Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 9 decisioni citanti è stata analizzata.

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51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilang vorm 1. Juli 1931 i. S. Küng gegen P, Gimmi & Gte, Konkurrenzverbot im Dienstvertrag.

Der Dienstherr verliert seinen Ánspruch wegen Verletzung dessel» ben auch dann, wenn die Aufhebung des Vertrages durch ordentliche Kündigung geschehen ist, sofern er durch sein Vereschulden dem Dienstpflichtigen èinen wichtigen Grund gegeben hat.

Obligationenreeht. XNév 51, 329 Der Begrifî des wichtigen Grundes nach OR Art. 3680 Abs. 2 stimmt mit demjenigen des Árt, 352 OR nicht überein ;.nach Art. 360 Abs. 2 genügt ganz allgemein ein Grund, der vernünftigerweise einen erheblichen Anlass zur Kündigung bildet.

Sachverhalt

A. — Durch Dienstvertrag vom 24. November 1923 stellte die Beklagte Firma P. Gimmi & Cte, Papierhandlung in St. Gallen den Kläger, Willy Küng, als Reisenden für die Westschweiz, Basel und einen Teil des Kantons Bern an. Sein Monatsgehalt betrug ursprünglich 300 Fr. und wurde im Laufe der Zeit auf 525 Fr. erhöht. Ausserdem erhielt er eine Umsatzprovision von 2% auf den von ihm eingebrachten Aufträgen, und es wurden ihm die Spesen vergütet. Für allfällige Unregelmässigkeiten hatte er der Dienstherrmm eine Kaution zu stellen, die zuletzt in einem Stammanteil der Schweizerigchen Volksbank von 1000 Fr., einer Obligation von Dubied & Cit von 1000 Fr. und drei Obligationen der Hypothekarbank Winterthur von zusammen, 1500 Fr. bestand. Ziffer 14 des Vertrages bestimmte : « Ferner verpflichtet sich Herr Willy Küng, während zwei Jahren nach seinem eventuellen Austritt aus der Firma P. Gimmi & Cie weder auf dem Gebiet hiesìiger Stadt, noch auf dem Gebiet derjenigen Kantone, die Herr Willy Küng für die Firma P. Gimmi & Cle bereiste, weder ein gleiches Geschäft wie dasjenige der Firma P. Gimmi & Cte zu gründen oder zu führen, noch in irgendwelcher Weise in einem solchen beteiligt oder betätigt zu sein. Die Konventionalstrafe beträgt 5000 Fr., welch letzterer Betrag sofort nach Verletzung des Vertrages ausbezahlt werden müsste. » Auf Ende Oktober 1929 kündigte der Kläger den Vertrag. Dann trat er sofort als Reisender bei E. Ziegler-Huber, Papiere en gros, in Zürich ein, um für diese Firma dasselbe Gebiet zu bereisen, wie für die Beklagte. Als er von dieser Bezahlung des ausstehenden Monatsgalärs von 525 Fr. und der angeblich ausstehenden Provision von 350 Fr., sgsowie Herausgabe der hinterlegten Wertschriften verlangte, wurde ihm dies unter Berufung auf die Übertretung des Konkurrenzverbotes verweigert.

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