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58 II 336

54. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1932 1. S. Verband Nordostschweizerischer Käsorelund Milchgenossenschatten gegen Vogt und EKonsorten.

ZGB Art. 684 : Abweisung von Baueinsprachen gegen das Vorhaben der Errichtung einer grossen Schweinemästerel, weil nicht mit Sicherheit unzuläsgsige Immissionen Vorauszusehen Sind.

Sachverhalt

A. — Der Beklagte betreibt neben seiner Käserei im Dorfe Wangen (Schwyz) eine Schweinemästerei für 60 bis 70 Tiere und plant nun deren Erweiterung für 120 Tiere durch eine 15 Meter südwestlich von der Käserei liegende Baute in unmittelbarer Nähe des Bodens und einer Hütte und im Abstand von 25 bis 80 Metern von den Wohnbezw. Gewerbe- bezw. Schulhausbanuten der Kläger.

B. — Mit den vorliegenden Klagen wollen die Kläger dem Beklagten die Errichtung der Schweinestallbauten und den Betrieb einer Schweinemästerei an der in Aussicht genommenen Stelle gerichtlich verbieten lagssen.

C. — Das Kantonsgericht von Schwyz hat am 26. April 1932 die Klagen zugesprochen.

D. — Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Abweisung der Klagen.

Erwägungen

Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 42 II 8. 436, 451 ; 58 IT S. 116) lässt gich aus Art. 684 ZGB ein Verbot künftiger Erstellung baulicher Anlagen nur unter der Voraussetzung herleiten, dass mit Sicherheit vorauszusehen 1ist, deren bestimmungsgemässe Benützung werde eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des klagenden Nachbarn zur Folge haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern angerufenen Art. 679 ZGB, wonach schon drohender Schaden ein Klagrecht gibt ; denn solange noch dahinsteht, ob eine übermässige Einwirkung stattfinden werde, besteht auch noch keine Schadensdrohung.

Die von einer Schweinemästerei ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft können bestehen in lästigem üblem Geruch, in Lärm und in Insektenplage.

Was die letztere anbelangt, s80 bezeichnet es die Vorinstanz nur als sehr fraglich, ob sie durch möglichste Reinhaltung der Tiere und der Stallungen und durch Sammlung und Abfuhr der Jauche in verschlossenen Behältern ganz zum Verschwinden gebracht werden könne. Dies ist keine Bejahung der übrigens von der Vorinstanz zutreffend formulierten Rechtsfrage, ob mit Sicherheit irgendwelche Insektenplage vorauszusehen 8sel. Lärm werde regelmässig bei der Fütterung der Tiere zu gewärtigen sein, nimmt die Vorinstanz an. Danach kommt also nicht ständiger oder doch längere Zeit andauernder, sondern nur jewellen einige wenige Male - täglich, nämlich dreimal, in hestimmten Tntervallen während verhältnismässig kurzer Zeit verursachter Lärm in Betracht. Vorliegend wird er jeweilen um so rascher aufhören, als nach dem Gutachten Gonzenbach reichlicher Fressplatz vorgesehen is6 und daher jedes Tier alsbald nach Beginn der Fütterung durch Füllen der Fresströge seinen Platz finden wird, womit der Grund des Geschreies wegfällt. Nicht weniger häufig und kaum weniger starker Lärm wird aber, mindestens an den Wochentagen, auf der benachbarten Schulhausliegenschaft der einen Klägerin gemacht während den Pausen oder am Ende des Unterrichtes. Und die mechanische Werkstätte des Klägers Rothlin und gar die Sägerei des Klägers Vogt werden kaum erheblich weniger starken, dafür aber viel häufiger, je fast ununterbrochen Lärm verursachen. In einem solchen keineswegs ruhigen Milieu erscheint täglich dreimaliger kurzer, wenn auch augenblicklich recht intensiver Lärm, wie er beim Füttern von 100 oder auch mehr Schweinen an reichlich bemessenen 338 Sachenrecht. N° 54, Futterplätzen auftreten wird, nicht von vorneherein als übermässìge Einwirkung, weshalb unter diesem Gesichtspunkte nicht schon die Erstellung der Schweinestallung an dieser Stelle verboten werden darf. Endlich stellt es die Vorinstanz als unzweiselhaft hin, dass eine s0 grosse Schweinemästerei Ausdünstungen und lästige Gerüche erzeugt, deren Einwirkungen sich hauptsächlich bei warmer Witterung nicht ausschalten lassen. Ob die Vorinstanz gerade auch diese Einwirkungen als übermässig und daher ungerechtfertigt erachtet, ist jedoch aus 1hren Urteilen nicht ersichtlich, da sie bei ihren daherigen Erörterungen die verschiedenen Arten der

Einwirkungen nicht auseinanderhält. Eine solche Meinung kann auch nicht etwa ohne weiteres in die angefochtenen Urteile hineingelegt werden, weil sie in zu offenbarem Widerspruch -stünde zu dem gerichtlichen Gutachten des Professors der Hygiene an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Gonzenbach, der bestimmt verneint, dass eine belästigende Luftverunreinigung durch eine Schweinestallung wie die projektierte zu befürchten sel. Inwieweit sich die Vorinstanz durch dieses Gutachten hat überzeugen lassen, und inwieweit dies nicht der Fall ist, ist den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen, da síe jede Auseinandersetzung mit demselben vermissen lassen, wie übrigens auch die beim Augenschein in zwei modernen Anlagen der streitigen Art gesammelten Erfahrungen in den Urteilsgründen nicht verwertet, ja nicht - einmal in den Protokollen einigermassen umfassend festgestellt wurden. Freilich bezeichnet das Gutachten die PBelästigung der Nachbarschaft durch Anusdünstungen und Gerüche nur unter der Voraussetzung als vermeidbar, dass schon beim Bau und hernach beim Betrieb gewisse Massnahmen getroffen werden, die genügenden Luftaustausch und zweckentsprechende Abführung der austretenden Luft gewährleisten. Die Kläger können hier nicht einwenden, solche Massnahmen werden dann erfahrungsgemäss doch nicht getroffen, wo es sgich nicht darum handelt, dass kostspielige Anlagen nachträglich eingebaut werden müssen, was leicht auf Schwierigkeiten aller Art stossen mag, sondern wo die Anlage von vorneherein ohne die hohen Kosten und grossen Unannehmlchkeiten, mit denen jeder Umbau verbunden ist, zweckentsprechend ausgestaltet werden kann. Und insofern zur Abhülfe taugliche Massnahmen zur Verfügung stehen, kann überhaupt nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit eine übermässige Einwirkung vorauszusehen, was nach dem eingangs Ausgeführten Erfordernis der Untersagung der erst bevorstehenden Erstellung einer Anlage ist. Auch können die Kläger ja nicht etwa völlige Ausschaltung jeglicher Einwirkungen von Ausdünstungen und üblen Gerüchen verlangen, sondern müssen solche hinnehmen, solange sie nicht erheblich über die von jedem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden derartigen Einwirkungen hinausgehen. Denn wenn sich Wangen auch zum Gewerbedorf entwickelt, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, s0 ist diese

Entwicklung doch noch nicht soweit gediehen und wird nach der den Akten zu entnehmenden Ortsbeschreibung noch lange nicht soweit gedeihen, dass die Landwirtschaftsbetriebe weichen müssten. Dass von der geplanten Schweinemästerei des Beklagten Einwirkungen ausgehen werden, die wesentlich stärker sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut ausgehenden, nimmt die Vorinstanz zwar ebenfalls in für das Bundesgericht verbindlicher Weise an, allein, wie bereits erwähnt, ohne zu sagen, dass dies speziell auch auf die Dunsteinwirkungen zutreffe, während es freilich auf die Lärmeinwirkungen unzweifelhaft zutrifft, worauf aber nach dem Ausgeführten deswegen nichts ankommt, weil sich in der nächsten Nachbarschaft ohnehin lärmende Gewerbebetriebe und die Dorfschule befinden. In der heutigen Verhandlung haben die Kläger noch besonders darauf Gewicht gelegt, dass die Errichtung der geplanten Schweinemästerei die Interessen der Gemeinde verletze, indem deren Zukunft in Frage gestellt werde.

340 Sachenrecht. N° 54.

Allein dem vermag nur allfällig die Enteignung und nicht Árt. 684 ZGB abzuhelfen, der nur den nachbarlichen Grundbesitz zu schützen bestimmt ist. Dabei wird frei- : lich auch dessen künftige Verwertbarkeit als Bauland gewährleistet, jedoch nur, wenn es gilt, baureifes Land für Wohnhäuser vor dem Brachliegen zu bewahren (vgl. BGE 51 IT $. 398 ; 58 TI 8. 116). Dass sìich unter den Liegenschaften der Kläger solches befinde, ist jedoch micht dargetan und wird durch den Lärm, der schon jetzt hier herrscht, geradezu unwahrscheinlich gemacht.

Kann daher dem Beklagten die Errichtung der geplanten Schweinemästerei nicht von vorneherein verwehrt werden, 80 iet dadurch kein Präjudiz geschaffen für den Fall, dass sich die vom Gutachter gehegten Erwartungen nicht erfüllen und später Einwirkungen durch üble Dünste oder auch Insektenplage in heute nicht vorausgesehenem Ausmasse doch eintreten sollten. Ob in Zukunft übermässige Einwirkungen auftreten, wird ohne jede RückKsicht auf die vorliegende Beurteilung nach dem alsdann tatsächlich vorhandenen Stande der Dinge zu beurteilen gein, und sobald dies eintrifft und nicht Abhülfe geschafft werden kann, müsste dann doch ohne Rücksicht auf die schwere Schädigung des Beklagten unerbittlich die Einstellung des Schweinemästereibetriebes angeordnet werden. Es mag dem Beklagten anheimgegeben sein, ob er auf diese Gefahr hin die geplante Anlage dennoch erstellen wolle. °

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufungen werden begründet erklärt, die Urteile des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. April 1932 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 65. 341i YV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

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