Oktober 1930 erkannte der Regierungsrat des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen, dass die Betriebsgesellschaft zur Wiedereintragung verpflichtet sei. Falls die Eintragung nicht innert zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheides erfolge, so0 werde diese von Amtes wegen, nebst einer Ordnungsbusse, verfügt. Die Kosten des 42 Verwaltungs- und Diszipliuarrechtspflege.

Verfahrens im Betrage von 30 Fr. seien von der Betriebsgesellschaft zu tragen. Bei Unerhältlichkeit haften die Gesuchsteller, die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., je zur Hälfte.

D. — Hiegegen hat die Betriebsgesellschaft am 19. November 1930 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Ablehnung der Wiedereintragung, weil keine Forderungen mehr gegen die gelöschte Gesellschaft bestünden. Die in Frage stehenden Filmmietverträge seien von Pistone und Bogliani privativ übernommen worden, und die Gläubiger hätten dieser Übernahme zugestimmt, s80 dass hieraus keine Forderungen mehr gegen die Betriebsgesellschaft abgeleitet werden könnten. Zudem wäre übrigens angesichts des Liguidationsverlustes von einer Wiedereintragung kein Nutzen für die Ansprecher zu erwarten, Sowohl der Regierungsrat des Kantons Bern als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement tragen auf A bweisung der Beschwerde an.

Erwägungen

I. — Nach der ständigen Praxis des Eidgenössischen „Justiz- und Polizeidepartementes (vgl. Sammlung Stampa Nr. 43-47, 50-51), der sich auch das Bundesgericht, seitdem ihm die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diesem Gebiete übertragen worden ist, angeschlossen hat (vgl. die Urteile vom L1. September 1929 i. S. Hero Biscuits A.-G. ; vom

11. Februar 1930 i. S. Jäger ; vom 3. Juni 1930 i. Ss. Kirchheimer und Konsorten) darf eine Handelegesgellschaft vor Beendigung der Liquidation im Handelsregister nicht gelöscht werden. Die Liquidation ist aber nicht abgeschlosen, solange noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Zeigt es sich, ‘dass cine Löschung zu Unrecht erfolgt ist, 80 können die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Dabei genügt es, dass ein Glänbiger eine Forderung glaubhaft Begistsrsachen, N® 7. 43 macht ; ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern bleibt dem Zivilprozess vorbehalten. Auf diese Rechtsprechung, die die Vorinstanz zur Grundlage ihrer Verfügung gemacht hat, zurückzukommen, besteht kein Anlass.

2. Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch als glaubhaft erachtet, dass den Ansprechern noch Forderungen der gelöschten Gesellschaft gegenüber zustehen. Es steht fest, dass die Betriebsgesellschaft mit diesen Firmen Filmmietverträge abgeschlossen und dass sie die gemieteten Filme nicht alle aufgeführt und bezahlt hat. Damit ist als glaubhaft dargetan, dass diesen Firmen noch Forderungen aus diesen Verträgen zustehen. Fraglich könnte höchstens erscheinen, ob diese Verträge von Pistone und Bogliani, unter Entlastung der bisherigen Schuldnerin, übernommen worden seien. Zutreffend erachten so0wohl der Regierungsrat des Kantons Bern, wie auch das Fidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Beweis hiefür nicht ohne weiteres als erbracht. Es braucht hier nicht näher darauf eingetreten zu werden, ob in dem von der Betriebsgesellechaft mit Pistone und Bogliani abgeschlossenen Vertrag vom 31. Januar 1930 eine Schuldübernahme zu erblicken und ob aus der zwischen der Betriebsgesellschaft und den heutigen Ansprechern gewechgelten Korrespondenz zu schliessen sel, dass den letztern von dieser Schuldübernahme Kenntnis gegeben wurde und dass diese ihrerseits hiezu ihre Zustimmung gegeben haben. Denn auf alle Fälle ist nicht dargetan, dass die Ansprecher unter Verzicht auf die in Art. 22 der Vertragsbedingungen aufgeführte Vertragsklausel die Betriebs- gesellschaft aus 1hrer Schuldpflicht entlassen haben. Zudem behaupten Pistone und Bogliani, was ebenfalls nicht hinlänglich abgeklärt erscheint, dass die hier in Frage stehenden Verpflichtungen vom Vertrage vom

31. Januar 1930 ohnehin micht berührt worden seien.

3. FErscheinen somit die Gesuche um Wiedereintragung der Betriebsgesellschaft an sich als begründet, s0 bleibt noch zu untersuchen, ob sie micht deshalb abzu- 44 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespfloge, weisen seien, weil gie sich als Rechtemissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhbältnisse Anwendung findet, darstellen. Die Betriebsgesellachaft weist nämlich darauf hin, dass die Ansprecher angesichts des Liquidationsverlustes von einer Wiedereintragung ohnehin keinen Vorteil zu erwarten hätten. Das ist nicht stichhaltig. Nachdem eine rechtsbeständige Schuldübernahme durch Pistone und Bogliani von diesen bestritten wird und nicht einwandfrei feststeht (und die Akten auch zudem keine Anhaltspunkte über die Zahlungsfähigkeit dieser angeblichen Schuldübernehmer enthalten), muess den Angsprechern die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an die Betriebsgesellschaft als Schuldnerin halten zu können. Irgendwelche Aktiven scheint diese allerdings nicht mehr zu besitzen. Allein es ist ja nicht ausgeschlossen, dass die Liquidation der vorhandenen Vermögensobjekte Anfechtungsansprüche. begründet hat, deren allfällige Geltendmachung man den Angsprechern nicht dadurch“ zum vorneherein verunmöglichen darf, dass man ihnen eine Feststellung ihrer Forderungsansprüche gegen die Betriebsgesellschaft verwehrt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

8. Auszug aus dom Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. März 1921 i. S. Beunner gegen die Aufsichtsbehördse über das Handelsragizter des Kantons St. Gallen, Die in Art. 13 letzter Absatz HRegVO für die EintragsPflicht aufgestellten Mindestanforderungen Können trotz der seit. Erlass dieser Verordnung eingetretenen Geldentwertung nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden. 4A. — Mit Entscheid vom 11. März 1931 hat die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen auf Antrag dieses Amtes hin den Max Brunner-Suter, Wirt zum Hotel und Restaurant Bahnhof St. Fiden-St. Gallen Ost, gestützt auf Art. 865 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 litt. d der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 (HRegVO) verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen unter der Androhung, dass, falls die Anmeldung nicht innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheides erfolgen sollte, diese von Amtes wegen vorgenommen würde. Der Entscheid stützt sich auf eine Feststellung des Betreibungsamtes St. Gallen, wonach der Jahresumsatz Brunners 35,000 Fr. beträgt.

B. — Hiegegen hat Brunner am 18. März 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entscheides. Zur Begründung führte er aus, zwar sei richtig, dass nach der HRegVO Gastwirte mit einem Jahresumsatz von über 19,000 Fr. der Eintragungspflicht unterworfen seien. Allein diese Verordnung stamme aus dem Jahre 1890, d. h. aus einer Zeit, in welcher gegenüber heute noch ganz andere Geldverhältnisse geherrscht hätten. Infolge der seither eingetretenen starken Geldentwertung habe sich die Wirkung dieser Vorschrift bedeutend verschärft, s0dass heute eine Menge von Geschäftsbetrieben der Fintragungspflicht unterstellt werden, die man früher zufolge ihrer geringen Bedeutung hievon habe ausschliessen wollen. Hiezu gehöre auch der Beschwerdeführer, dessen Betrieb unter keinen Umständen als ein « nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Gesetzes erachtet werden könne, zumal, da er kein den Wert von 2000 Fr. erreichendes Warenlager besitze.

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen : earn Der Beschwerdeführer will nun aber behaupten, dass die HRegVO unter den heutigen Verhältnissen nach dieser Richtung (Statuierung der Eintragspflicht bei einem

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 865 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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