Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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19. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 13. März 1931 i. S. Kohler gegen Bau- und Holzarbeiter-Verband der Schweiz.

Die Ausachliessung aus dem Verein wird beim Fehlen einer gegenteiligen statutarischen Bestimmung erst wirksam, wenn sle von dem in letzter Linie dazu berufenen (oberen) Vereinsorgan ausgesprochen worden ist, und kann nicht vorher gerichtlich angefochten werden. ZGB Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 1, 72 Abs. 3. 4A. — Den Statuten des beklagten Vereines ist zu entnehmen :

Art. 1 : .… Der Sitz beindet sich am Orte der jeweiligen Vorortssektion. Die Vorortssektion .… befindet sgich zurzeit n Zürich. i Art. 2: .…. Zu den nächstliegenden Aufgaben des Verbandes gehören :

a) Gründung von Sektionen an allen Orten, wo Arbeiter ……. in der Bau- und Holzindustrie ... beschäftigt sind. i Art. 3: Die Mitgliedschaft ist in derjenigen Sektion oder Berufsgruppe zu erwerben und zu erhalten, in deren Gebiet das Mitglied arbeitet...

Art. 10 : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, durch den Zentralvorstand auf Antrag der Mehrheit einer Sektionsversamlmung, wenn dasselbe...

Art. 11 : 1. Der Ausschluss muss von der Sektion dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

. 2. Dem Ausgeschlossenen ist eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, innert welcher er bei der Beschwerdekom- 122 Ñ Personenrecht. N° 19.

missíon rekurrieren kann. Letztere hat den Fall innert vier Wochen zu erledigen, Während dem Rekursverfabren dauert die Mitgliedschaft weiter. 3. Die Ausgeschlossenen können gegen ihren Ausschluss beim Verbandstag als höchste Instanz appellieren. Art. 34: 1, Alle zwei Jahre findet ein Verbandstag statt...

Sachverhalt

B. — Am 13. Oktober 1927 schrieb die Sektion Basel des beklagten Vereines an den Kläger, ihr Mitglied, « dass der Zentralvorstand den Besgchluss der Sektioneversammlung vom 23. September a. c. gutgeheissen hat und Sie somit aus dem Bau- und Holzarbeiterverband ausgeschlossen sind ». (Folgt die hier nicht interessierende Begründung.) « Es steht Ihnen das Recht frei, innert 14 Tagen von heute ab, bei der Beschwerdekommission .… Besgchwerde zu führen. » Die Beschwerdekommission wies die vom Kläger geführte Beschwerde am 11. November 1927 ab... Am 5. Juni 1928 erklärte der Anwalt des Klägers an den Zentralvorstand des beklagten Vereines « zu Handen des Verbandstages » die Appellation « an den Verbandstag 1928 », der auf den 8. bis 10. Juni anberaumt war. Am folgenden Tag wurde geantwortet, « dass gemäss Art. 11 des Verbandsstatutes nur die Mitglieder das Recht haben, an die Verbandsinstanzen, inklueiv Verbandstag Anträge zu stellen »..., worauf der Kläger noch persönlich die Appellation an den Verbandstag erklärte... In der Folge verlangte der Kläger mehrmals Entscheidung über seine an den Verbandstag erklärte Appellation, und am 29. April 1929 setzte er dem Zentralvorstand des beklagten Vereines « Friet bis zum 15. Mai 1929, um über seine Appellation einen Entscheid zu treffen », mit dem Beifügen : « Sollte ich bis zum 15. Mai a. c. ohne Antwort Ibrerseits gein, s0 fasse ich Ihr Stillechweigen als Abweisung der Appellation auf und werde in Zürich Klage gegen Sie einreichen ». Der Kläger erhielt keine Antwort.

C. — Am 30. Mai 1929 erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Aufhebung seines Ausschisses aus dem beklagten Verband und Feststellung, dass er vollberechtigtes Mitglied des beklagten Verbandes geblieben ist.

D. — Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, hat am 19. Dezember 1929 festgestellt, dass der Kläger Mitglied des beklagten Verbandes geblieben ist, und ist im übrigen auf die Klage nicht eingetreten.

Auf Berufung des Beklagten hin, wogegen der Kläger nur auf Abweisung der Berufung antrug, hat das Obergericht des Kantons Zürich am 19. November 1930 die Klage abgewiesen.

E. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, «es gei .… das Urteil der ersten Instanz vom 19. Dezember 1929 zu bestätigen und demgemäss die Klage gutzuheissen. »

Erwägungen

.…. Zur Entscheidung steht, ob der Kläger noch Mitglied des beklagten Vereines sei — unabhängig von der Frage, ob er seine Ausschliessung aus dem beklagten Vereine mit der vorliegenden Klage habe gerichtlich anfechten können. Angesichts der gegebenen Verhältnisse spitzt sich diese Frage dahin zu, ob der Kläger bereits aus dem beklagten Verein ausgeschlossen sel oder nicht. Sie ist im Gegensatze zur Vorinstanz zu verneinen.

Nach Art. 65 Abs. 1 ZGB beschliesst die Vereinsversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern, und nach Art. 72 Abs. 3 ZGB darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss, der von der Vereineverzammlung gefasst wird (Art. 66 Abs. 1 ZGB), erfolgen, wenn die Statuten hierüber keine Bestimmung enthalten. Der beklagte Verein umfasst nun freilich zu viele und zu verstreut wohnende Mitglieder, als dass Mitgliederversammlungen abgehalten werden könnten. Sein oberstes Organ ist nach Art. 34 der Statuten der Verbandstag, an dem hauptsächlich die Delegierten der örtlichen Sektionen teilzunehmen berufen gind. Vereinsbeschlüsse können somit nur vom VYerbands- 124 Personenrecht. N® 19, tag gefasst werden (in gewissen, hier nicht interessierenden Fällen unter Vorbehalt der Verwerfung oder aber Bestätigung in der Urabstimmung, Art. 32 der Statuten). _ Dass es für die Ausschliessung von Mitgliedern keines derartigen Vereinsbeschlusses des Verbandstages bedürfe, ist in den Statuten nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, im Gegenteil bezeichnet Art. 11 Ziff. 3 derselben ausdrücklich den Verbandstag als höchste Instanz für die Ausschliessung. Freilich stellt Arf. 10 der Statuten die _ Ausschliessung zunäüchst dem Zentralvorstand anheim. Wenn sich das betroffene Mitglied bei dessen Beschluss beruhigt, so kann es dabei sein Bewenden haben, ohne dass der Verbandstag irgendwie mit der Ausschliessungsfrage befasst werden muss. Will es sich aber der Ausschliessung nicht unterwerfen, s0 steht ihm binnen gemessener Frist der Rekurs an die Beschwerdekommission zu Gebot. Weisf diese den Rekurs ab und beruhigt sich das betroffene Mitglied jetzt, s0 gilt ebenfalls, dass es bei der derart ausgesprochenen Ausschliessung das Bewenden haben kann, ohne dass der Verbandstag über die Ausschliessungs- “frage Beschluss fassen muss. Dagegen hängt die Wirkung des Ausschliessungsbeschlusses der Beschwerdekommission davon ab, dass das betroffene Mitglied ihn anerkenne, was zu tun oder nicht zu tun ibm freisteht. Will es sich der Ausschliessung auch jetzt nicht unterziehen, s0 kann es an den Verbandstag « appellieren », der dann erst « als höchste Instanz » den massgebenden Ausschliessungsbeschluss zu fassen berufen ist. Etwas Gegenteiliges darf nicht daraus hergeleitet werden, dass in Art. 11 Ziff. 2 der Statuten bestimmt ist, die Mitgliedschaft daure während

dem Rekursverfahren vor der Beschwerdekommission weiter ; denn an die Auslegung von Statuten darf nicht in gleicher Weise wie an die Auslegung von Rechtsvorschriften mit juristischen Interpretationsnormen, namentlich dem argumentum e contrario herangetreten werden. Wollte mit dem juristischen Sprachgebrauch operiert werden, s0 würde sich übrigens nicht mit weniger Grund sagen lassen, dass Appellationen regelmässig aufschiebende Wirkung haben, wie es auch der natürlichen Auffassung eher entspricht. Bedeutungsvoller ist schon die Überlegung, dass es bedenklich erscheinen müsste, ein Vereinsmitglied ohne auedrückliche Statutenbestimmung seiner (bei Gewerkschaftsverbänden besonders ausgebildeten) Mitgliedschaftsrechte zu berauben, s0 lange noch dahinsteht, ob die Ausschliessung auch von dem in letzter Linie dazu berufenen Vereinsorgan beschlossen werde, m.a.W. letzterem Beschluss wesentlich nur die Wirkung einer Wiederaufnahme zuzugestehen. Dies erschiene höchstens dann als angängig, wenn dem « ausgeschlossenen » Mitglied schon gegen den Beschluss der Beschwerdekommission die gerichtliche Anfechtung zu Gebote stünde, damit es ohne Verzug die nötigen Vorkehren für die Wiedereinsetzung in seine Mitgliedschaftsrechte treffen könnte und nicht zunächst noch bis auf zwei Jahre (vorliegend noch länger) zuwarten müsste, bis wieder ein Verbandstag stattfinden kann. Allein das Nebeneinanderhergehen der Appellation an den Verbandstag und der gerichtlichen Anfechtung der Ausschliessung erweist sich als durchaus unpraktisch : würde doch die Anfechtungsklage, ja sogar ein allfällig inzwischen gefälltes gerichtliches Urteil gegenstandslos, wenn der Verbandstag die Appellation gutheissen s0lte, und ersb recht unlösbar wäre die Prozesslage dann, wenn der Verbandstag zwar ebenfalls den Ausschluss beschlösse, jedoch aus anderen Gründen. Beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Statutenbestimmungen iet überhaupt davon auszugehen, dass das aus einem Verein ausgeschlossene Mitglied erst dann gegen seine Ausschliessung gerichtliche Klage s0oll erheben können, wenn dasjenige Vereinsorgan, welches nach den Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen ist, über den Ausschluss zu befinden, diesen ausgesprochen hat. Erst wenn die gerichtliche Klage der einzige Behelf gegen die Ausschliessung darstellt, bei der es sonst das Bewenden haben würde, also nicbt schon, wenn noch die

126 Personenrecht. N° 19, Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu gewähren, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, « die Vereine ibre inneren Angelegenheiten möglichst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Überprüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein Mindestmass zu beschränken » (BGE 51 ITS. 241). In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die dortige Sektion angestrengte Klage die Einwendung erhoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag gelangen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass vor ibr (und der ersten Instanz) nicht bestritten worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche Meinungsäusserung des Zentralvorstandes vorgelegen, der besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeutete, nur die « Mitglieder » seien befugt, Anträge an den Verbandstag zu stellen, also denjerügen noch als Mitglied gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekommission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zugegeben werden, dass dieses lange Schweben der Ausschliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind (und übrigens nicht mehr im gleichen Masse bestehen, seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursverfahren die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen », was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal ausdrücklich bestimmt worden ist).

… Mit dem Schreiben vom 29. April. 1929 zielte der Kläger zunächst wie schon früher wiederholt darauf ab, dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appellation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides während der gesetzten Vrist gedachte er die gleiche Rechtslage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB vorgesehene Monatsfrist für die gerichtliche Anfechtung seiner Áusschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlechlagen musste, da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit- - glied unmöglich anheimgegeben werden darf, die Entscheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen (oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen zu winden und über dessen Kopf hinaus die Aussgchliessungsfrage vor Gericht zu bringen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder hergestellt wird.

II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

20. Ánuszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung vom 5. März 1931 i. S. Sauter gegen Huber.

Verantwortlichkeit des Familienhauptes gemäss Art. 333 ZGB : Spiel von 8-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und Bogén und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen Pfoeilschuss :

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 65, Art. 66, Art. 72, Art. 75 e Art. 333 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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