58 II 114
18. Urteil der II, Zivilabteilung vom 22. März 1932
Sachverhalt
I. i. 8. Prau Voltz gegen Wernli.
Gegenüber dem (nicht bösgläubigen) Erwerber des Sahuldbriefes kann die Schuldnerin nicht die Einrede erheben, sie sei die Schuld ohne Zustimmung der Vormundgchafisbehörde zugunsten ihres Ehemannes eingegangen. ZGB Art. 872, 177 Abe. 3.
4A. — Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger zwei Inhaberschuldbriefe von je 3000 Fr. nebst 5 % Zins geit 4. Dezember 1925 ein, welche die Beklagte (mit Zustimmung ihres Ehemannes) am 83. Dezember 1925 ausgestellt hat. Die Beklagte hatte diese Schuldbriefe damals dem L. Levy übergeben und zwar, wie sie behauptet, zur Tilgung von Wechsel-, ursprünglich Warenschulden ihres Ehemannes, ohne dass die Vormundschaftsbehörde zugestimmt hätte. Von Levy gelangten die Schuldbriefe an die von ihm geleitete Vinica Compagnie S. A., und von dieser im Juni 1928 an die Kläger, von denen die Beklagte behauptet, sie haben dies alles gewusst, seien nur Strohmänner Levys und haben für die Schuldbriefe nichts ausB. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 16. Dezember 1931 die Klage zugesprochen.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Erwägungen
Gemäss Art. 872 ZGB kann der Schuldbriefschuldner nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder Sachenrecht. N® 18, 115 auf den Grundbucheintrag oder auf den Pfandtitel beziehen oder ihm persönlich gegen den ibn belangenden Gläubiger zustehen, ähnlich wie nach Art. 811 OR der Wechselechuldner sich nur solcher Einreden bedienen kann, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Zu den Einreden ersterer Art ist freilich diejenige des Fehlens der Handlungsfähigkeit (Wechselfähigkeit) zu rechnen. Allein wie die Vorinstanz zutreffend ausgesprochen hat, erleidet die Frau durch die Verheiratung keine Beschränkung in der Fähigkeit zur Eingehung von Schuldbriefschulden, ebensowenig wie von Wechselschulden. Vielmehr kamm die verheiratete Frau Schuldbriefe wie Wechselverpflichtungen nur dann nicht mehr frei eingehen, wenn es zu Gunsten des Ehemannes geschieht, Daher kann die Einrede des Fehlens der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nur gegenüber einem Schuldbriefgläubiger oder Wechselgläubiger erhoben werden, der wusste oder wiessen musste, dass die Schuldnerin die Schuldbriefschuld bezw. Wechselschuld zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen sei, wenn wie hier dem Pfandtitel oder Grundbucheintrag (bezw. dem Wechsel) selbst keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass deshalb jene Zustimmung erforderlich war (vgl. BGE 54 IT 8. 34). Im vorliegenden Falle beruht die Verneinung einer solchen Kenntnis und eines ihr gleichzustellenden Kennen-Müssens bei den Klägern durch die Vorinstanz auf einer vom Bundezsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung (vgl. Art: 81 OG). Die Klage erweist sich somit als begründet, gleichgültig, ob davon auszugehen sei, die Beklagte sei die Schuldbriefschulden gegenüber Levy zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 1931 bestätigt.