58 I 292
50. Urteil vom 7. Oktober 1982 i. Ss. Schuler gegen Schwyz Justizkommission.
Vollstreckungsbewilligung für ein österreichisches Urteil über eine persönliche Ansprache, das gegen einen in der Schweiz wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertraglicher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand ergangen ist. Aufhebung gestützt anf Art. 59 BV wegen Nichtigkeit Stautzverträgo, NO M 303 der Prorogation gemäss Art. 11 des Handelsreisendengesetzes. Geltung der letzteren Vorschrift mit rüekwirkender Kraft sclbst für vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene bezügliche Vereinbarungen auch gegenüber Art. 2 Ziff. 2 des schweize- 1927.
À. — A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton Schwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der Firma A. Kranner, Kommanditgeseilschaft in Wien, sechs Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung nicht angenommen. Gestützt auf die Bestimmung im Bestellschein « Beide Parteien unterwerfen sich dem sachlich zuständigen Gericht in Wien » klagte die Firma
Sachverhalt
A. Kranner den Kaufpreis mit 154 Fr. 50 Cts. beim Bezirksgericht Wien-Neubau gegen A. Schuler ein. Dieser leistete der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am 26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnigurteil erging, das ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entecheidungen vom 15. März 1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil gewisse formelle Erfordernisse fehlten. Als es nach Hebung diezer Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkommission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als vollstreckbar.
B. — Gegen diesen Beschluss der Justizkommission hat A. Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt : « Es sei unter Aufhebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar zu erklären. » Es wird angebracht : Die Bestellung sei durch zwei Reisgende der Firma A. Kranner beim Beschwerdeführer aufgenommen worden. Die im Begstellschein enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach