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2. Urteil vom 22. Januar 1232 i. S. Rapp und Genossen gegen Bazsol-Stadt.
Art. 6 ZGB. Umfang der öffenttichrechtlichen Befugnis der Kantone zum Eingriff in private Rechtsbeziehungen.
Die Vorschrift des haselstädtischen Gesetzes betr. die Gewährung jährlicher Ferien, wonach der Dienstherr dem Dienstpflichtigen micht nur Ferien geben. sondern auch während der Dauer dieser Ferien den Lohn bezahlen muss, verstösst nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesroechtes.
speziell des eidgenössischen Obligationenrecbts gegenüber lem kantonalen Reehte.
À. — Infolge einer Initiative erliess der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt am 18. Juni 1931 ein Gesetz betreffend die Gewäbrung jährlicher Ferien. das mit gewissen in §8 angegebenen Ausnahmen und unter Vorbehalt der entgegenstehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung nach § 2 auf alle Personen Anwendung findet, die im Kantonsgebiet in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis beschäftigt werden. Diese haben nach § 5 unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf jährliche Ferien, die laut § 6 nach einem Jahr 6 Werktage, nach fünf Jahren 9 Werktage und nach 10 Jahren 12 Werktage betragen. Die §8 13-16 des Gesetzes lauten «§ 13: Während der Dauer der Ferien hat der Dienstpflichtige Anspruch auf Fortbezug der laufenden Lohnentschädigung............
Das Gesetz ist in der Volksabstimmung vom 12./13. September 1931 mit 11,956 gegen 4192 Stimmen angenommen worden.
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B. — Am 25. September haben Joachim Rapp, Otto Buser, der Basler Volkswirtschaftsbund, die Basler Handelskammer und der Kantonale Gewerbeverband in Bagel gegen die §8 13-16. des Gesetzes die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,diese Bestimmungen. die die Arbeitgeber zur Lohnzahlung während der Ferien verpflichten, seien ‘aufzuheben, Zur Begründung wird geltend gemacht : Die angefochtenen Bestimmungen verletzten die Bundesverfassung und das Bundeszivilrecht. Nach Art. 64 BV sgei der Bund ausschliesslich zur Gesetzgebung in den Gebieten des Zivilrechtes befugt, insbesondere in Beziehung auf das Dienstvertragsrecht, das er erschöpfend geregelt habe. Die Kantone dürften daher nicht widersprechende zivilrecht - liche Bestimmungen über den Dienstvertrag erlassen (BGE 37 IS. 46 ff.). Lediglich in ibren öffentlichrechtlichen