Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

57 III 142

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Jali 1931

Sachverhalt

I. i, 8. Konkuramss80 Barth gegen Sohwaeizerischs Volksbank.

Anfechtungsklage 285 ff SchKG.

1. Gegenstand der Anfechtung kann nicht eine von Seite des Dritten erklärte Verrechnung sein, dagegen die Handlung, durch welche der Schuldner den Dritten in die Verrechnungsmöglichkeit versetzt hat (Erw. 2).

2. Der Pfandbestoellung nach Art. 287 Ziff. 1 stehen alle Geschäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkung haben, soferne diese von beiden Parteien gewollt war (Erw. 3).

3. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht nach Art. 288 (Erw. 4).

Action révocatoire, art. 285 sq. LP.

1. La compensation opérée par un tiers ne peut pas faire l’objet d’une action révocatoire, mais bien l’acte par lequel le débiteur a mis le tiers en mesure de compenser (consid. 2).

2. Doit être assimilé à la constitution d’un gage, au sens de l’art. 287 ch. 1, tout acte juridique qui, au point de vue économique, a les mêmes effets qu’un droit de-gage, en tant copendant que ces effets ont été voulus par les deux parties (consid. 3).

3, Favorisation d’un certain créancier avec 88 COnNnivence, au sens de l’art. 288 LP (consid. 4).

Azione rivocatoria, Art. 285 e seg. LEF.

Ll. La compensazione dichiarata da un terzo non può essere oggetto di rivocatoria, sibbone solo l’atto con cui il debitore ha dato modo al terzo di compensare (consid. 2).

2. Alla costituzione di pegno a stregua dell’art. 287 cif. 1 è da assimilarsi ogni atto giuridico che da un punto di vista economico produce gli stessì effetti d’un diritto di pegno, purchè questi effetti siano stati voluti dalle parti (consid,. 3).

3. Biconoscibilità dell’intenzione di favorire a sonsi dell'art. 288 LEF (consid. 4).

À. — Samuel Barth, Landwirt in Schüpfheim, war Schuldner folgender, von Verwandten und Bekannten

verbürgten Forderungen der Schweizerischen Volksbank eines Wechsels von 250 Fr., fällig am 24. November 1929, - eines Darlehens von 4400 Fr., zurückzahlbar «auf gegenseitige freistehende Kündigung von sechs Wochen », eines Darlehens von 2000 Fr., zurückzablbar Zu der.

nämlichen Bedingung, eines Kontokorrentpostens von 1000 Fr., « jederzeit fällig und exequierbar ».

Nachdem Barth seine A, in Schüpfheim verkauft hatte, erschien er am 23. September 1929 auf dem Notariat der Bank, löste den Wechsel ein, leistete an die beiden Darlehen und an die Kontokorrentschuld Abzahlungen im Gesamtbetrage von 2400 Fr. und bezahlte verfallene und laufende Zinsen. Ausserdem legte er an der Kasse 4000 Fr. auf ein Sparheft ein.

B. — Am 14. Oktober 1929 wurde über Barth der Konkurs eröffnet. Die Volksbank meldete einen Gesamtforderungsbetrag von 4983 Fr. an und stellte davon 4000 Fer. zur Verrechnung mit der Spareinlage. Darauf erhob die Konkursmasse gegen die Bank gestützt auf Art. 287 und 288 SchKG Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren :

1. die Verrechnung sei als unzulässig zu erklären ;

2. die Beklagte sei zur Herauszahlung der Spareinlage von 4000 Fr. zu verpflichten.

Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der Beklagten die schlechten Vermögensverhältnisse Barths bekannt gewesen seien und dass ihr seine finanziellen Operationen vom 23. September 1929 haben verdächtig erscheinen müssen. Die Spareinlage sei wohl eher als eine Art Sicherheitsleisbung hingenommen worden für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs Barths.

Der Appellationshof des Kantons Bern trat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1930 auf das erste Klagebegehren nicht ein, weil es neben dem zweiten keine selbständige 144 Sehuldbetreibungs- und Konkurgrecht (Zivilabteilungen). No 39.

Bedeutung habe ; das zweite wurde als unbegründet abgewiesen.

(7. — Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unter Wiederholung der im Kantonalen Verfahren gestellten Anträge rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

IL . . . (es wird ausgeführt, dass die Kläger die Verrechnung nicht als zivilrechtlich unzulässig anfechten, sondern lediglich Unwirksamkeit auf Grund von Art. 285 ff. SchKG geltend machen wollen).

2. Gestützt auf Art. 285 ff. SchKG können nur Handlungen des Schuldners angefochten werden. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung an sich ist also auf diesem Wege nicht anfechtbar. Hingegen kann die Klage die Handlung des Schuldners zum Gegenstande haben, durch welche er die Beklagte in die Lage versetzte, die Verrechnung vorzunehmen (vgl. hiezu für das deutsche Recht : E. JazanuR, Konkursordnung § 53 8. 624). So ist die Klage unter den gewöhnlichen Voraussetzungen auch gegeben, wenn sich ein Gläubiger vom Schuldner Waren verkaufen lässb, um seine Forderung mit dem Kaufpreis verrechnen zu können. Die Verrechnung wird dabei von der Anfechtung bloss indirekt betroffen : der Gläubiger hat das Empfangene, im vorliegenden Falle die Spareinlage, gemäss Art. 291 SchKG ohne Möglichkeit der Verrechnung zurückzugeben.

Nun scheint die Klage zunächst allerdings nur gegen die Verrechnung als solche gerichtet zu sein. Allein im Grunde genommen wird doch die vom Schuldner gemachte Einzahlung auf das Sparheft angefochten ; denn tatsächlich stützt die Klägerin den Anspruch auf Herauszahlung der 4000 Fr. darauf, dass die Einzahlung den Charakter einer Sicherheitsleistung nach Art. 287 SchKG gehabt habe und im Sinne von Art. 288 mit der Absicht erfolgt sei, die Beklagte zu begünstigen.

Unter diesen Umständen ist das erste der beiden Klagebegehren, es sei die Unwirksamkeit der Verrechnung Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabtciiungen). Xeo 39, 145 auszusPprechen, zum vorneherein unbeachtlich. Die Verrechnung an sich unterliegb der Anfechtung gar nicht. Sodann ist die Ánfechtungsklage, wie sie im zweiten Begehren zutreffend formuliert wurde, eine Leistungsklage (Art. 291 SchKG), bei deren Beurteilung die Anfeehtbarkeit der Handlung lediglich als Motiv in Betracht fällt. Die Vorinstanz ist daher mit Recht bloss auf das zweite Begehren eingetreten.

Nicht angefochten werden merkwürdigerweise die Zahlungen, welche der Schuldner auf der Bank ebenfalls am

23. September 1929 zur Tilgung bezw. Abzahlung seiner nur zum Kleinsten Teile fälligen Verbindlichkeiten geleistet hat.

3. Der Pfandbestellung im Sinne von Art. 287 Ziff. 1 SchKG stehen nach der Praxis des Bundesgerichtes alle Geschäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkung haben (vgl. BGE 38 IIS. 728*), Dabei ist Voraussetzung, dass die Sicherungsfunktion von beiden Parteien gewollt wurde. Auf Geschäfte, bei denen diese Wirkung nicht dem Willen der Parteien entsepricht, kann die Anfechtung meht ausgedehnt werden.

Im vorliegenden Falle ist schon fraglich, ob bei der Spareinlage von Pfandrechtswirkung gesprochen werden kann. Jedenfalls trifft das nur zu gegenüber dem verhältnismässig unbedeutenden Kontokorrentguthaben der Bank. Nur dieses War « stetes fällig und exegquierbar » und konnte demgemäss jederzeit mit der ebenfalls ohne Kündigung zurückzahlbaren Spareinlage verrechnet werden. Für die Forderungen aus den beiden Darlehen bestand eine Kündigungsfrist von sgechs Wochen, sodass der Schuldner inzwischen noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einlage nach Belieben ganz oder teilweise abzuheben. Daraus folgt auch, dass die Beklagte die Einlage nicht zu dem Zwecke entgegengenommen hat, eine Sicherheit für ihre Forderungen zu erlangen. Wäre es ihr irgendwie darum * Sep. Ausg. 15 8. 475, AS III 37 — 1931 12 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ns 39.

zu tun gewesen, s0 hätte sie es ohne Zweifel nicht bei der allgemeinen, im Sparheft vorgedruckten Bedingung jederzeitiger Rückziehbarkeit bewenden lassen. Denn dafür, dass sie habe annehmen dürfen, der Schuldner werde die Einlage freiwillig stehen lassen, fehlen alle Anhaltspunkte. Nach der Deposition des Banknotars erklärte der Schuldner diesem im Gegenteil, er wolle das aus dem Verkauf der Liegenschaft in Schüpfheim gelöste Geld, soweit er daraus nicht Schulden bezahlte, zum Erwerb eines Heimwesens in Frankreich verwenden. Nicht nur ist aleo die Klägerin den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Beklagte bei der Entgegennahme der Einlage auf Sicherstellung ihrer Forderungen — und wäre es auch nur des Kontokorrentguthabens — ausgegangen sei, sgondern es spricht sogar ein wichtiger Grund gegen diese Annahme.

4. Der Schuldner seinerseits bezeugt, die Einlage gemacht zu haben, damit die Bank eine Deckung habe und seine Verwandten nicht « als Bürgen über den Haufen geworfen werden ». Damit ist die Absicht, die Beklagte, wenn auch nicht um ibrer sgelbst willen, im Sinne von Art. 288 SchKG zu begünstigen, dargetan. Nicht bekannt war diese Absicht anderseits der Beklagten. Der Schuldner bestätigt, auf der Bank vom Grund seiner Zahlungen nichts gesagt zu haben. Es frägt sich daher nur noch, ob seine Absicht nicht erkennbar gewesen sein muss, was die Vorinstanz ausser Acht lässt.

Barth galt auf der Bank als mühseliger Zinser. Noch einige Monate vorher war ihm wegen Rückständen aus dem Jahre 1927 das eine der beiden Darlehen gekündigt worden. Da er dann aber bezahlte, zog die Beklagte die Kündigung im Juni 1928 wieder zurück. ÏSo erschien Barth am 23. September von sich aus auf der Bank. Angesichts seiner frühern Säumigkeit musste es immerhin gleichwohl auffallen, dass er an seine Verbindlichkeiten fast 3000 Fr., wovon nur ca 250 Fr. (Zinsen) verfallen waren, abbezahlte und dazu noch eine Einlage von 4000 Fr. auf das Sparheft máchte. Die Meinung des Notars, der Schuldner sei durch den Verkauf der Liegen- gchaft aus seinen Schwierigkeiten herausgekommen, war jedoch keineswegs grundlos. Und zum mindesten liessen diese Zahlungen nicht auf den bevorstehenden finanziellen Zusammenbruch und auf die Absicht schliessen, die Beklagte mit der Spareinlage zum Schaden der andern Gläubiger vorwegzudecken,

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Oktober 1930 bestätigk.

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 285, Art. 287, Art. 288 e Art. 291 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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