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57 I 79

15. Urteil vom 16. Mai 1981: S. Luzerner Kantonalbank gegen Einwohnergemeinde Luzern.

1. Gemeindesteuerpflicht des Stagtes fiir seine nicht òffentlichen Zwecken dienenden Grundstiicke : — Unter dem Staat kònnen ohne Willkiir such die selbstàndigen stastlichen Anstalten verstanden werden. Erw. 2 u. 3. — — Rechtsungleichheit. Erw. 4. — Unter éffentlichen Zwecken kònnen ohne Willkiir nur die Aufgaben verstanden werden, welche nur vom Staate und von

diesem seinem Begriffe nach notwendig zu erfiillen sind.

Erw. 5. — —- Rechtsungleichheit. Erw. 6.

2. Aufhebung der widersprechenden Bestimmungen des bisherigen Rechts : vor Art. 4 BV zuléssige Auslegung. Erw. 7.

A.— Das luzernische Steuergesetz vom 22. September 1922 bestimmt : unter « A. Staatssteuer ».

§ 3. « Von der Einkommenssteuer sind befreit :

Zifît. 2. Der Staat und seine Anstalten. » § 10. « Von der Vermògenssteuer sind befreit :

Zifî. 1. Das Vermbògen der gemiss § 3 von der Einkommenssteuer Befreiten. » unter «B. Gemeindesteuern».

§ 64. « Zu Gemeindezwecken sind auch das Einkommen und das Vermogen von Grundstiicken, welche dem Staate oder andern Gemeinden gehòren und nicht éffentlichen Zwecken dienen, steuerpflichtig. » Die heutige Rekurrentin, die Luzerner Kantonalbank ist gemiss § 1 des luzernischen Kantonalbankgesetzes « ein staatliches Bankinstitut mit dem Rechte der juristischen Persénlichkeit ». Der Staat stellt ihr das Dotationskapital und haftet fir ihre Verbindlichkeiten, soweit die eigenen Mittel nicht ausreichen ; dafir fallt der Reingewinn in die Staats-, bezw. Armenkasse des Kantons. Der Grosse Rat des Kantons Luzern ibt die Oberaufsicht aus und wéhlt die obersten Verwaltungsorgane. Die Rekurrentin ist zu allen soliden Bankoperationen erméchtigt und hat als Depositenanstalt fir alle òffentlichen Gelder zu dienen, fiir die der Staat verantwortlich ist.

Die kantonale Finschétzungskommission fir die juristischen Personen hat am i. Màrz 1927 die Rekurrentin wie folgt eingeschàtzt :

Vermòbgen:

Kantonalbankgebiude : Katasterschatzung Fr. 1,120,000.— 50 % steuerbar, weil nicht zu Bankzwecken beniitzt . . . . Fr. 560,000 Hotel Brinig : ‘Katasterschatzung Fr. 185,000, Nicht dem Bankbetrieb dienend und daher steuerbar . . . . ..... » 123,500 Somit steuerpflichtiges Vermògen . . . . Fr. 683,500 Einkommen:7 % auf dem steuerbaren:

Vermògen . . . . +.» 47,845 Im Einspracheentscheid - vom 8 Februar 1928 wurde die Verméogensveranlagung auf 683,000 Fr. beibehalten, die Einkommensveranlagung dagegen auf 4,47 % des steuerbaren Vermògens = 30,000 Fr. herabgesetzt.

Auf eine von der Rekurrentin gegen diesen Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde zog die kantonale Steuerrekurskommission in Erwégung :

§ 7 des Kantonalbankgesetzes, wonach die Kantonalbank von ihren nicht dem Bankbetrieb dienenden Liegenschaften (nur) die Katastersteuer zu entrichten gehabt habe, gelte seit Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 22. September 1922 in der Tat nicht mehr, weil § 107 StG alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben habe und weil der Gesetzgeber die im gleichen Gesetz abgeschaffte und mit dem System unvereinbare Katastersteuer doch wohl nicht gerade inbezug auf die Kantonal. bank habe aufrecht erhalten wollen. Die Luzerner Kantonalbank sei also fiir die hier in Frage stehende Steuerperiode 1924-1927 auf Grund des Steuergesetzes vom 22. September 1922 zu veranlagen.

Aus § 3 Ziff. 2 in Verbindung mit § 10 StG folge die vollstàndige Steuerbefreiung der Rekurrentin in Vermògen und Einkommen gegeniiber dem Staat. Gegeniiber der Gemeinde dagegen sei die Rekurrentin nach der Praxis steuerfrei inbezug auf das fahrende Vermégen und das hieraus sowie das aus gewerblicher Tàitigkeit fliessende Einkommen, und beschrinkt steuerpflichtig inbezug auf das liegende Vermogen und das aus diesem fliessende Finkommen* namlich :

§ 64 StG finde ausser auf den Staat auch auf die staatlichen Anstalten Anwendung, bezw. es seien unter dem 82 Stantsrecht.

vom Gesetzgeber verwendeten Worte « Staat » auch die staatlichen Anstalten zu verstehen. Diese Vorschrift wolle ja nur, dass den Gemeinden der gelegenen Sache nicht infolge der Steuerfreiheit von Staat und Gemeinde als Eigentiimer oder Nutzniesser auch nicht éffentlichen Zwecken dienender Grundstiicke « das feste Fundament jeder Steuerhoheit, Grund und Boden », entzogen werde. Diese Erwàigungen trifen auf die grundbesitzenden staatlichen Anstalten wie auf den grundbesitzenden Staat selber zu.

Nach der dem § 64 StG in der Praxis gegebenen Auslegung (welche Praxis in BGE vom 27. Juli 1926 i. S. Ortsbiirgergemeinde Luzern bestàtigt worden sei), sei der Staat (eine staatliche Anstalt) fir ihre Grundstiicke gegeniiber den Gemeinden nur insoweit steuerfrei, als diese Grundsticke unmittelbar òéffentlichen Zwecken dienen. Ein unmittelbares Dienen zu òffentlichen Zwecken kònne aber bloss dann angenommen werden, wenn die Liegenschaft selbst, nicht nur ihrem Ertrage nach der Òffentlichkeit diene.

Dieses Kriterium treffe bei den der Rekurrentin gehòrenden Grundstiicken nur insoweit zu, als sie als Depositenanstalt fiir Gffentliche Gelder, nicht insoweit sie dem eigentlichen Bankbetriebe dienten, oder sogar vermietet selen. Denn der Bankbetrieb im besondern gehe nicht in Erfillung einer dem Staate obliegenden éòffentlich-rechtlichen Verpflichtung vor sich, wenn er auch in weitem Maasse im éffentlichen Interesse liege und seine Ertràgnisse zur Erfillung éòffentlicher Aufgaben verwendet wilirden.

Fiir den Umfang der Steuerpflicht sei folgendes massgebend :

Da die vom Staate, bezw. den staatlichen Anstalten zu bezahlende Vermògenssteuver eine Objektsteuer sei, so kònnten vom Katasterwert der der Rekurrentin gehòrenden Grundstiicke nur allfallig vorhandene Hypothekarschulden abgezogen werden. Da solche nicht bestinden, so sei der volle Katasterwert als das rekurrentische Immobiliarvermégen anzuschen, und von diesem sei nur die dem Depositengeschéft im Verbéltnis zum gesamten Bankgeschéft entsprechende Quote steuerfrei. — Der steuerbare Vermògensbetrag sei nach Massgabe dieser Ausfuùhrungen von der Einschitzungskommission zu errechnen.

Das steuerbare Einkommen aus diesen Grundsticken sei in der Weise zu berechnen, dass vom rohen Grundstiickeinkommen (Mietzinse der vermieteten und Mietwert der dem Bankbetrieb dienenden R&umlichkeiten) 1 % der Katasterschatzung als Unterhaltsaufwendungen abgezogen und vom verbleibenden reinen Grundstiickeinkommen die dem Verhàltnis des Depositengeschéiftes zum gesamten Bankgeschéàft entsprechende steuerfreic Quote abgerechnet werde. — Der so verbleibende steuerbare Einkommensbetrag sei von der Einschatzungskommission zu errechnen.

Demgemiss erkannte die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern am 20. November 1930 :

1. Der Rekurs ist abgewiesen.

2. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 1928 wird aufgehoben und die Sache zur Neueinschétzung im Sinne der Motive an die kantonale Einschàtzungskommission fiir die juristischen Personen zuriickgewiesen.

Fatti

B. — Gegen diesen am 2. Dezember 1930 zugesteliten Rekursentscheid erhebt die Rekurrentin am 31. Dezember 1930 staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag : er sei aufzuheben und die streitige Besteuerung der Rekurrentin durch die Einwohnergemeinde Luzern als unzulissig zu erkléren; eventuell sei zu erkennen, dass die Rekurrentin Steuerfreiheit geniesse nicht bloss soweit sie die Eigenschaft einer amtlichen Depositenanstalt besitze, sondern auch soweit sie die in §§ 2 und 10 des Bankgesetzes festgelegten Zweckbestimmungen und Geschiftskreise erfiilit und zu diesem Zwecke ihre Gebéiulichkeiten in Anspruch nimmt.

Zur Begriindiurg wird ausgefiihrt :

Nach dem luzernischen Steuergesetz seien alle der luzernischen Hoheit unterworfenen physischen und juristischen Personen zur Entrichtung der Einkommensund der Vermògenssteuer an Staat und Gemeinde (§ 1) verpflichtet, insofern sie von dieser Steuerpflicht nicht besonders ausgenommen seien. Das treffe gemiss § 3 (Ziff. 2) StG u. a. fir den Staat und die staatlichen Anstalten zu. Deren Befreiung von der Finkommens- und der Vermògenssteuerpflicht erfolge hier vorbehaltlos, und zwar gegenilber dem Staat und den Gemeinden. Letzteres insbesondere folge nicht nur aus dem Zusammenhang des § 3 mit dem grundlegenden § 1 (Statuierung des Steuerrechtes von Staat und Gemeinde), sondern auch aus der Tatsache, dass das neue Steuergesetz den § 7 des Kantonalbankgesetzes (Katastersteuerpflicht der Kantonalbank) aufgehoben habe.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern wolle allerdings die Steuerpflicht des: Kantonalbank fir ihr liegendes Verméògen und das daraus fliessende Einkommen auf § 64 StG griinden. Allein diese Begriindung gehe fehl.

§ 64 StG unterstelle nur den Grundbesitz des Staates (und der Gemeinden), nicht auch den der staatlichen Anstalten der Gemeinde-Einkommens- und Vermògensstener. In § 3 StG sei die Steuerfreiheit ausdriicklich fir den Staat und seine Anstalten statuiert ; und wenn § 64 StG inbezug auf die Gemeindesteuer fir den Staat wie fur dessen Anstalten eine Ausnahme davon héitte machen wollen, so hitte das ausdriicklich gesagt werden miissen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber sei nur die Steuerfreiheit des Staates selbst zu Gunsten der Gemeinden besebrinkt, diejenigen der staatlichen Anstalten dagegen bestehe vorbehaltlos. Eine andere Auslegung sei willkirlich.

Im iibrigen widerspreche der angefochtene Entscheid der bisherigen kantonalen $Praxis.$#Die È Steuerrekurskommission habe in ihrem Entscheid vom 12. Februar 1927 betreffend die Erziehungsanstalt Rathausen erklért :

Die Anstalt sei eine selbstindige staatliche Anstalt im Sinne von § 3 Ziff. 5 und § 10 StG (Anstalten, Stiftungen und Vereine, soweit deren Einkommen (und Vermògen) wohltàtigen oder gemeinniitzigen Zwecken dient), und demgemiss wie der Staat von der Einkommens- und der Vermogenssteuer befreit. § 64 StG beschrinke die Steuerfreiheit nur des Staates, nicht auch die der Anstalten zu Gunsten der Gemeinden. — Auch bestehe kein Grund, unter dem wohltéàtigen und gemeinniitzigen Zwecken dienenden Einkommen und Vermògen nur das unmittelbar solchen Zwecken dienende EKinkommen und Verméògen zu verstehen, also die fir den Staat (und die Gemeinden) getroffene Regelung auch auf die Wobhltitigkeitsanstalten zu ibertragen.

Alle die im Entscheid i. S. Erziehungsanstalt Rathausen fiir die Steuerbefreiung aufgestellten Voraussetzungen trifen auch bei der Luzerner Kantonalbank zu. Sie sei eine gegenilber dem Staate selbstàndige juristische Person. Ihr Reingewinn falle dem Staat, bezw. der kantonalen Armenkasse zu. Das Kantonalbankgebàude diene als einheitliches Ganzes den Zweckbestimmungen der Bank. Nach der bisherigen Praxis komme ihr gemeinnttziger Charakter zu, denn abgesehen von der Verwendung ihres Reingewinnes zu kantonalen Armenzwecken leiste sie der Offentlichkeit auch durch Vermittlung billigen Geldes und durch Festhaltung am Zinsfussmaxzimum unschétzbare Dienste. Ausserdem unterscheide § 3 Ziff. 5 StG nicht zwischen unmittelbarem und bloss mittelbarem Dienen. Demgegeniiber kénne nicht etwa darauf verwiesen werden, dass die Zwangsarbeitsanstalt Sedel nicht steuerfrei erklért worden sei ; denn diese sei nieht juristische Person, sondern nur unselbstindige Staatsanstalt.

Die von der Steuerrekurskommission dem Gesetze gegebene Auslegung sei zu eng und stehe im Widerspruch mit der bundeggerichtlichen Praxis. Damit eine Beziehung der Immobilien der Luzerner Kantonalbank zum Bankbetrieb gegeben sei, sei es nicht nétig, dass die Ein-

richtung, um die es sich handle, fur den Betrieb schlechterdings unentbehrlich sei und er ohne sie iiberhaupt nicht aufrechterhalten werden kònnte ; es geniige, dass sie tatsichlich Betriebszwecken diene oder doch bestimmt sei, fiir dessen Regelmàssigkeit und Sicherheit giinstige Bedingungen zu schaffen. Auch kònne nicht verlangt werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die allein mògliche sei und eine andere Ausniitzung daneben iiberhaupt nicht in Betracht falle. Der Bund beanspruche gegeniiber den Kantonen Steurfreiheit in eben solchem Umfang.

Eventuell sei zu bemerken, dass die von der Steuerrekurskommission dem Gesetz gegebene Auslegung auch insofern als willkirlich abgelehnt werden miisse, als der Rekurrentin bloss Steuerfreiheit zuerkannt werden wolle, sowelt sie die Funktionen einer amtlichen Depositenanstalt erfiille. Das im Kantonalbankgesetz enthaltene Steuerprivileg sei im Steuergesetz weder aufgehoben noch eingeschrinkt worden.

C. — Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwigung :

1. — Auf die Beschwerde kann infolge der rein kassatorischen Funktion des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV nur soweit eingetreten werden, als sie auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides geht, nicht auch soweit sie dariiber hinaus materielle Begehren stellt.

2. — Die Rekurrentin behauptet in erster Linie, das luzernische Steuergesetz habe in § 3 Ziff. 2 und § 10 den Staat und seine Anstalten dem Staate und den Gemeinden gegeniiber von jeder Einkommens- und Vermégenssteuer befreit, und es hétte es infolgedessen ausdriicklich sagen miissen, wenn es die in § 64 StG zu Gunsten der steuerberechtigten Gemeinden ausgesprochene Beschrànkung der Steuerfreiheit des Staates auch auf die staatlichen Anstalten beziehen wollte. Sowie das Gesetz laute, sei aber nur der Staat selber gemiss § 3 Ziff. 2 und § 10 in Verbindung mit § 64 StG gegeniiber den Gemeinden beschrinkt steuerpflichtig, die staatlichen Anstalten dagegen selen gemiss § 3 Ziff. 2 und § 10 StG vorbehaltlos steuerfrei.

Dieser Einwand geht aber deswegen fehl, weil die §§ 3 und 10 unter dem Abschnitt « A. Staatssteuern » (§§ 2-62) stehen und demgemiss schon ihrer systematischen Einordnung nach unmittelbar nur die Voraussetzungen der Befreiung von der Staatssteuerpflicht umschreiben. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Gemeindesteuerpflicht dagegen werden selbstindig unter dem Abschnitt « B. Gemeindesteuern » (§§ 63-74) umschrieben, und zwar in der Weise, dass nach § 63 die Gemeindesteuern auf Grund der Staatssteuerregister veranlagt werden, worauf eine erginzende Veranlagung der nach § 64 StG nur gemeindesteuerpflichtigen Objekte vorgenommen wird. So wie die Rekurrentin will, kann also unmittelbar aus § 3 Ziff. 2 und § 10 in Verbindung mit § 64 StG die véllige Steuerfreiheit der staatlichen Anstalten auch gegeniiber den Gemeinden nicht abgeleitet werden.

Es fragt sich deshalb nur, ob § 64 StG fur sich genommen insoweit willkirlich ausgelegt worden sei, als im angefochtenen Entscheid unter den dem Staate gehérenden auch die den staatlichen Anstalten gehòrenden Grundstiicke verstanden werden. Das ist aber nicht der Fall :

3. — Die Rechtsnatur der selbstindigen staatlichen Anstalt ist in Doktrin und Praxis sehr umstritten. Inbezug auf wenige Fragen nur haben sich so bestimmte Auffassungen durchgesetzt, dass von ihnen abzuweichen schon Willkiir bedeuten wiirde. So kann mangels gegenteiliger Gesetzesvorschrift ohne Willkiir das einer solchen Anstalt zugeschriebene Vermògen als zweckgebundenes Staatsvermégen angesehen werden, mit der Besonderheit bloss, dass seme Verwaltung in dem aus der Zweckerfiillung sich ergebenden Rechtsverkehr mit Dritten wie eine besondere (juristische) Person auftritt. — Denn in der Tat ist es

immer der Staat, der durch diese Anstalt nur sein Figentumsrecht an dem betreffenden Vermigen ausiibt.

Der Rechtsverkehr einer staatlichen Anstalt mit den steuerberechtigten Gemeinden wickelt sich mm nie ht in Erfillung des dem Anstaltsvermògen gesetzten Zweckes ab. Hier tritt somit nach der eben als vor Art. 4 BV zulassig erklirten Auffassung die Anstaltsverwaltung gerade nicht wie ein besonderes Rechtssubjekt, sondern als Staatsorgan auf; und das Anstaltsvermògen erscheint demgemiss gegeniber den steueransprechenden Gemeinden nicht als Vermògen einer selbstindigen juristischen Person, sondem als Vermogen des Staates selbst.

Da die Rekurrentin keine Vorschrift des luzernischen Rechtes angerufen hat, die einer solchen Auffassung vom Wesen der selbstindigen Staatsanstalt positiv entgegenstehen wiirde, so fehlit der Nachweis dafiir, dass die luzernische Steuerrekurskommission ohne Willkir nicht von dieser Auffassung ausgehend das Kantonalbankvermigen als Staatsvermògen im Sinne von § 64 StG habe behandeln kònnen. Wenn inbezug auf die Staatssteuerpflicht die staatlichen Anstalten ausdriicklich dem Staate gleichgestellt werden, so kann das sehr wohl als blosse Prizisierung in dem Sinne verstanden werden, dass im Staate auch die staatlichen Anstalten mitbegriffen selen. Inbezug auf die Gemeindesteuer bedurtte es demgemiss keiner neuerlichen Prézisierung in diesem Sinne mehr.

Der dem angefochtenen‘Entscheid zugrunde liegenden Auffassung entspricht iibrigens auch der vom luzernischen Gesetzgeber mit § 64 StG verfolgte Zweck. Nach den _ nicht etwa als unhaltbar nachgewiesenen — Ausfihrungen der Rekurskommission will nimlich § 64 StG verhindern, dass der Staat und die Gemeinden durch Erwerbung des Eigentums oder der Nutzniessung an Grundstiicken den Gemeinden der gelegenen Sache ihr Steuersubstrat entziehen kònnen. Diese Grundstiicke sollen vielmehr, auch wenn sie dem Kanton oder einer Gemeinde pflichtig bleiben, sofern sie nicht unmittelbar einem éffentlichen Zweck gewidmet werden. Diese gesetzgeberische Absicht wiirde nun teilweise vereitelt, wenn die den selbstindigen staatlichen Anstalten gehòrenden Grundstiicke ohne Riieksicht auf ihre Zweckbestimmung gemeindesteuerfrei sein sollten; ganz abgesehen davon, dass es weitgehend in der Macht des Staates lige, seine mit immobilem Substrat ausgestatteten Anstalten als juristische Personen zu verselbstindigen und so die betreffenden Grundstiicke trotz allem der Gemeindesteuer zu entziehen. 4. — Die Riige der rechtsungleichen Behandlung, liegend in der grundsàtzlichen Unterstellung der Rekurrentin unter die Gemeindesteuerpflicht, will durch den Hinweis auf den Rekurskommissionsentscheid in Sachen der Erziehungsanstalt Rathausen begriindet werden. Diese Anstalt sei néimlich deswegen steuerfrei erkléàrt worden, weil es bei solchen Anstalten nach § 3 Ziff. 5 StG mit selbsténdiger juristischer Persònlichkeit nicht wie gemiss § 64 beim Staat darauf abkomme, ob ein Grundstiick unmittelbar oder bloss mittelbar (dem Ertrage. nach) Offentlichen Zwecken diene. Allein die Rekurrentin ibersieht dabei, dass sie bei der Veranlagung zur Staatssteuer als Anstalt im Sinne von § 3 Ziff. 2 und nicht wie die Erziehungsanstalt Rathausen als Anstalt im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist. Bei der Staatssteuer hatte das den Vorteil fiir sie, dass sie vòllig und nicht nur gemiss Ziff. 5 beschréinkt steuerfrei erki&rt worden ist ; bei der Gemeindestéuer aber bringt diese unterschiedliche Behandlung mit sich, dass die Veranlagung nicht gemàss § 63 auf Grund des Staatssteuerregisters, also mittelbar nach § 3 Ziff. 5 StG, sondern selbstindig nach § 64 StG erfolgt. In diesem aber ist der Umfang der Steuerpflicht

anders umschrieben als in § 3 Ziff. 5 StG, so dass die unterschiedliche Behandlung zweier Anstalten da, wo die eine geméss § 3 Ziff. 2 und die andere gemiss § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist, an sich noch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit bedeutet.

90) Staatsrecht.

Dass die Anstalten im Sinne von § 3 Ziff. 2 StG zugleich solche im Sinne von § 3 Ziff. 5 seien, hat die Rekurrentin nicht behauptet, und zwar mit Recht: denn sonst hitte die gesonderte Auffiihrung der beiden Anstaltsarten unter verschiedenen Ziffern keinen Sinn. Unter den Anstalten der Ziff. 5 sind vielmehr wohl diejenigen juristischen Personen des òffentlichen Rechts zu verstehen, welche infolge ibres wohltàtigen oder gemeinniitzigen Zweckes auch als juristische Personen des zivilen Rechts (nach der gleichen Ziffer) und im gleichen beschrinkten Umfange steuerpflichtig wàren; die Staatssteuerbefreiung nach Ziff. 2 dagegen betrifft dann nur diejenigen Anstalten, die ihrem Zwecke nach entweder iiberhaupt nicht juristische Personen des zivilen Rechts sein kònnten (mit Zwangsgewalt ausgeriistete Anstalten) oder dann als solche vollumfànglich steuerpflichtig wàren.

Die Rekurrentin hat auch nicht behauptet, dass sie unter § 3 Ziff. 5 StG falle und dass der gegenteilige Entscheid willkiirlich wére. Sie macht nur eine Andeutug dahin, wenn sie behauptet, sie sei von ebenso gemeinniitzigem Charakter, wie die Erziehungsanstalt Rathausen ; ohne dass in dieser Andeutung die formelle Riige der willkiirlichen Einordnung unter Ziff. 2 statt Ziff. 5 erblickt werden kénnte. Eine solche Riige wire zudem unbegriindet ; denn es versteht sich von selbst, dass die Kantonalbank als privatrechtliche juristische Person vorbehaltlos und nicht als « wohltàtige oder gemeinniitzige » Institution gemiss § 3 Ziff. 5 nur in beschrinktem Umfang steuerpflichtig wire. Infolgedessen war es nach dem Ausgefiihrten nicht willkiirlich, sie gemiàss Ziff. 2 zu veranlagen.

5. — Es fragt sich noch, ob den nach Einkommen und Vermégen zur Besteuerung herangezogenen Liegenschaften willkirlich die Eigenschaft des Dienens zu éffentlichen Zwecken im Sinne von § 64 abgesprochen worden sei :

a) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass unter den Offentlichen Zwecken dienenden Grundstiicken im Sinne .

Gleiehheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 15. 9I von § 64 StG ohne Willkiir nur die unmittelbar mit der Substanz, nicht auch die bloss mittelbar mit ihrem Ertrag 6ffentlichen Zwecken dienenden Grundstiicke verstanden zu werden brauchen. (Ihre diesbeziiglichen Ausfiihrungen beziehen sich nicht auf § 64 $tG, der ihrer Auffassung nach auf die selbstindigen staatlichen Anstalten iiberhaupt nicht anwendbar ist, sondern auf die hierin ganz andern Regeln unterliegenden wohltàtigen und gemeinnitzigen Anstalten.) Im ibrigen hat das Bundesgericht in BGE vom 2. Juli 1926 i. S. Ortsbiirgergemeinde Luzern (Erw. 2) diesen Standpunkt bereits aus dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV geschiitzt, weil damit die Steuerpîlicht des Staates gegeniber den Gemeinden umfiinglich gleich wie nach § 3 Ziff. 3 StG die der Gemeinden gegenuber dem Staat geregelt wird, und weil anders jeder staatliche Grundbesitz als dem Ertrage nach éffentlichen Zwecken dienend gemeindesteuerfrei wiirde.

- Es ist also vorab keineswegs willkiirlich, wenn die der Rekurrentin gehòrenden Grundstiicke insoweit gemeindesteuerpflichtig erklàrt worden sind, als sie einen Mietzins abwerfen ; denn insofern dienen sie nur dem (in die staatliche Kasse fliessenden) Ertrage nach, also bloss mittelbar 6ffentlichen Zwecken. Dass die vermieteten Ràumlichkeiten im Hinblick auf eine mégliche Ausdehnung des Bankbetriebes erstellt worden seien, vermag hieran nichts zu 4ndern. Die von der Rekurrentin in dieser Beziehung angerufenen Prijudizien beziehen sich auf den Umfang der Steuerpflicht des Bundes und seiner Anstalten gegeniiber den Kantonen, die sich nach andern, eidgenòssischen Vorschriften bestimmt, wobei diese Vorschriften vom Bundesgericht frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV auszulegen sind.

6) Eine andere Frage ist die, ob die Grundstiicke nicht insoweit éffentlichen Zwecken dienen, als sie fiir den Kantonalbankbetrieb verwendet werden: mit andern Worten : ob nicht der Kantonalbankbetrieb selber in Erfiillung eines òffentlichen Zweckes sich abwickle.

92 Staatarecht.

Das Gesetz selber definiert die éffentlichen Zwecke nicht. Der Begriff kann also in den Schranken von Art. 4 BV von den kantonalen Steuerbehòrden in freier Auslegung gefunden werden ; und zwar kann aus dem Umstand, dass diese offentlichen Zwecke im Gesetze einerseits den wohltitigen und gemeinniitzigen und anderseits eben den nicht Offentlichen Zwecken gegeniibergestellt werden (vgl. § 3 und § 64 in Verbindung mit § 3 Ziff. 5 StG), ohne Willkiur gefolgert werden, dass unter den Erstern nur die Aufgaben zu verstehen seien, welche dem é&ffentlichen Gemeinwesen wesentlich und eigentiimlich sind. Sind sie das nicht, so sind die ihr dienenden Grundstiicke ohne Riicksicht auf deren Eigentùimer oder Nutzniesser der Gemeinde gegenliber steuerpflichtig, sofern diese Grundstiicke nicht wegen der wohltàtigen oder gemeinniitzigen Natur des mit ihnen verfolgten Zweckes die Steuerfreiheit geniessen.

Nun ist der Bankbetrieb, wie er im luzernischen Kantonalbankgesetz umschrieben wird, keineswegs eine notwendig dem Staat obliegende oder vorbehaltene Aufgabe. Der Staat kann seinem Begriffe nach auch ohne Staatsbank bestehen, und die der Bank hier zugewiesenen Verrichtungen kònnen insgesamt auch von Privaten iibernommen werden. Wenn der Kanton Luzern eine Staatsbank errichtete, so geschah das zweifelsohne wie anderswo in der Erwéigung, dass das éffentliche Wohl an der Art, wie das Bankgewerbe betrieben wird, weitgehend interessiert sei, und dass es deshalb fiir den Staat sich empfehle, durch einen eigenen Bankgewerbebetrieb regulierend einzugreifen. Dadurch soll verhindert werden dass das òffentliche Interesse an einer bestimmten Fiihrung dieses Gewerbebetriebes den allenfalis abweichenden privaten Interessen des Betriebsinhabers hinangesetzt werde. Der Staat eròffnet einen Gewerbebetrieb (als ‘“selbstiindige oder unselbstindige Staatsanstalf), um ihn den éffentlichen Interessen entsprechend zu fiihren, ohne dass der Betrieb deswegen den Charakter eines Ge werbe betriebes verlieren wiirde.

Die der Kantonalbank gehòrenden Grundstiicke hétten deshalb ohne Willkiir in vollem Umfange gemeindesteuerpflichtig erklàrt werden kònnen. Wenn davon insofern eine Ausnahme gemacht worden ist, als diese Grundstiicke dem éffentlichen Depositenverkehr dienen, so ist das vom Standpunkt des Art. 4 BV aus gesehen ein Entgegenkommen, aus welchem die Rekurrentin keine weitern Rechte fiir sich ableiten kann.

6. — Die Rekurrentin erblickt in ihrer Besteuerung fiir die Grundstiicke, soweit sie einen Mietertrag abwerfen oder dem Bankbetriebe dienen, auch eine rechtsungleiche Anwendung von § 64 StG. Allein ihre diesbeziiglichen Verweise betreffen wiederum entweder Anstalten im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG, die infolgedessen fiic die Gemeindesteuer nicht dem § 64 StG unterliegen, ocer aber bundesgerichtliche Entscheidungen iiber die iteuerpflicht des Bundes und seiner Anstalten gegeniiber den Kantonen. Dass die gleiche Vorschrift des § 64 StG bisher anders als im angefochtenen Entscheide angewendet worden sei, ist damit nicht dargetan.

7. — Die Rekurrentin behauptet schliesslich, § 7 des Kantonalbankgesetzes (nach welchem die Bank nur der Katastersteuer unterlag) gelte auch unter dem neuen Steuergesetz insofern weiter, als die Kantonalbank nun nach Aufhebung der Katastersteuer iiberhaupt keiner Besteuerung mehr unterliege, und die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei willkiirlich. Allein das Steuergesetz erklàrt in § 107 alle widersprechenden Bestimmungen firr aufgehoben. Unter diesen aber diirfen ohne Willkir die bisherigen Vorschriften iiber solche Tatbestiinde verstanden werden, fiir welche das Steuergesetz eine (abweichende) Vorschrift enthélt. Das Steuergesetz enthàlt nun Vorschriften, welche fiir die Frage der Steuerpflieht der Kantonalbank dem Grundsatz wie dem Umfange nach eine abschliessende Lòsung geben ; und diese weicht von derjenigen des § 7 des Kantonalbankgesetzes, sowie die *

Rekurrentin ihn noch weiterbestehen lassen will, erheblich ab. Demnach erkenni das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vel. auch Nr. 16. — Voir aussi n° 16, Ii. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L’INDUSTRIE

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